§ 21 Abs. 3 SGB II

Alleinerziehende mit Kindern haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II. Berechnen Sie hier den monatlichen Mehrbedarf für Bürgergeld 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 21 Abs. 3 SGB II: Mehrbedarf für Alleinerziehende 2026

Das SGB II erkennt an, dass Alleinerziehende einen höheren Bedarf haben als andere Bürgergeld-Berechtigte. Die alleinige Betreuung von Kindern ist mit Mehrkosten verbunden, die durch den regulären Regelbedarf nicht vollständig abgedeckt werden. Deshalb sieht § 21 Abs. 3 SGB II einen pauschalen Mehrbedarf von 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs (Stufe 1) vor.

Im Jahr 2026 beträgt der Regelbedarf Stufe 1 (Alleinstehende) 563 € monatlich. Der Mehrbedarf errechnet sich damit auf 202,68 € (563 × 36 %). Der Gesamtbedarf für einen alleinerziehenden Elternteil beläuft sich auf 765,68 € — zuzüglich Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und ggf. weiterer Bedarfe.

Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf sind: Die leistungsberechtigte Person betreut mindestens ein Kind unter 7 Jahren allein, oder sie betreut zwei bis drei Kinder allein, die alle unter 16 Jahre alt sind. Für jedes weitere Kind (ab dem vierten) erhöht sich der Mehrbedarf um weitere 12 % des Regelbedarfs.

Wichtig: "Allein betreuen" bedeutet, dass kein weiterer Erwachsener in der Bedarfsgemeinschaft lebt und die Betreuung übernimmt. Auch wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder die Kinder regelmäßig besucht, gilt die Person als alleinerziehend, solange sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Mehrbedarf ist in den Gesamtbedarf einzubeziehen und vermindert das anrechenbare Einkommen nicht direkt — vielmehr erhöht er die Summe, die gedeckt werden muss. Das Bürgergeld wird so berechnet: (Regelbedarf + Mehrbedarf + Unterkunftskosten) minus anrechenbares Einkommen = Bürgergeld-Anspruch.

Neben dem Alleinerziehenden-Mehrbedarf gibt es weitere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II: für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 %), für behinderte Menschen, für kostenaufwändige Ernährung sowie für dezentrale Warmwassererzeugung. Diese Mehrbedarfe können kumuliert werden.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf § 21 SGB II

Wer hat Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende?

Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II haben Alleinerziehende, die: 1) ein Kind unter 7 Jahren betreuen, oder 2) zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren betreuen. Der Mehrbedarf beträgt 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs (= 36 % von 563 € = 202,68 € in 2026). Ab vier Kindern erhöht sich der Mehrbedarf um je 12 % pro Kind.

Was bedeutet "alleinerziehend" im Sinne des SGB II?

Alleinerziehend bedeutet, dass der Elternteil die Kinder allein betreut — also nicht mit einem anderen Elternteil oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Nicht maßgeblich ist, ob es einen nicht in der BG lebenden anderen Elternteil gibt. Auch Großeltern oder andere Pflegepersonen können unter bestimmten Bedingungen als alleinerziehend gelten.

Wie hoch ist der Mehrbedarf in Euro 2026?

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Stufe 1) beträgt 2026 = 563 €. Der Mehrbedarf von 36 % ergibt 202,68 €. Der Gesamtbedarf (ohne Unterkunftskosten) liegt damit bei 765,68 € pro Monat. Hinzu kommen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.

Gibt es Mehrbedarf für Paare mit Kindern?

Nein. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II gilt ausschließlich für Alleinerziehende. Paare mit Kindern erhalten stattdessen den erhöhten Regelbedarf für Kinder (§ 20 Abs. 2 SGB II) sowie ggf. Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 5 SGB II (kostenaufwändige Ernährung) oder § 21 Abs. 7 SGB II (dezentrales Heizen).

Wird der Mehrbedarf mit dem Erwerbstätigenfreibetrag kombiniert?

Ja. Mehrbedarf und Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b SGB II) werden unabhängig voneinander berechnet. Wer als Alleinerziehender erwerbstätig ist, profitiert von beiden Regelungen: Der Mehrbedarf erhöht den anerkannten Bedarf, während der § 11b-Freibetrag das anrechenbare Einkommen vermindert. Beides zusammen verbessert die finanzielle Situation erheblich.

Muss der Mehrbedarf beantragt werden?

Ja. Der Mehrbedarf muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden — er wird nicht automatisch gewährt. Erforderliche Nachweise: Geburtsurkunden der Kinder, Nachweis der alleinigen Betreuung (z.B. Meldebestätigung, Sorgerechtsbeschluss). Bei laufenden Bürgergeld-Bescheiden sollte eine Änderungsmitteilung eingereicht werden.

Weitere SGB-II-Rechner

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