§ 89 SGB XIV

Welchen Berufsschadensausgleich haben Sie als Verbrechensopfer Anspruch? Unser Rechner berechnet die Entschädigung nach § 89 SGB XIV — Einkommensschaden, GdS-Faktor und monatlicher Ausgleich (max. 75 % der Beamtenbesoldung).

Berufsschadensausgleich SGB XIV Rechner 2026

Entschädigung für Verbrechensopfer nach § 89 SGB XIV — Einkommensschaden berechnen

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Berufsschadensausgleich SGB XIV — Verbrechensopfer entschädigt

Berufsschadensausgleich nach SGB XIV

Das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV), das seit dem 1. Januar 2024 das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelöst hat, gewährt Verbrechensopfern umfassende Leistungen. Der Berufsschadensausgleich nach § 89 SGB XIVist eine dieser Kernleistungen: Er gleicht den Einkommensverlust aus, der durch die Folgen einer Straftat entsteht — also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen, das ohne die Schädigung erzielt worden wäre.

Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Grundvoraussetzung für den Berufsschadensausgleich ist ein festgestellter Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 %. Der GdS wird durch das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzenfestgestellt. Ab einem GdS von 50 % wird der volle Berufsschadensausgleich gewährt. Bei einem GdS von 30–49 % erfolgt eine proportionale Kürzung (Faktor GdS/100). Ein GdS von z.B. 40 % führt damit zu einem Ausgleich in Höhe von 40 % des berechneten Einkommensschadens.

Höchstbetrag und Beamtenbesoldung

Nach § 89 Abs. 2 SGB XIV ist der Berufsschadensausgleich auf 75 % der maßgeblichen Beamtenbesoldung begrenzt. Diese Besoldungsgruppe richtet sich nach dem Berufsweg, den der Betroffene ohne die Schädigung voraussichtlich eingeschlagen hätte. Bei einem Standardansatz von 3.500 €/Monat entspricht der Höchstbetrag 2.625 €/Monat. Diese Deckelung verhindert eine Überentschädigung bei sehr hohen hypothetischen Einkommen.

SGB XIV — das neue Soziale Entschädigungsrecht

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene SGB XIV hat das Opfer­entschädigungs­gesetz (OEG) grundlegend modernisiert. Neben der Umbenennung und Systematisierung bringt das neue Recht verbesserte Leistungen: schnellere Soforthilfe, erweiterte Traumaambulanzen (§§ 32–34 SGB XIV), neue Leistungen zur sozialen Teilhabe und eine klarere Struktur der Geldleistungen. Der Berufsschadensausgleich (§ 89 SGB XIV) wurde weitgehend aus dem früheren § 30 BVG (Bundesversorgungsgesetz) übernommen und angepasst.

Antragstellung und zuständige Behörden

Der Antrag auf Leistungen nach SGB XIV — inklusive Berufsschadensausgleich — wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Dies ist in den meisten Bundesländern das Landesversorgungsamt oder eine entsprechend benannte Behörde. Betroffene können sich an Opferhilfeorganisationen wie den Weißen Ring, Terre des Femmes oder regionale Beratungsstellen wenden, die kostenlose Unterstützung bei der Antragstellung bieten.

Häufige Fragen zum Berufsschadensausgleich SGB XIV

Was ist der Berufsschadensausgleich nach SGB XIV?

Der Berufsschadensausgleich nach § 89 SGB XIV ist eine Entschädigungsleistung für Verbrechensopfer, die durch eine Straftat in ihrer Berufstätigkeit und Einkommenserzielung dauerhaft beeinträchtigt wurden. Er gleicht die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen aus, das ohne die Schädigung erzielt worden wäre.

Wer hat Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach SGB XIV?

Anspruch haben Personen, die Opfer einer vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttat wurden (§ 1 SGB XIV) und deren Gesundheitsschaden einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 % erreicht. Der Schaden muss kausal durch die Straftat entstanden und auf den Beruf eingewirkt haben — z.B. durch Arbitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder erzwungenen Berufswechsel.

Wie wird der Einkommensschaden berechnet?

Der Einkommensschaden ist die Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen (was ohne die Schädigung verdient worden wäre) und dem tatsächlichen Einkommen nach der Schädigung. Der Berufsschadensausgleich ist auf maximal 75 % einer vergleichbaren Beamtenbesoldung begrenzt (§ 89 Abs. 2 SGB XIV).

Was ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)?

Der GdS ist ein Prozentwert, der den Schweregrad der gesundheitlichen Schädigungsfolgen einer Straftat bemisst. Er wird vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Ab einem GdS von 50 % wird der volle Berufsschadensausgleich gewährt. Bei GdS 30–49 % wird der Ausgleich proportional (Faktor GdS/100) berechnet. Mindest-GdS für Anspruch auf Berufsschadensausgleich ist 30 %.

Wie hoch ist der Höchstbetrag des Berufsschadensausgleichs?

Nach § 89 Abs. 2 SGB XIV ist der Berufsschadensausgleich auf 75 % der für den Betroffenen maßgeblichen Beamtenbesoldung begrenzt. Die konkrete Besoldungsgruppe richtet sich nach dem hypothetischen Berufsbild, das ohne die Schädigung erreicht worden wäre. Bei einem Standardwert von 3.500 €/Monat beträgt der Höchstbetrag 2.625 €/Monat.

Wo wird der Berufsschadensausgleich beantragt?

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt (Landesversorgungsamt) gestellt. Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt am Wohnsitz des Antragstellers. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht), das das frühere OEG (Opferentschädigungsgesetz) abgelöst hat. Bereits laufende Leistungen werden nach den neuen Regeln fortgeführt.

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