§ 3 Alg II-V + §§ 11, 11b SGB II

Berechnen Sie das anzurechnende Einkommen aus selbständiger Arbeit beim Bürgergeld — mit Betriebsausgaben nach § 3 Alg II-V und Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II.

Bürgergeld Einkommen Selbständige Rechner 2026

Anzurechnendes Einkommen nach § 3 Alg II-V + §§ 11, 11b SGB II

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld für Selbständige: Einkommensberechnung nach § 3 Alg II-V

Selbständige, die Bürgergeld beantragen oder bereits erhalten, müssen ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit offenlegen. Die Berechnung folgt dabei eigenen Regeln, die sich von der Einkommensanrechnung bei Arbeitnehmern unterscheiden. Grundlage ist § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Verbindung mit §§ 11 und 11b des Sozialgesetzbuches II (SGB II).

Gewinnermittlung nach § 3 Alg II-V

Ausgangspunkt ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Dieser ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der notwendigen Betriebsausgaben. Das Jobcenter verlangt in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder zumindest eine nachvollziehbare Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Anerkannt werden nur tatsächlich entstandene und notwendige Betriebsausgaben — pauschale Schätzungen werden kritisch geprüft.

Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II

Auf den ermittelten Gewinn kann der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II angewendet werden, um die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit finanziell attraktiver zu machen. Die Staffelung ist wie folgt: Die ersten 100 Euro Gewinn bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von 100 bis 1.000 Euro werden 20 Prozent freigestellt, was einem zusätzlichen Freibetrag von bis zu 180 Euro entspricht. Der maximale Gesamtfreibetrag beträgt damit 280 Euro (100 + 180), gedeckelt auf insgesamt 620 Euro inklusive weiterer Absetzbeträge.

Berechnung des anzurechnenden Einkommens

Vom Gewinn wird der errechnete Freibetrag abgezogen. Das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen, das dann vom Gesamtbedarf (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft) in Abzug gebracht wird. Ist das anzurechnende Einkommen gleich null oder niedriger als der Gesamtbedarf, wird Bürgergeld in entsprechender Höhe gewährt, um den Bedarf zu decken.

Besonderheiten bei Selbständigen

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen das Nettoeinkommen angerechnet wird und eine pauschale Werbungskostenpauschale von 30 Euro abgezogen wird, müssen Selbständige ihre Betriebsausgaben einzeln nachweisen. Steuerliche Abschreibungen, Kfz-Kosten für betriebliche Fahrten oder Mieten für Geschäftsräume können berücksichtigt werden. Bei stark schwankenden Einnahmen — etwa bei saisonalen Gewerben oder Freiberuflern — ermittelt das Jobcenter häufig einen Durchschnittswert über mehrere Monate.

Praktische Hinweise

Selbständige im Bürgergeld-Bezug sollten ihre Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren und dem Jobcenter regelmäßig melden. Erhebliche Änderungen der Einkommenssituation müssen unverzüglich gemeldet werden. Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung; für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihr Jobcenter oder einen Sozialrechts-Berater.

Häufige Fragen: Bürgergeld und Selbständigkeit

Wie wird das Einkommen Selbständiger beim Bürgergeld berechnet?

Das anzurechnende Einkommen aus selbständiger Arbeit ergibt sich nach § 3 Alg II-V aus den Betriebseinnahmen abzüglich der notwendigen Betriebsausgaben. Der sich ergebende Gewinn ist Ausgangspunkt für die Freibetragsberechnung nach § 11b SGB II.

Welcher Freibetrag gilt für Selbständige beim Bürgergeld?

Selbständige können den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II geltend machen: Die ersten 100 Euro Gewinn bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von 100 bis 1.000 Euro werden 20 Prozent freigelassen. Der maximale Freibetrag beträgt 280 Euro (100 + 20% von 900), gedeckelt auf insgesamt 620 Euro.

Was sind anerkannte Betriebsausgaben beim Bürgergeld?

Nach § 3 Alg II-V werden tatsächlich entstandene, notwendige Betriebsausgaben anerkannt. Dazu zählen Materialkosten, Fahrtkosten für betriebliche Zwecke, Miete für Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge für die Tätigkeit sowie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das Jobcenter kann einen Nachweis verlangen.

Was passiert, wenn der Gewinn im Monat schwankt?

Das Jobcenter berechnet das Einkommen Selbständiger im Regelfall als Durchschnitt über 6 Monate oder über das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Bei absehbar dauerhafter Änderung kann eine Anpassung beantragt werden. Der Rechner berechnet den monatlichen Momentanwert.

Kann man mit Verlust aus selbständiger Arbeit Bürgergeld erhalten?

Wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen, ist der Gewinn null – es wird kein Einkommen angerechnet. Ein negativer Gewinn (Verlust) wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt, d.h. der Gewinn wird auf mindestens 0 € begrenzt. Der gesamte Bedarf kann dann durch Bürgergeld gedeckt werden.

Welche Unterschiede gibt es zu Arbeitnehmern?

Bei Arbeitnehmern wird das Nettoeinkommen als Ausgangsgröße genommen und eine Werbungskostenpauschale von 30 Euro abgesetzt. Bei Selbständigen hingegen ist Ausgangspunkt der Gewinn nach § 3 Alg II-V (Einnahmen minus Ausgaben), da keine standardisierten Abzüge wie Lohnsteuer oder Sozialversicherung anfallen.

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