§ 3 PflegeZG

Berechnen Sie Freistellungsdauer, Lohnausfall und zinsloses Darlehen nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 44a SGB XI. Der Rechner ermittelt auch das Pflegeunterstützungsgeld für kurzfristige Pflegezeiten.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflegezeit 2026: Freistellung, Darlehen und Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, können Beschäftigte in Deutschland von ihrem Recht auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Gebrauch machen. Das Gesetz bietet zwei Möglichkeiten: vollständige Freistellung (Pflegezeit) oder Reduzierung der Arbeitszeit (Familienpflegezeit).

Pflegezeit und vollständige Freistellung

Nach § 3 PflegeZG können Beschäftigte für bis zu 6 Monate vollständig von der Arbeit freigestellt werden, um einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad 1 oder höher zu Hause zu pflegen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Gehalt, aber die Pflegekasse des Angehörigen gewährt auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Höhe von 50 % des entfallenden Nettoarbeitsentgelts.

Familienpflegezeit bis 24 Monate

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Auch hier kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das den Lohnausfall zur Hälfte kompensiert. Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen aber zusammen 24 Monate nicht überschreiten.

Pflegeunterstützungsgeld für Notfälle

Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Häufig gestellte Fragen zur Pflegezeit

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) erlaubt eine vollständige Freistellung für bis zu 6 Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) ermöglicht eine Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Kombiniert sind maximal 24 Monate Schutz möglich.

Bekommt man während der Pflegezeit Gehalt?

Nein — während der Pflegezeit gibt es grundsätzlich kein Gehalt, da man freigestellt ist. Die Pflegekasse des Angehörigen kann jedoch ein zinsloses Darlehen gewähren, das die Hälfte des Nettolohnausfalls abdeckt. Das Darlehen muss nach der Pflegezeit zurückgezahlt werden.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ist eine kurzfristige Lohnersatzleistung für bis zu 10 Arbeitstage, wenn ein Angehöriger unerwartet pflegebedürftig wird. Es beträgt 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts und wird von der Pflegekasse des Angehörigen gezahlt.

Wer gilt als "naher Angehöriger" im Sinne des PflegeZG?

Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Ehegatte / Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwieger- und Stiefkinder sowie Enkel. Der Kreis ist weit gefasst.

Gibt es während der Pflegezeit Kündigungsschutz?

Ja — Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, sind von der Ankündigung bis zum Ende vor Kündigung geschützt (§ 5 PflegeZG, § 9 FPfZG). Der Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeit während der Familienpflegezeit.

Muss der Arbeitgeber der Pflegezeit zustimmen?

Nein — Beschäftigte können Pflegezeit (vollständige Freistellung bis 6 Monate) ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen; sie müssen es nur 10 Arbeitstage vorher ankündigen. Bei Familienpflegezeit (Reduzierung bis 24 Monate) muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

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