Berechnen Sie die Erbschaftsteuer für 2026 nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Der Rechner berücksichtigt die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Steuerklasse nach § 15 ErbStG und den Stufentarif nach § 19 ErbStG inklusive Härteausgleich. Gültig für 2026.
Erbschaftsteuer-Rechner 2026
§ 16, § 19 ErbStG — Freibeträge und Steuersätze nach Steuerklasse
Rechtsgrundlage
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Freibeträge: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 €, übrige 20.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuersätze nach Steuerklasse und Wertgrenzen — Stufentarif mit Härteausgleich
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ↗
Steuerklassen: I (nahe Verwandte), II (Geschwister, Neffen), III (übrige Erwerber)
Gültig ab: 1. 1. 2009
Kurz zum Thema
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen von Todes wegen erhoben wird. In Deutschland ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und wird sowohl auf Erbschaften als auch auf Schenkungen unter Lebenden erhoben. Die Steuer ist eine Ländersteuer, das heißt, das Aufkommen steht den Bundesländern zu, während der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. Im Jahr 2023 betrug das Aufkommen rund 11,8 Milliarden Euro.
Freibeträge und Steuerklassen
Das Kernstück der Erbschaftsteuer sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG. Sie hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe ab. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro, gefolgt von Kindern und Stiefkindern mit 400.000 Euro je Elternteil. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) von 100.000 Euro. Alle übrigen Erwerber, darunter Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen, erhalten lediglich 20.000 Euro Freibetrag.
Steuertarif und Härteausgleich
Der Steuertarif nach § 19 ErbStG ist als Stufentarif ausgestaltet. Das bedeutet: Für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb gilt ein einheitlicher Steuersatz, der sich nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse richtet. In Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 Prozent (bis 75.000 Euro) bis 30 Prozent (über 26 Millionen Euro). In Steuerklasse II liegen sie zwischen 15 und 43 Prozent, in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert, dass bei knappem Überschreiten einer Wertgrenze die Steuerlast sprunghaft ansteigt. Die Steuer wird in solchen Fällen auf die Steuer der vorherigen Stufe plus die Differenz begrenzt.
Besondere Befreiungen und Vergünstigungen
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen. Besonders praxisrelevant ist die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG): Erbt der Ehegatte oder ein Kind die selbstgenutzte Wohnimmobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre weiter, fällt keine Erbschaftsteuer an. Für Betriebsvermögen gelten die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG, die eine Steuerbefreiung von 85 oder 100 Prozent ermöglichen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Lohnsummenklausel, Behaltensfrist) eingehalten werden. Zudem gibt es den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (bis zu 256.000 Euro für Ehegatten), der zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt wird.
Zehn-Jahres-Frist und Steuergestaltung
Der persönliche Freibetrag steht gemäß § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen und Erbschaften desselben Schenkers werden innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet. Durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten kann der Freibetrag somit mehrfach ausgenutzt werden. Dies ist einer der wichtigsten Hebel der Erbschaftsteuer-Planung. Beispiel: Ein Elternteil kann seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei übertragen — bei zwei Elternteilen also insgesamt 800.000 Euro pro Dekade.
Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer?
Jedes Kind hat gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet: Erbt ein Kind von einem Elternteil bis zu 400.000 Euro, fällt keine Erbschaftsteuer an. Stiefkinder und adoptierte Kinder werden steuerlich gleichgestellt.
Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen: Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern (bei Erwerb von Todes wegen). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen und Stiefeltern. Steuerklasse III betrifft alle übrigen Erwerber, insbesondere nicht verwandte Personen. Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Zunächst wird der Wert des Erbes ermittelt und der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz angewendet, der sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt. Der Steuertarif nach § 19 ErbStG ist ein Stufentarif mit Härteausgleich.
Was ist der Härteausgleich bei der Erbschaftsteuer?
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG stellt sicher, dass bei Überschreiten einer Wertgrenze die Steuerbelastung nicht sprunghaft ansteigt. Liegt der steuerpflichtige Erwerb nur knapp über einer Wertgrenze, wird die Steuer auf den Betrag der vorherigen Stufe zuzüglich der Mehrung begrenzt. So wird vermieden, dass ein Euro mehr Erbe zu einer deutlich höheren Gesamtsteuer führt.
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?
Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen und Erbschaften desselben Schenkers bzw. Erblassers werden innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Durch geschickte vorweggenommene Erbfolge kann der Freibetrag so mehrfach ausgenutzt werden.
Gibt es Unterschiede bei der Bewertung von Immobilien und Geldvermögen?
Ja, erhebliche. Geldvermögen wird zum Nennwert angesetzt, Immobilien dagegen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) bewertet. Seit der Bewertungsreform 2023 liegen die Immobilienwerte oft deutlich höher als zuvor, insbesondere bei Wohnimmobilien. Für selbstgenutzte Wohnimmobilien gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).