Berechnen Sie die Insolvenzumlage Ihres Unternehmens. Der aktuelle Umlagesatz beträgt 0,06 % der Bruttolohnsumme (2026). Die Umlage ist eine reine Arbeitgeberabgabe und finanziert das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Insolvenzumlage Rechner 2026 (§ 358 SGB III)
Monatliche Arbeitgeber-Insolvenzumlage auf die Bruttolohnsumme berechnen
Rechtsgrundlage
- § 358 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Insolvenzgeldumlage — Umlagepflicht des Arbeitgebers
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 359 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 360 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Festsetzung des Umlagesatzes per Verordnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 362 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Einzug der Insolvenzgeldumlage
Gültig ab: 1. 1. 2024
Insolvenzumlage: Arbeitgeberpflicht nach SGB III
Die Insolvenzumlage — in der Praxis oft als Insolvenzgeldumlage bezeichnet — ist eine gesetzliche Arbeitgeberabgabe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie bildet die zentrale Finanzierungsquelle für das Insolvenzgeld, eine Sozialleistung, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers vor dem Verlust ihrer Lohnansprüche schützt.
Rechtsgrundlage und Umlagepflicht
Die §§ 358–362 SGB III regeln die Insolvenzumlage umfassend. Nach § 358 Abs. 1 SGB III ist jeder Arbeitgeber umlagepflichtig, der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt. Ausgenommen sind ausschließlich solche Arbeitgeber, bei denen ein Insolvenzverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist — insbesondere Bund, Länder und Kommunen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.
Umlagesatz und jährliche Anpassung
Der konkrete Umlagesatz wird jährlich durch die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung (InsoGeldFestV) festgelegt. Maßgeblich ist § 360 SGB III, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, den Satz per Rechtsverordnung zu bestimmen. Für 2026 gilt ein Satz von 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme. Der Satz spiegelt die prognostizierte Insolvenzlage wider: In Jahren mit hoher Insolvenzquote (z.B. 2009/2010) lag er bei 0,41 %, in stabilen Phasen sinkt er auf das aktuelle Mindestniveau.
Berechnungsgrundlage und Abführung
Bemessungsgrundlage der Umlage ist die renumerationspflichtige Bruttolohnsumme — das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Dazu gehören Gehälter, Löhne, Überstundenvergütungen, leistungsabhängige Zulagen und Sonderzahlungen. Die Umlage wird gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt und ist am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Insolvenzgeld als Schutzleistung
Die durch die Umlage finanzierten Mittel werden von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet und als Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III an betroffene Arbeitnehmer ausgezahlt. Das Insolvenzgeld deckt die Nettolohnansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Nach Auszahlung gehen die Lohnforderungen der Arbeitnehmer auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III — Forderungsübergang), die dann als Insolvenzgläubiger im Verfahren auftritt.
Buchhalterische Behandlung
Arbeitgeber buchen die Insolvenzumlage als Personalnebenkosten — sie ist betrieblich voll abzugsfähig. In der Lohnbuchhaltung wird sie zusammen mit den übrigen Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung ausgewiesen. Bei der Kalkulation von Personalkosten sollte die Insolvenzumlage neben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, auch wenn ihr Anteil mit 0,06 % vergleichsweise gering ist.
Häufige Fragen zur Insolvenzumlage
Was ist die Insolvenzumlage?
Die Insolvenzumlage (auch Insolvenzgeldumlage) ist eine reine Arbeitgeberabgabe nach §§ 358–362 SGB III. Sie dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes, das Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers die ausstehenden Löhne der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung sichert.
Wie hoch ist die Insolvenzumlage 2026?
Der Umlagesatz beträgt für 2026 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme. Dieser Satz wird jährlich per Verordnung (InsoGeldFestV) festgelegt und kann je nach Insolvenzgeschehen steigen oder sinken.
Wer zahlt die Insolvenzumlage?
Die Insolvenzumlage ist ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen (§ 358 Abs. 1 SGB III). Eine Abwälzung auf Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, bei denen eine Insolvenz ausgeschlossen ist.
Wie wird die Insolvenzumlage abgeführt?
Die Umlage wird zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen monatlich an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt. Fälligkeitstermin ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats — derselbe Termin wie für alle Sozialversicherungsbeiträge.
Auf welches Entgelt wird die Insolvenzumlage berechnet?
Berechnungsgrundlage ist die gesamte renumerationspflichtige Bruttolohnsumme — also alle Entgeltbestandteile, die auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dazu gehören Gehalt, Zulagen, Überstundenvergütungen und Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Was passiert mit der Insolvenzumlage bei Minijobs?
Auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) ist die Insolvenzumlage vom Arbeitgeber zu entrichten. Sie wird auf das pauschal verbeitragte Entgelt berechnet und über die Minijob-Zentrale abgeführt — nicht über die Krankenkasse.
Wie hat sich der Umlagesatz historisch entwickelt?
Der Umlagesatz schwankte in den letzten Jahren erheblich: 2009/2010 lag er bei 0,41 % (Wirtschaftskrise), 2013–2019 bei 0,15 %, 2020 bei 0,06 %, 2021 bei 0,12 % (Corona-Effekte) und seit 2023 wieder bei 0,06 %. Die geringe aktuelle Höhe spiegelt eine stabile Insolvenzlage wider.