§ 19 MuSchG

Berechnen Sie Ihr Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen. Der Rechner ermittelt den Anteil der Krankenkasse (max. 13 €/Tag), den Arbeitgeberzuschuss und den Gesamtbetrag pro Tag, Monat und über die gesamte Schutzfrist. Gesetzlich und privat Versicherte werden berücksichtigt. Alle Werte gemäß MuSchG und SGB V, gültig für 2026.

Mutterschaftsgeld-Rechner 2026

§ 19 MuSchG — Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die erwerbstätige Frauen während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhalten. Es soll den Verdienstausfall ausgleichen, der durch das Beschäftigungsverbot in dieser Zeit entsteht. Die gesetzliche Grundlage bilden das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für gesetzlich Versicherte ergänzend § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Das System der Finanzierung ist zweigeteilt: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen begrenzten Tagessatz, den der Arbeitgeber auf das volle Nettoentgelt aufstockt. Durch das Umlageverfahren U2 werden die Kosten solidarisch auf alle Arbeitgeber verteilt, unabhängig von der Betriebsgröße.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten gemäß § 24i Abs. 2 SGB V ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Das kalendertägliche Nettoentgelt wird berechnet, indem das monatliche Nettoeinkommen durch 30 geteilt wird. Liegt das kalendertägliche Nettoeinkommen unter 13 Euro, zahlt die Krankenkasse nur den tatsächlichen Betrag. Der Anspruch besteht während der gesamten Schutzfrist, also in der Regel für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Der Arbeitgeber ist gemäß § 20 MuSchG verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13 Euro) übersteigt. Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettoeinkommen. In der Praxis bedeutet dies, dass Frauen mit einem Nettogehalt über 390 Euro monatlich den vollen Nettolohn während der Schutzfrist erhalten. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten für den Zuschuss und das bei Beschäftigungsverboten weitergezahlte Entgelt über das Umlageverfahren U2 von der zuständigen Krankenkasse in voller Höhe erstattet.

Privatversicherte und Sonderfälle

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse. Stattdessen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BVA) gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuss steht auch Privatversicherten zu und berechnet sich nach der gleichen Formel wie bei gesetzlich Versicherten. Selbständige und Freiberuflerinnen haben keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, können aber als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das KK-Mutterschaftsgeld erhalten. Geringfügig Beschäftigte erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld, wenn sie gesetzlich versichert sind, der Arbeitgeberzuschuss entfällt bei familienversicherten Frauen ohne eigenes Einkommen.

Häufig gestellte Fragen zum Mutterschaftsgeld

Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet?

Das Mutterschaftsgeld setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt gemäß § 24i Abs. 2 SGB V maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt gemäß § 20 MuSchG die Differenz zwischen dem Krankenkassenanteil und dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Das kalendertägliche Nettoentgelt errechnet sich als Monatsgehalt geteilt durch 30 Tage. In Summe entspricht die Leistung dem vollen Nettogehalt.

Wie lange bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Gemäß § 3 MuSchG besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen: 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen (insgesamt 18 Wochen). Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, werden die verlorenen Tage an die nachgeburtliche Schutzfrist angehängt.

Was bekommen Privatversicherte an Mutterschaftsgeld?

Privatversicherte und Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BVA). Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG steht ihnen dennoch zu: Er beträgt die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und 13 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Schutzfristtage. Der Arbeitgeberzuschuss wird unabhängig von der Versicherungsart gezahlt.

Muss ich Mutterschaftsgeld versteuern?

Nein, das Mutterschaftsgeld ist gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass das Mutterschaftsgeld bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird, was zu einem höheren Steuersatz führen kann. Das Mutterschaftsgeld muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn es zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr beträgt.

Wer zahlt den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss gemäß § 20 MuSchG zunächst direkt an die Arbeitnehmerin aus. Er erhält die Kosten jedoch vollständig über das Umlageverfahren U2 erstattet: Alle Arbeitgeber zahlen eine Umlage an die Krankenkasse (U2-Umlage), aus der die Erstattung finanziert wird. Dies bedeutet, dass die Kosten des Mutterschutzes solidarisch von allen Arbeitgebern getragen werden, unabhängig davon, ob sie selbst Mütter beschäftigen. Die Erstattung umfasst den Arbeitgeberzuschuss und das fortgezahlte Entgelt bei Beschäftigungsverboten.

Kann ich während der Schutzfrist arbeiten?

Während der vorgeburtlichen Schutzfrist (6 Wochen vor dem errechneten Termin) dürfen Sie gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG freiwillig weiterarbeiten — Sie können Ihre Erklärung zur Weiterarbeit jederzeit widerrufen. Während der nachgeburtlichen Schutzfrist (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG. In dieser Zeit darf die Arbeitnehmerin auch bei eigenem Wunsch nicht beschäftigt werden, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.

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