§ 18 EStG

Berechnen Sie Ihren Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben — keine Gewerbesteuer für freie Berufe.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Freiberufler Gewinn 2026 — § 18 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG 2026

§ 18 EStG regelt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, zu denen die freien Berufe gehören. Im Unterschied zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) unterliegen freiberufliche Tätigkeiten nicht der Gewerbesteuer — ein erheblicher finanzieller Vorteil, da die effektive Gewerbesteuer in Großstädten leicht 15-18 % des Gewinns erreichen kann.

Abgrenzung: Freier Beruf vs. Gewerbe

Die steuerrechtliche Einordnung als freier Beruf oder Gewerbe hat erhebliche Konsequenzen. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält einen Katalog typischer freier Berufe (Ärzte, Anwälte, Ingenieure etc.) sowie die Auffangklausel "ähnliche Berufe". Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf einer höheren Bildung oder einer besonderen schöpferischen Begabung basiert und der Steuerpflichtige persönlich-eigenverantwortlich tätig ist. Mischbetriebe können zur "gewerblichen Infektion" der gesamten Tätigkeit führen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Die EÜR ist weniger aufwendig als eine Bilanz, bietet aber weniger Gestaltungsspielraum. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) gilt: Einnahmen werden im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses erfasst.

Sozialversicherung für Freiberufler

Freiberufler sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Je nach Berufsgruppe gibt es Pflichtmitgliedschaften in Versorgungswerken (z.B. Anwaltsversorgung, Ärzteversorgung) statt der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer keiner Pflichtversicherung unterliegt, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

Häufige Fragen zu § 18 EStG (Freiberufler)

Was zählt als "freier Beruf" nach § 18 EStG?

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält einen Katalog typischer freier Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen sowie ähnliche Berufe.

Warum zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer?

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil ihre Tätigkeit nach § 18 EStG als "selbständige Arbeit" gilt und nicht als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. Das GewStG verweist für die Abgrenzung auf § 15 EStG (gewerbliche Einkünfte), der ausdrücklich selbständige Arbeit nach § 18 EStG ausnimmt.

Was sind abzugsfähige Betriebsausgaben für Freiberufler?

Abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind: Bürokosten (Miete, Strom, Telekommunikation), Computer- und EDV-Kosten, Fachliteratur und Fortbildungskosten, Kfz-Kosten (Fahrtenbuch oder Pauschalmethode), Versicherungen (Berufshaftpflicht), AfA auf Wirtschaftsgüter, Personalkosten, Berufsverbandsbeiträge und Praxisausstattung. Bewirtungskosten sind zu 70 % absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Müssen Freiberufler eine doppelte Buchführung führen?

Nein. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig (§ 141 AO: nur für Gewerbetreibende bei Umsatz > 600.000 € oder Gewinn > 60.000 €). Sie ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine Bilanzierung ist freiwillig möglich.

Was ist der Unterschied zwischen § 18 EStG und § 15 EStG?

§ 15 EStG regelt gewerbliche Einkünfte, § 18 EStG selbständige Arbeit (freie Berufe und sonstige selbständige Tätigkeit). Der wesentliche Unterschied: Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG), freiberufliche nicht. Zudem besteht für Gewerbetreibende ab bestimmten Größen Buchführungspflicht (§ 141 AO). Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und führt häufig zu steuerrechtlichen Streitigkeiten.

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