§ 251 BGB

Berechnen Sie den Geldersatz nach § 251 BGB inkl. Differenzmethode und Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schadensersatz in Geld 2026 — § 251 BGB

Geldersatz nach § 251 BGB 2026

§ 251 BGB regelt den subsidiären Anspruch auf Schadensersatz in Geld, wenn die vorrangige Naturalrestitution nach § 249 BGB nicht möglich, nicht ausreichend oder unverhältnismäßig teuer ist. Die Norm ist das "Ausweichventil" des deutschen Schadensersatzrechts und von hoher praktischer Bedeutung im Kfz-Schadensrecht, bei Sachbeschädigungen und bei der Zerstörung von Sachen.

Differenzmethode als Berechnungsgrundlage

Die Differenzmethode (Totaldifferenz) ist das Kernstück des § 251 BGB: Der Geldersatz wird berechnet als Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten im Zustand ohne das schädigende Ereignis (Sollzustand) und seinem tatsächlichen Vermögen nach dem Schaden (Istzustand). Diese Methode berücksichtigt alle Folgeschäden, nicht nur den unmittelbaren Sachschaden.

Die 130-%-Grenze im Kfz-Schadensrecht

Im Kfz-Schadensrecht hat der BGH die sogenannte 130-%-Grenze entwickelt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte auf Reparatur bestehen (sofern er das Fahrzeug weiternutzt). Übersteigen sie 130 %, ist die Reparatur unverhältnismäßig und der Schädiger darf auf Basis des Totalschadensbetrags (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) abrechnen.

Praktische Anwendungsfälle

§ 251 BGB findet Anwendung bei: Zerstörung einzigartiger Gegenstände (Unmöglichkeit der Naturalrestitution), Kfz-Totalschaden (Wiederherstellung unverhältnismäßig teuer), Schaden an nicht mehr lieferbaren Waren sowie Fällen, in denen der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB selbst Geldersatz statt Reparatur wählt.

Häufige Fragen zum Geldersatz § 251 BGB

Was ist der Unterschied zwischen § 249 und § 251 BGB?

§ 249 BGB regelt die Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) als Primärform des Schadensersatzes. § 251 BGB greift subsidiär: Ist die Naturalrestitution unmöglich (§ 251 Abs. 1 Alt. 1) oder nicht ausreichend zur Entschädigung (§ 251 Abs. 1 Alt. 2) oder wäre sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich (§ 251 Abs. 2), schuldet der Ersatzpflichtige Geldersatz.

Wann ist Wiederherstellung "unverhältnismäßig" nach § 251 Abs. 2 BGB?

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist die Wiederherstellung unverhältnismäßig teuer, wenn der Aufwand den Wert des wiederhergestellten Gegenstandes erheblich übersteigt. Der BGH verwendet regelmäßig einen 130-%-Grenzwert bei Kfz-Schäden: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, kann der Schädiger auf Totalschadensbasis abrechnen.

Wie berechnet sich der Geldersatz nach der Differenzmethode?

Bei der Differenzmethode (§ 251 Abs. 1 BGB) wird der Schaden als Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten vor dem schädigenden Ereignis (Sollzustand) und dem Vermögen danach (Istzustand) berechnet. Beispiel: Kfz-Wert vorher 15.000 €, Restwert nach Unfall 8.000 € → Schaden = 7.000 €.

Gilt § 251 BGB auch bei Personenschäden?

§ 251 BGB gilt grundsätzlich auch bei Personenschäden, ist dort aber von geringerer praktischer Bedeutung, da Naturalrestitution bei Körperverletzungen kaum möglich ist. Bei Personenschäden kommen neben dem Vermögensschaden auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld nach § 253 BGB) in Betracht, die nach anderen Maßstäben berechnet werden.

Kann der Geschädigte selbst zwischen Naturalrestitution und Geldersatz wählen?

Bei Sachschäden hat der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB ein Wahlrecht: Er kann statt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen. Der Schädiger kann bei unverhältnismäßig hohen Herstellungskosten dagegen die Zahlung auf den Geldersatz begrenzen (§ 251 Abs. 2 BGB). Bei reinen Körperschäden gibt es kein solches Wahlrecht.

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