Berechnen Sie die Gerichtskosten für Ihren Zivilprozess nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Geben Sie den Streitwert ein und wählen Sie die Verfahrensart — der Rechner ermittelt die Gerichtsgebühren nach der aktuellen Gebührentabelle.
Gerichtskosten-Rechner 2026 — GKG
Rechtsgrundlage
- Anlage 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Gebührentabelle — einfache Gerichtsgebühren nach Streitwert
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Anlage 1 (KV) Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Kostenverzeichnis — Gebührentatbestände und Faktoren
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Wertgebühren — Berechnung nach Streitwert
Gültig ab: 1. 1. 2026
Gerichtskosten in Deutschland: GKG-Gebührenrecht erklärt
Die Gerichtskosten in Deutschland werden durch das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Das GKG bestimmt, welche Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte anfallen. Im Zivilprozess sind die Kosten streitwertabhängig und werden aus einer Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) abgelesen. Der Streitwert — also der wirtschaftliche Wert der Streitigkeit — ist damit der zentrale Faktor für die Höhe der Gerichtskosten. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren, wobei die Steigerung degressiv verläuft: Bei hohen Streitwerten steigen die Gebühren prozentual langsamer als bei niedrigen.
Gebührenstruktur nach dem GKG
Das GKG-Kostenverzeichnis (Anlage 1) ordnet verschiedenen Verfahrenshandlungen bestimmte Gebührentatbestände zu. Ein regulärer Zivilprozess, der mit einem Urteil endet, löst die 3,0-fache Gebühr aus. Ein Mahnverfahren kostet nur die 0,5-fache Gebühr und ist damit für unstreitige Forderungen die kostengünstigste Option. Bei einem Vergleich vor Gericht wird die 1,0-fache Gebühr fällig. Die einfache Gebühr wird aus der Tabelle in Anlage 2 abgelesen und dann mit dem jeweiligen Faktor multipliziert. Für den Erlass eines Versäumnisurteils fallen ebenfalls nur geringere Gebühren an.
Gerichtskostenvorschuss und Kostentragung
Als Kläger muss in der Regel ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden, bevor das Gericht die Klage zustellt. Dieser Vorschuss entspricht der vollen Verfahrensgebühr. Im Mahnverfahren ist der Vorschuss deutlich geringer. Wer am Ende die Kosten trägt, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens: Die unterliegende Partei muss die gesamten Prozesskosten — Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Seiten — übernehmen (§ 91 Zivilprozessordnung). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten quotal aufgeteilt.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Für Personen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH) nach den Paragraphen 114 bis 127 der Zivilprozessordnung. Bei bewilligter PKH übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten — entweder vollständig oder gegen Ratenzahlung. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Für außergerichtliche Beratung kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragt werden, die die Anwaltskosten auf 15 Euro reduziert. Beide Instrumente sollen sicherstellen, dass der Zugang zum Recht nicht vom Geldbeutel abhängt.
Häufig gestellte Fragen
Wie werden Gerichtskosten in Deutschland berechnet?
Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert) und der Verfahrensart. Aus der Gebührentabelle in GKG Anlage 2 wird zunächst die einfache Gebühr für den jeweiligen Streitwert abgelesen. Diese wird dann mit dem verfahrensabhängigen Faktor multipliziert — bei einem Urteil mit 3,0, beim Mahnverfahren mit 0,5 und beim Vergleich mit 1,0.
Muss ich als Kläger die Gerichtskosten vorstrecken?
Ja, als Kläger müssen Sie in der Regel einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen, bevor das Gericht tätig wird. Dieser entspricht bei Klagen der 3,0-fachen Gebühr. Beim Mahnverfahren ist nur die 0,5-fache Gebühr als Vorschuss fällig. Bei Prozesskostenhilfe (PKH) entfällt die Vorschusspflicht.
Was ist der Streitwert und wie wird er bestimmt?
Der Streitwert ist der wirtschaftliche Wert der Streitigkeit. Bei Geldforderungen entspricht er der eingeklagten Summe. Bei Räumungsklagen: die Jahreskaltmiete. Bei Kündigungsschutzklagen: drei Bruttomonatsgehälter. Bei Scheidungen: das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Das Gericht setzt den Streitwert fest, die Parteien können dies anregen.
Wer trägt am Ende die Gerichtskosten?
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig verteilt. Bei einem Vergleich vereinbaren die Parteien meist eine Kostenaufteilung — typisch ist 50/50.
Was ist der Unterschied zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten?
Gerichtskosten sind die Gebühren, die das Gericht selbst erhebt (nach GKG). Anwaltskosten sind die Vergütung des Rechtsanwalts (nach RVG). Beides zusammen ergibt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG-Kostenverzeichnis, die Anwaltskosten nach dem RVG-Vergütungsverzeichnis — beide sind streitwertabhängig, verwenden aber unterschiedliche Tabellen und Faktoren.
Wie kann ich Gerichtskosten reduzieren?
Es gibt mehrere Möglichkeiten: Ein Mahnverfahren (0,5-fach) ist deutlich günstiger als eine Klage (3,0-fach). Ein Vergleich reduziert die Gerichtskosten auf die 1,0-fache Gebühr. Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Außerdem können bewegliche Sachen separat ausgewiesen werden, um den Streitwert zu senken.