§§ 31a, 32 SGB II

Berechnen Sie Bürgergeld-Leistungsminderungen 2026: 10 % bei Meldeversäumnis (§ 32), 30 % oder 60 % bei Pflichtverletzung (§ 31a SGB II) — monatlicher Kürzungsbetrag und Gesamtkürzung.

Bürgergeld Sanktionen Rechner 2026

Leistungsminderungen nach §§ 31a, 32 SGB II berechnen

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld Sanktionen 2026: §§ 31a und 32 SGB II

Das Bürgergeld-System sieht bei bestimmten Pflichtverletzungen Leistungsminderungen vor, die den Regelbedarf für einen begrenzten Zeitraum kürzen. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 31 bis 32 des Sozialgesetzbuches II (SGB II). Dabei wird zwischen weniger schwerwiegenden Meldeversäumnissen und schwereren Pflichtverletzungen unterschieden.

Meldeversäumnis nach § 32 SGB II

Erscheint eine leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht zu einem Meldetermin beim Jobcenter, tritt automatisch eine Leistungsminderung von 10 Prozent des Regelbedarfs ein. Diese Sanktion gilt für einen Monat. Ein wichtiger Grund — beispielsweise Krankheit oder dringende Kinderbetreuung — muss unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II

Schwerwiegender sind Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II, die zu Sanktionen nach § 31a führen. Eine erstmalige Verletzung — etwa die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle — führt zu einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate. Bei einer zweiten oder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Beginn der vorangegangenen Sanktion erhöht sich die Kürzung auf 60 Prozent des Regelbedarfs.

Existenzminimum und Sachleistungen

Auch bei einer 60-prozentigen Kürzung bleibt ein Restzahlbetrag bestehen. Das Jobcenter ist jedoch verpflichtet, zur Sicherung des Existenzminimums ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine, Übernahme der Stromkosten) zu gewähren, wenn die notwendigen Bedarfe nicht anderweitig gedeckt werden können.

Möglichkeiten zur Beendigung der Sanktion

Eine Sanktion kann nach § 31b SGB II vorzeitig enden, wenn die betroffene Person schriftlich erklärt, zukünftig ihren Pflichten nachzukommen und dies in die Tat umsetzt. Das Jobcenter hat dabei einen Ermessensspielraum. Gegen jeden Sanktionsbescheid kann Widerspruch eingelegt und anschließend Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Aktuelle Rechtslage 2026

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) die vollständige Streichung von Leistungen als verfassungswidrig erklärt. Seitdem dürfen Kürzungen 60 Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigen. Dieses Prinzip gilt weiterhin für das Bürgergeld, das im Jahr 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst hat.

Häufige Fragen zu Bürgergeld-Sanktionen

Wie hoch sind die Sanktionen beim Bürgergeld 2026?

Das Bürgergeld kennt zwei Arten von Leistungsminderungen: Bei einem Meldeversäumnis nach § 32 SGB II wird der Regelbedarf um 10 Prozent für 1 Monat gekürzt. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31a SGB II (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Arbeit) beträgt die Kürzung bei der ersten Verletzung 30 Prozent, ab der zweiten Verletzung 60 Prozent — jeweils für 3 Monate.

Was ist ein Meldeversäumnis beim Bürgergeld?

Ein Meldeversäumnis liegt nach § 32 SGB II vor, wenn eine Person ohne wichtigen Grund einem Meldetermin beim Jobcenter fernbleibt. Die Sanktion beträgt 10 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Diese Sanktion ist weniger schwerwiegend als eine Pflichtverletzung nach § 31a SGB II.

Welche Pflichten können zu Sanktionen führen?

Nach § 31 SGB II kann es zu Sanktionen kommen, wenn jemand eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder abbricht, ein gerichtlich bestätigtes Angebot zur Eingliederungsvereinbarung nicht annimmt oder eine Maßnahme trotz Aufforderung verlässt.

Wie lange dauern Bürgergeld-Sanktionen?

Sanktionen nach § 31a SGB II dauern grundsätzlich drei Monate. Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II wirken nur für einen Monat. Während der Sanktionszeit kann das Jobcenter Sachleistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Sicherung des Existenzminimums gewähren.

Können Sanktionen vollständig aufgehoben werden?

Ja. Nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II kann eine Sanktion bei wiederholter schwerer Pflichtverletzung vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person erklärt, die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen. Außerdem können wichtige Gründe (Krankheit, Kinderbetreuungspflichten etc.) als Entschuldigung anerkannt werden, bevor eine Sanktion ausgesprochen wird.

Was ist der Regelbedarf beim Bürgergeld 2026?

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 gemäß § 20 SGB II 563 Euro pro Monat. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt Stufe 2 mit 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gibt es altersgestaffelte Beträge: unter 6 Jahre 357 €, 6–13 Jahre 390 €, 14–17 Jahre 471 Euro.

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