§ 27a SGB XII

Berechnen Sie den Regelbedarf nach SGB XII 2026 — Regelbedarfsstufen 1 bis 6, Mehrbedarf nach § 30 SGB XII und den tatsächlichen Sozialhilfeanspruch nach Einkommensanrechnung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Regelbedarf 2026 — § 27a SGB XII: Sozialhilfe-Regelbedarfsstufen und Anspruch

§ 27a SGB XII: Regelbedarfe als Mindestversorgung

Der Regelbedarf nach § 27a SGB XII definiert den monatlichen Mindestbedarf für den Lebensunterhalt, der durch Sozialhilfe gedeckt werden soll. Die Beträge werden jährlich durch die Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung festgelegt und gelten ab 1. Januar des jeweiligen Jahres. Der Regelbedarf umfasst Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsgüter, persönliche Bedürfnisse und soziale Teilhabe.

Regelbedarfsstufen 2026 — von Stufe 1 bis 6

Das Sechs-Stufen-System differenziert nach Haushaltssituation und Alter: Stufe 1 (563 €) für Alleinlebende und Alleinerziehende, Stufe 2 (506 €) je Partner in der Gemeinschaft, Stufe 3 (451 €) für Volljährige ohne eigene Haushaltsführung, Stufe 4 (471 €) für Jugendliche 14–17 Jahre, Stufe 5 (390 €) für Kinder 6–13 Jahre, Stufe 6 (357 €) für Kinder bis 5 Jahre.

Mehrbedarf nach § 30 SGB XII: Zusätzliche Leistungen

Über den Regelbedarf hinaus können Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII beantragt werden. Diese gelten für besondere Personengruppen: Schwangere ab 12. Schwangerschaftswoche erhalten 17% Mehrbedarf, Alleinerziehende je nach Kinderzahl bis zu 60%, Menschen mit Schwerbehinderung (GdB ≥ 50%) 17%. Für kostspielige Ernährung bei Krankheit gibt es individuelle Mehrbedarf-Leistungen.

Sozialhilfe-Anspruch: Bedarf minus Einkommen

Der tatsächliche Sozialhilfeanspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf (Regelbedarf + Mehrbedarf + Unterkunftskosten § 35 SGB XII) abzüglich des anrechenbaren Einkommens (§ 82 SGB XII) und des einzusetzenden Vermögens (§ 90 SGB XII). Kleine Freibeträge und bestimmte Einkommensarten bleiben anrechnungsfrei.

Häufige Fragen zum Regelbedarf nach SGB XII

Was sind die Regelbedarfsstufen 2026?

Die Regelbedarfsstufen 2026 nach § 27a Abs. 2 SGB XII sind: Stufe 1 (Alleinlebende): 563 €, Stufe 2 (je Partner): 506 €, Stufe 3 (Volljährige ohne eigenen Haushalt): 451 €, Stufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre): 471 €, Stufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390 €, Stufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357 €.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe (SGB XII) und Bürgergeld (SGB II)?

Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Personen im Alter 15–64 Jahren. Sozialhilfe (SGB XII) richtet sich an Personen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind (z.B. wegen Alter oder schwerer Behinderung), oder die Altersgrenze überschritten haben. Beide verwenden ähnliche Regelbedarfssätze, haben aber unterschiedliche Zuständigkeiten.

Wann gibt es den erhöhten Leistungssatz der Stufe 1 statt Stufe 2?

Stufe 1 (563 €) gilt für Alleinlebende und Alleinerziehende — also Personen, die einen eigenen Haushalt führen und nicht in einer Partnerschaft leben. Stufe 2 (506 €) gilt je Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft (als Paar) — weil Haushaltsführungskosten geteilt werden können.

Welche Mehrbedarfe gibt es neben dem Regelbedarf?

Nach § 30 SGB XII gibt es Mehrbedarfe für: Schwangere (17% vom Regelbedarf), Alleinerziehende (36% bis max. 60%), Menschen mit GdB ≥ 50% (17%), dezentrale Warmwassererzeugung (2,3%), kostenaufwändige Ernährung bei Krankheit, und für bestimmte Ausnahmen bis 100% des Regelbedarfs.

Kann Sozialhilfe auch rückwirkend beantragt werden?

Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem der Träger Kenntnis von der Notlage hat (§ 18 SGB XII). Rückwirkende Gewährung ist möglich, wenn die Behörde bereits früher Kenntnis hatte. Ein Antrag ist rückwirkend nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Träger möglich.

Weitere Sozialhilfe-Rechner

Regelbedarf Sozialhilfe § 27a SGB XII 2026 | RuleCalc | RuleCalc