GKG Anlage 1 — Kostenverzeichnis, Festgebühren nach Streitwertbereichen

Berechnen Sie die Gerichtsgrundgebühr nach GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) für alle Streitwertbereiche: 35 € (bis 500 €), 77,50 € (500–3.000 €), 137 € (3.000–10.000 €), 215 € (10.000–25.000 €), 310 € (über 25.000 €).

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gerichtskosten nach GKG Anlage 1 — Kostenverzeichnis und Streitwertgebühren

Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) enthält das Kostenverzeichnis (KV), das alle gerichtlichen Handlungen und ihre Gebühren systematisch auflistet. Für zivilrechtliche Streitigkeiten regelt das KV die Streitwertgebühren: Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus dem Streitwert des Verfahrens und wird nach festen Stufen bemessen. Anders als im Steuerrecht, wo Gebühren nach Prozentsätzen gestaffelt sind, arbeitet das GKG mit Festgebühren für definierte Streitwertbereiche.

Die fünf Streitwertstufen

Das Kostenverzeichnis unterscheidet fünf Streitwertbereiche mit jeweils einer Festgebühr: Bis 500 € beträgt die Grundgebühr 35 €. Im Bereich von 501 € bis 3.000 € sind es 77,50 €. Von 3.001 € bis 10.000 € steigt die Gebühr auf 137 €. Im Bereich von 10.001 € bis 25.000 € gelten 215 €, und bei Streitwerten über 25.000 € beträgt die Grundgebühr 310 €. Diese Beträge sind Festgebühren — innerhalb eines Streitwertbereichs fällt unabhängig von der exakten Streitwerthöhe dieselbe Gebühr an.

Zuschläge und Ermäßigungen

Die Grundgebühr ist der Ausgangspunkt. Je nach Verfahrensgang können Zuschläge anfallen: Im streitigen Verfahren vor dem Streitgericht erhöht sich die Gebühr um 100 % (Verfahrensgebühr + 100 % = 2,0). Im Mahnbescheidverfahren gilt eine Ermäßigung, wenn der Antragsteller den Streitwert bereits kennt und den Mahnbescheid ohne nachfolgendes Klageverfahren beantragt.

Eine Ermäßigung der Grundgebühr kommt in Betracht, wenn das Verfahren durch Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich erledigt wird. In diesen Fällen kann die Gebühr auf bis zu 40 % der Grundgebühr ermäßigt werden. Auch die einstweilige Verfügung hat ein eigenes Gebührensystem im GKG-Kostenverzeichnis.

Auslagen und Mehrwertsteuer

Zu den Gebühren kommen die Auslagen des Gerichts hinzu: Zustellungskosten, Kosten für Abschriften und Ausfertigungen, Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen sowie Haftrkosten. Diese Auslagen werden grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und sind in der Grundgebühr nicht enthalten.

Seit 2021 wird auf Gerichtsgebühren kein Mehrwertsteuerausweis mehr erhoben — Gerichtsgebühren sind nach § 4 Nr. 4 UStG umsatzsteuerbefreit. Allerdings können ausländische Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug aus Gerichtskostenvorauszahlungen geltend machen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Kostenverzeichnis (KV) im GKG?

Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) enthält das <strong>Kostenverzeichnis (KV)</strong> — eine systematische Auflistung aller gerichtlichen Handlungen und ihrer Gebühren. Für zivilrechtliche Streitigkeiten enthält das KV Streitwertgebühren: Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und wird nach einer festen Tabelle berechnet. Die Grundgebühr ist die Ausgangsgebühr, die je nach Verfahrensgang durch Zuschläge oder Ermäßigungen modifiziert werden kann.

Wie hoch ist die Gerichtsgebühr bei geringem Streitwert?

Bei einem Streitwert bis 500 € beträgt die <strong>Grundgebühr 35 €</strong> nach GKG Anlage 1. Diese Festgebühr gilt unabhängig davon, wie der Streitwert genau verteilt ist — ob 1 € oder 500 €. Bei Streitwerten zwischen 501 € und 3.000 € steigt die Gebühr auf 77,50 €.

Ab welchem Streitwert fallen höhere Gebühren an?

Ab einem Streitwert von 3.001 € beträgt die Grundgebühr <strong>137 €</strong>. Bei Streitwerten zwischen 10.001 € und 25.000 € sind es 215 €, und bei Streitwerten über 25.000 € beträgt die Grundgebühr 310 €. Hinzu kommen Auslagen des Gerichts (z.B. Zustellungskosten, Kopiekosten) sowie gegebenenfalls Mehrwertsteuer.

Sind die Gebühren im Kostenverzeichnis Endpreise?

Die im Kostenverzeichnis genannten Gebühren sind <strong>Grundgebühren</strong>. Je nach Verfahrensgang können Zuschläge anfallen (z.B. für streitiges Verfahren, Berufung oder Revision) oder Ermäßigungen (z.B. für vergleichsweise Erledigung). Die endgültige Gebühr ergibt sich aus der Kombination der Grundgebühr mit den jeweiligen Verfahrensmodifikatoren.

Gibt es eine Streitwertfreigrenze unterhalb derer keine Gebühren anfallen?

Im GKG gibt es keine generelle Streitwertfreigrenze. Auch bei einem Streitwert von 0 € fällt eine <strong>Mindestgebühr von 35 €</strong> an. Lediglich in besonderen Verfahren (z.B. PKH-Bewilligung, einstweilige Verfügung ohne Streitwert) gibt es Sonderregelungen. Für sehr niedrige Streitwerte kann ein Mahnbescheidverfahren günstiger sein als eine normale Klage.

Ähnliche Rechner