Berechnen Sie den Betreuungsunterhalt nach Scheidung. Geben Sie das Nettoeinkommen beider Elternteile und das Alter des jüngsten Kindes ein — der Rechner ermittelt die Erwerbsobliegenheit, ein etwaiges fiktives Einkommen und den monatlichen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB. Die Angabe ist eine Orientierung; das Familiengericht entscheidet im Streitfall individuell.
Betreuungsunterhalt Rechner 2025 — BGB § 1570
Rechtsgrundlage
- § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Betreuungsunterhalt — Anspruch wegen Kinderbetreuung nach Scheidung
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 1574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Angemessene Erwerbstätigkeit — Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Gültig ab: 1. 1. 2008
Betreuungsunterhalt nach BGB § 1570 — Rechtslage 2025
Der Betreuungsunterhalt ist eine besondere Form des nachehelichen Unterhalts. Er soll den Elternteil absichern, der nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Die gesetzliche Grundlage ist § 1570 BGB, der seit der Unterhaltsreform 2008 deutlich restriktiver gefasst ist. Der Grundsatz lautet: Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt selbst sorgen.
Automatischer Anspruch bis 3 Jahre
Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes besteht ein automatischer Anspruch auf Betreuungsunterhalt — der betreuende Elternteil muss keine besondere Begründung liefern. In dieser Zeit wird auch keine Erwerbstätigkeit erwartet. Das Kind soll in den ersten Lebensjahren von einem Elternteil betreut werden können, ohne dass der betreuende Teil wirtschaftliche Nachteile erleidet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Erwerbsobliegenheit ab 3 Jahren
Ab dem 3. Geburtstag des Kindes setzt die Erwerbsobliegenheit nach § 1574 BGB ein. Der betreuende Elternteil muss eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit dies mit der Betreuung vereinbar ist. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an der sogenannten Stufenregelung: Ab 3 Jahren wird Teilzeit mit etwa 20 Stunden wöchentlich als zumutbar angesehen, ab dem Grundschulalter (6 Jahre) ca. 25 Stunden und ab ca. 10 Jahren Vollzeit. Kommt der betreuende Elternteil dieser Obliegenheit nicht nach, rechnen die Gerichte ein fiktives Einkommen an, das dem zumutbar erzielbaren Verdienst entspricht.
Verlängerung aus Billigkeitsgründen
Nach dem 3. Lebensjahr kann der Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Relevante Gründe sind unter anderem: fehlende Kita-Plätze oder mangelnde Betreuungsinfrastruktur, die Betreuung mehrerer kleiner Kinder, eine Behinderung oder Erkrankung des Kindes, die besondere Fürsorge erfordert, oder eine lange Ehedauer mit entsprechenden Vertrauensschutzerwägungen. Das Familiengericht wägt diese Gründe im Einzelfall ab.
Berechnung: Die 3/7-Formel
In der familienrechtlichen Praxis wird zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts häufig die 3/7-Formel verwendet: Der unterhaltspflichtige Ehegatte behält 4/7 seines bereinigten Nettoeinkommens, 3/7 der Einkommensdifferenz werden als Unterhalt gezahlt. Diese Formel ist eine Vereinfachung — der gesetzliche Anspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen, dem Selbstbehalt (2025: 1.600 €/Monat) und weiteren Unterhaltspflichten. Dieser Rechner liefert eine Schätzung; im Streitfall entscheidet das Familiengericht.
Häufig gestellte Fragen zum Betreuungsunterhalt
Wer hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Nach § 1570 BGB hat der Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Der Anspruch besteht mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus kann er verlängert werden, wenn Betreuungseinrichtungen fehlen, die Betreuung mehrerer Kinder erforderlich ist oder andere Billigkeitsgründe vorliegen.
Wie lange wird Betreuungsunterhalt gezahlt?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgründen verlängert werden, z.B. wenn keine Kita-Plätze verfügbar sind, mehrere kleine Kinder betreut werden oder die Betreuungsaufgaben eine Vollzeittätigkeit faktisch ausschließen. Die genaue Dauer bestimmt im Streitfall das Familiengericht.
Was ist die Erwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhalt?
Nach § 1574 BGB muss der betreuende Elternteil einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, sobald und soweit dies mit der Kinderbetreuung vereinbar ist. Bis zum 3. Lebensjahr besteht keine Erwerbsobliegenheit. Ab 3 Jahren wird Teilzeit (ca. 20h/Woche) erwartet, ab 6 Jahren ca. 25h/Woche und ab etwa 10 Jahren Vollzeit. Kommt man der Obliegenheit nicht nach, wird ein fiktives Einkommen angerechnet.
Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet?
Der Betreuungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Düsseldorfer Tabelle wird als Orientierung verwendet. In der Praxis wird häufig die 3/7-Formel angewendet: Der unterhaltspflichtige Elternteil behält 4/7 seines Einkommens und zahlt 3/7 der Einkommensdifferenz als Unterhalt. Dieser Rechner verwendet diese vereinfachte Methode — das Familiengericht trifft im Streitfall eine individuelle Entscheidung.
Kann Betreuungsunterhalt auch bei gutem Einkommen des Betreuenden entfallen?
Ja. Hat der betreuende Elternteil eigenes Einkommen oder wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet, das über dem Bedarf liegt, besteht kein Unterhaltsanspruch. Auch wenn das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils nicht ausreicht (Selbstbehalt), kann der Anspruch entfallen oder gemindert sein. Der Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden Eltern beträgt 2025 mindestens 1.600 €/Monat netto.
Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ist ein Anspruch des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil — er gleicht den Einkommensverlust durch die Kinderbetreuung aus. Der Kindesunterhalt dagegen ist ein direkter Anspruch des Kindes auf Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.