Welcher Ehegatte muss beim Zugewinnausgleich zahlen — und wie viel? Geben Sie Anfangs- und Endvermögen beider Personen ein und wählen Sie den Güterstand — unser Rechner ermittelt die Ausgleichsforderung nach §§ 1373–1378 BGB.
Güterstand Rechner 2025 — Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB)
Rechtsgrundlage
- § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (BGB) ↗
Definition Zugewinn: Betrag, um den Endvermögen Anfangsvermögen übersteigt
Gültig ab: 1. 7. 1958
- § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (BGB) ↗
Ausgleichsforderung: Hälfte der Differenz der Zugewinne
Gültig ab: 1. 7. 1958
Güterstand und Zugewinnausgleich — das müssen Sie wissen
Die drei Güterstände im deutschen Recht
Das deutsche Familienrecht kennt drei Güterstände, die das Vermögensverhältnis zwischen Eheleuten regeln. Der gesetzliche Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) — sie gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft können nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Jeder Güterstand hat unterschiedliche Auswirkungen auf Scheidung, Erbschaft und Haftung.
Zugewinngemeinschaft: Trennung mit Ausgleich
Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden. Im Scheidungsfall wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz zahlen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erbschaften und Schenkungen zählen dabei nicht zum Zugewinn — sie werden dem Anfangsvermögen hinzugezählt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Anfangs- und Endvermögen korrekt ermitteln
Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung — plus alle danach empfangenen Erbschaften und Schenkungen. Das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Beide Zeitpunkte und die jeweiligen Vermögenswerte müssen im Streitfall belegt werden — Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Unternehmensbewertungen. Der Zugewinn ergibt sich als Endvermögen minus Anfangsvermögen, mindestens 0 (negative Zugewinne werden nicht berücksichtigt).
Gütertrennung: Saubere Trennung ohne Ausgleich
Die Gütertrennung ist die einfachste Form: Jeder behält sein Vermögen, kein Ausgleich bei Scheidung. Sie schützt unternehmerisch tätige Eheleute vor dem Risiko, dass Betriebsvermögen im Scheidungsfall aufgeteilt werden muss. Der Nachteil: Beim Tod eines Ehegatten gilt die pauschale Erbschaftsquote ohne den güterrechtlichen Viertel-Zuschlag — der überlebende Ehegatte erbt weniger als bei Zugewinngemeinschaft.
Steuerliche Aspekte des Zugewinnausgleichs
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich steuer- und schenkungsteuerfrei (§ 5 ErbStG): Die Ausgleichsforderung gilt als Gegenleistung, nicht als Schenkung. Dies gilt auch bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während der Ehe, wenn die Ehe nicht geschieden, sondern der Güterstand nur geändert wird. Im Erbfall gilt die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB (Erhöhung des Erbteils um ein Viertel), die ebenfalls erbschaftsteuerfrei ist.
Häufige Fragen zum Güterstand und Zugewinnausgleich
Was ist der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung?
Bei der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall ohne Ehevertrag) behält jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt — im Fall der Scheidung wird jedoch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen. Bei der Gütertrennung (nur per Ehevertrag möglich) findet keinerlei Ausgleich statt — jeder behält, was er hat.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung, § 1375 BGB) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung, § 1374 BGB). Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind damit ausgleichsneutral. Der Zugewinn kann nicht negativ werden — Verluste werden auf 0 gesetzt.
Wie hoch ist die Ausgleichsforderung?
Die ausgleichsberechtigte Person (diejenige mit dem geringeren Zugewinn) erhält die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Beispiel: Person 1 hat 130.000 € Zugewinn, Person 2 hat 50.000 € — Differenz 80.000 €, Ausgleichsforderung 40.000 €. Die Forderung ist auf den Wert des Endvermögens des Ausgleichsverpflichteten begrenzt.
Was ist der Vorteil der Gütergemeinschaft?
Bei der Gütergemeinschaft (ebenfalls nur per Ehevertrag) verschmelzen die Vermögen beider Ehegatten zu einem gemeinsamen Gesamtgut. Beide haften aber auch gemeinsam für Schulden. Bei Scheidung wird das Gesamtgut hälftig geteilt. Diese Güterform ist in Deutschland selten, da sie in der Praxis komplizierter und riskanter ist als die Zugewinngemeinschaft.
Kann ich die Vermögenswerte für den Zugewinnausgleich selbst ermitteln?
Für den Zugewinnausgleich müssen beide Ehegatten Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen geben (§ 1379 BGB). Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Stichtag maßgeblich, bei Betriebsvermögen der Ertragswert. Streitig ist häufig die Bewertung von Pensionsanwartschaften, GmbH-Anteilen und Immobilien — hier empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten.
Was gilt beim Tod eines Ehegatten?
Bei Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich über eine pauschale Erhöhung des Erbschaftsanteils abgewickelt ("güterrechtliche Lösung"): Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Alternativ kann der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlagen und den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen.