§ 15 UStG

§ 15 UStG — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmern, die von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom eigenen Umsatzsteuer-Schulden abzuziehen. Das Prinzip: Der Unternehmer ist kein endgültiger Träger der USt — das ist der Endverbraucher.

Einschränkungen bei gemischten Umsätzen

Wer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze erzielt, kann die Vorsteuer nur anteilig abziehen. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz (Umsatzschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG).

Wichtige Voraussetzungen

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit allen Pflichtangaben erforderlich. Die Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto) kann auch ohne vollständige Rechnungsangaben geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zum Vorsteuerabzug

Wer kann Vorsteuer abziehen?

Alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Was sind steuerfreie Umsätze?

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht: Grundstücksverkäufe, Versicherungsleistungen, Bankleistungen, Arztleistungen, Bildungsleistungen (§ 4 UStG).

Wie berechnet sich der anteilige Vorsteuerabzug?

Bei gemischter Nutzung gilt: Vorsteuer × (steuerpflichtige Umsätze / Gesamtumsätze). Der abzugsfähige Anteil entspricht dem Verhältnis steuerpflichtiger zu gesamten Umsätzen.

Gibt es Ausnahmen beim Aufteilungsschlüssel?

Ja, neben dem Umsatzschlüssel gibt es den Flächenschlüssel (bei gemischt genutzten Gebäuden) oder Zeitschlüssel. Das Finanzamt kann einen sachgerechten Maßstab fordern.

Was ist der Unterschied zu nicht-abziehbaren Vorsteuerbeträgen?

§ 15 Abs. 1a UStG schließt Vorsteuer aus Aufwendungen aus, die auch ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind (Bewirtungskosten über Angemessenheitsgrenze, Repräsentationskosten).

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