Berechnen Sie einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe nach § 31 SGB XII: Erstausstattung der Wohnung, Schwangerschaft und Geburt, Bekleidungsmehrbedarf. Die Leistungen werden in tatsächlicher Höhe übernommen — ohne feste Pauschalierung. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 31 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einmalige Bedarfe — Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaft/Geburt, Bekleidung
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Regelbedarf — monatliche Pauschale nach Regelbedarfsstufen 2026
Gültig ab: 1. 1. 2011
Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe nach § 31 SGB XII
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterscheidet zwischen laufenden Regelleistungen und einmaligen Bedarfen. Während der monatliche Regelbedarf nach § 28 SGB XII die alltäglichen Lebenshaltungskosten pauschaliert abdeckt, sieht § 31 SGB XII für bestimmte außergewöhnliche Bedarfe eine gesonderte Leistung in tatsächlicher Höhe vor. Diese einmaligen Bedarfe können nicht aus dem Regelbedarf heraus finanziert werden, da sie zu selten auftreten oder zu hoch sind, um im monatlichen Pauschalbetrag enthalten zu sein.
Tatbestände des § 31 SGB XII
§ 31 Abs. 1 SGB XII nennt drei Haupttatbestände: Erstens die Erstausstattung für eine Wohnung (Möbel, Haushaltsgeräte, Bettwäsche), zweitens die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Kinderwagen, Babybett, Kleidung), und drittens Bekleidungsmehrbedarf bei besonderem Anlass (z.B. nach starker Gewichtsveränderung durch Krankheit). § 31 Abs. 2 SGB XII erfasst darüber hinaus therapeutische Schuhe und die Instandhaltung von Orthesen und Prothesen. Die Leistungen setzen jeweils Bedürftigkeit nach § 19 SGB XII voraus.
Regelbedarfsstufen 2026
Die monatlichen Regelbedarfssätze wurden durch die Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 308) neu festgesetzt. Für Alleinstehende (Stufe 1) beträgt der Regelbedarf 563 Euro pro Monat, für Partner in Bedarfsgemeinschaft (Stufe 2) 506 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten je nach Altersgruppe 357 bis 471 Euro monatlich. Diese Sätze bilden den Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein besonderer Bedarf aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann oder eine einmalige Beihilfe nach § 31 SGB XII erforderlich ist.
Häufige Fragen zu Einmalbedarfen § 31 SGB XII
Was sind einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII?
Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII sind Leistungen der Sozialhilfe, die zusätzlich zum laufenden Regelbedarf gewährt werden, wenn besondere Ausgaben anfallen, die nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können. Dazu gehören: Erstausstattung für Wohnung (Möbel, Hausrat), Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Babyausstattung, Kinderwagen), Bekleidungsmehrbedarf bei besonderem Anlass sowie bestimmte orthopädische Hilfsmittel. Die Leistungen werden in tatsächlicher Höhe gewährt — es gibt keine festen Pauschalbeträge.
Wie beantrage ich Erstausstattungsleistungen nach § 31 SGB XII?
Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII müssen vor der Anschaffung beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) beantragt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist in der Regel nicht möglich. Der Antrag muss die konkrete Notwendigkeit begründen und die voraussichtlichen Kosten benennen. Das Sozialamt prüft dann die Bedürftigkeit und die Notwendigkeit. Für die Erstausstattung einer Wohnung empfiehlt sich die Beantragung zusammen mit einem Kostenvoranschlag oder einer Aufstellung der benötigten Gegenstände.
Was sind die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII 2026?
Die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII legen den monatlichen Sozialhilfegrundbetrag fest: Stufe 1 (Alleinstehende): 563 €, Stufe 2 (Partner in Bedarfsgemeinschaft): 506 €, Stufe 3 (Erwachsene nicht alleinlebend): 451 €, Stufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre): 471 €, Stufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390 €, Stufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357 €. Diese Beträge werden jährlich durch die Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung angepasst (BGBl. 2025 I Nr. 308).
Kann ich Erstausstattung auch bei einer neuen Wohnung beantragen?
Ja, die Erstausstattung einer Wohnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII kann bei einem Umzug in eine neue Wohnung beantragt werden, wenn die vorhandenen Einrichtungsgegenstände nicht mitgenommen werden können oder die neue Wohnung deutlich größer ist. Das Sozialamt prüft, ob tatsächlich ein Ausstattungsbedarf besteht und welche Gegenstände unbedingt notwendig sind. Nicht gefördert werden luxuriöse Gegenstände — die Leistung ist auf das Notwendige begrenzt.
Zahlt das Sozialamt auch bei Schwangerschaft und Geburt?
Ja, nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII werden Erstausstattungsleistungen für Schwangerschaft und Geburt gewährt. Dazu gehören Kinderkleidung für die ersten Lebensmonate, Kinderwagen, Babybett, Wickelkommode und ähnliche notwendige Gegenstände. Der Antrag sollte frühzeitig — möglichst im zweiten Trimester der Schwangerschaft — gestellt werden. Auch ein Sauglingspflegebedarf (Fläschchen, Wärmbad) kann anerkannt werden. Wie bei anderen Einmalbedarfen gilt: Antrag vor Kauf stellen.
Sind einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII und § 24 SGB II gleich?
Grundsätzlich ja — die Regelung in § 24 SGB II (Bürgergeld/ALG II) entspricht inhaltlich dem § 31 SGB XII (Sozialhilfe). Beide Vorschriften sehen einmalige Bedarfe für Erstausstattungen, Schwangerschaft und Bekleidung vor. Die zuständige Behörde unterscheidet sich jedoch: § 24 SGB II ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Jobcenter anzuwenden, § 31 SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen beim Sozialamt. Die Höhe der Leistungen und die Prüfungsmaßstäbe sind ähnlich, aber nicht identisch.