Berechnen Sie den Kostenbeitrag der Eltern für stationäre und teilstationäre Jugendhilfe nach § 94 SGB VIII. Der Rechner berücksichtigt das Nettoeinkommen, den Selbstbehalt (Existenzminimum) und Zuschläge für weitere unterhaltsberechtigte Kinder.
Jugendamt Kostenbeteiligung Rechner (§ 94 SGB VIII)
Elternbeitrag für stationäre und teilstationäre Jugendhilfe berechnen
Rechtsgrundlage
- § 94 Sozialgesetzbuch VIII — Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ↗
Heranziehung zu den Kosten — Umfang des Kostenbeitrags
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 93 Sozialgesetzbuch VIII — Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ↗
Berechnung des Einkommens
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 92 Sozialgesetzbuch VIII — Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ↗
Ausgestaltung der Heranziehung
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kostenbeteiligung der Eltern bei Jugendhilfe nach § 94 SGB VIII
Wenn ein Kind oder Jugendlicher durch das Jugendamt in einer stationären Einrichtung (Heim, betreutes Wohnen) oder einer Pflegefamilie untergebracht wird, entstehen erhebliche Kosten für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Nach § 92 SGB VIII können die Eltern zu einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag herangezogen werden. Die Höhe dieses Beitrags richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und wird durch das Jugendamt per Bescheid festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 91–94 SGB VIII
Die Kostenbeteiligung der Eltern ist in den §§ 91 bis 94 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. § 91 bestimmt, bei welchen Leistungen eine Kostenbeteiligung in Betracht kommt: stationäre Hilfen (§§ 33, 34 SGB VIII), teilstationäre Hilfen (§ 32 SGB VIII), Eingliederungshilfe und Inobhutnahme. § 92 legt fest, wer herangezogen werden kann (Elternteile, junge Volljährige). § 93 definiert den Einkommensbegriff, und § 94 bestimmt den Umfang des Kostenbeitrags.
Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII
Als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII gilt die Summe der positiven Einkünfte abzüglich Steuern und Sozialabgaben. Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten zwölf Monate. Bestimmte Einkünfte wie Kindergeld für das untergebrachte Kind, Wohngeld und Unterhaltsleistungen können hinzugerechnet werden. Absetzbar sind angemessene Versicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen und Schuldverpflichtungen.
Selbstbehalt und Beitragsstaffeln
Vom ermittelten Einkommen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen, der das Existenzminimum des Elternteils sicherstellt. Der Grundbetrag orientiert sich an der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII zuzüglich angemessener Wohnkosten und liegt derzeit bei ca. 925 € monatlich. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (das nicht untergebracht ist) erhöht sich der Selbstbehalt um ca. 350 €. Der Kostenbeitrag wird nur auf das Einkommen über dem Selbstbehalt erhoben.
Beitragssätze: Stationär vs. Teilstationär
Bei stationärer Unterbringung (Heim, Pflegefamilie, betreutes Wohnen) kann der Beitragssatz bis zu 75 % des bereinigten Einkommens betragen. Bei teilstationären Leistungen (Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII) liegt der Satz bei maximal 50 %. Die genauen Beitragsstufen werden vom jeweiligen Jugendamt festgelegt und können nach Einkommensstufen gestaffelt sein. Einige Kommunen verwenden eigene Tabellen, die unterhalb der gesetzlichen Höchstsätze liegen.
Rechtsschutz und Widerspruch
Der Kostenbeitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Häufige Streitpunkte sind die korrekte Einkommensberechnung, die Berücksichtigung von Schulden und besonderen Belastungen sowie die Höhe des angesetzten Selbstbehalts. In Härtefällen kann der Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden.
Besonderheiten bei jungen Volljährigen
Junge Volljährige (18–21 Jahre), die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erhalten, werden mit ihrem eigenen Einkommen herangezogen. Der Beitragssatz beträgt in der Regel 75 % des bereinigten Eigeneinkommens. Bei Azubis und Studierenden ohne relevantes Einkommen entfällt der Kostenbeitrag faktisch. Die Eltern werden bei jungen Volljährigen in der Regel nicht mehr herangezogen.
Häufige Fragen zur Jugendamt-Kostenbeteiligung
Wer muss einen Kostenbeitrag an das Jugendamt zahlen?
Elternteile, die nicht mit dem untergebrachten Kind zusammenleben, können nach § 92 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Dies betrifft insbesondere Eltern, deren Kind in einer stationären Einrichtung (Heim), einer Pflegefamilie oder einer teilstationären Tagesgruppe untergebracht ist. Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid des Jugendamts.
Wie wird das Einkommen für den Kostenbeitrag berechnet?
Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen nach § 93 SGB VIII. Vom Einkommen werden ein Selbstbehalt (Existenzminimum) und Zuschläge für weitere unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen. Der Kostenbeitrag wird nur auf das bereinigte Einkommen über dem Selbstbehalt erhoben. Bestimmte Einkünfte (z. B. Kindergeld für das untergebrachte Kind) können hinzugerechnet werden.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt orientiert sich am Existenzminimum und beträgt derzeit ca. 925 € monatlich für einen alleinstehenden Elternteil. Pro weiterem unterhaltsberechtigtem Kind (das nicht untergebracht ist) erhöht sich der Selbstbehalt um ca. 350 €. Die genauen Beträge können je nach Jugendamt und Bundesland leicht variieren.
Was ist der Unterschied zwischen stationärer und teilstationärer Kostenbeteiligung?
Bei stationärer Unterbringung (Heim, Pflegefamilie nach § 34 SGB VIII) beträgt der Beitragssatz bis zu 75 % des bereinigten Einkommens. Bei teilstationären Leistungen (z. B. Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII) ist der Satz geringer und liegt bei maximal 50 %. Die genauen Beitragsstufen werden vom Jugendamt festgelegt.
Kann ich gegen den Kostenbeitragsbescheid Widerspruch einlegen?
Ja, gegen den Kostenbeitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jugendamt eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Häufige Gründe für Widerspruch sind fehlerhafte Einkommensberechnung, nicht berücksichtigte Unterhaltspflichten oder zu hoher Beitragssatz.