§ 35c EStG — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Gültig ab: 1. 1. 2020
Hintergrundinformationen
Steuerermäßigung für energetische Sanierung — § 35c EStG
Seit 2020 fördert der Staat energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden durch eine direkte Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Die Ermäßigung wird von der Einkommensteuer abgezogen — nicht nur vom zu versteuernden Einkommen.
Verteilung auf 3 Jahre
Die Förderung wird auf drei Jahre verteilt: 7% im ersten und zweiten Jahr, 6% im dritten Jahr. Bei maximalen Aufwendungen von 200.000 € ergibt sich eine Gesamtermäßigung von 40.000 € (14.000 € + 14.000 € + 12.000 €).
Voraussetzungen und Nachweis
Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das eine amtliche Bescheinigung ausstellt. Rechnungen müssen unbar bezahlt werden.
Häufige Fragen zu energetischen Maßnahmen
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Wärmedämmung, Austausch von Fenstern/Türen, neue Heizung, Lüftungsanlagen, Gebäudeenergieberatung — wenn das Gebäude älter als 10 Jahre ist und als Wohnraum genutzt wird.
Wie hoch ist die Förderung?
7% im 1. Jahr, 7% im 2. Jahr und 6% im 3. Jahr der Aufwendungen — maximal 200.000 € förderfähige Aufwendungen pro Objekt. Maximale Gesamtermäßigung: 40.000 €.
Wer kann die Förderung beantragen?
Eigentümer von Wohngebäuden (nicht Vermieter zur Erzielung von Einkünften aus V+V). Das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein.
Was ist der Unterschied zu KfW-Förderung?
§ 35c EStG und KfW-Förderung können nicht gleichzeitig für dieselben Aufwendungen genutzt werden. Man muss sich entscheiden.
Brauche ich eine Fachunternehmerbestätigung?
Ja, die Maßnahme muss von einem zugelassenen Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses stellt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus.