§ 9 SGB II

Prüfen Sie Ihre Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II für das Jahr 2026. Der Rechner berücksichtigt den Regelbedarf (563 €/506 € monatlich), Kosten der Unterkunft, gesetzliche Einkommensfreibeträge und den Vermögensschonbetrag von 15.000 € pro Person.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II/Hartz IV) setzt Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Der Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II), einem Mehrbedarf (§ 21 SGB II) und den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) zusammen.

Regelbedarfe 2026

Die Regelbedarfe werden jährlich per Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung angepasst. Für 2026 gelten: Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1): 563 €/Monat; Partner in der Bedarfsgemeinschaft (Stufe 2): je 506 €/Monat; Kinder 0–5 Jahre (Stufe 6): 357 €; Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5): 390 €; Kinder 14–17 Jahre (Stufe 4): 471 €.

Einkommensfreibeträge § 11b SGB II

Nicht das gesamte Einkommen muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Freibeträge für Erwerbseinkommen: 100 € Grundfreibetrag, 20 % von 100–520 €, 10 % von 520–1.000 € (mit Kindern bis 1.200 €). Hinzu kommen Werbungskosten, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für private Versicherungen.

Kosten der Unterkunft (KdU)

Nach § 22 SGB II werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach dem lokalen Mietspiegel und der Haushaltsgröße. Unangemessen hohe Mieten werden nur für eine Übergangsfrist (in der Regel 6 Monate) gezahlt.

Reform durch Bürgergeld 2023

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurden Verbesserungen eingeführt: höherer Schonbetrag (15.000 € pro Person statt früher 150 €/Lebensjahr), Karenzzeit von 1 Jahr für Unterkunftskosten (tatsächliche Kosten werden übernommen), Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung und ein neues Weiterbildungsgeld.

Häufig gestellte Fragen zum Bürgergeld / § 9 SGB II

Wer gilt als hilfebedürftig nach § 9 SGB II?

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Zur Berechnung wird der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft) dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt.

Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?

Der Regelbedarf für 2026 beträgt: Alleinstehende und Alleinerziehende (Stufe 1): 563 €/Monat; Paare (Stufe 2): je 506 €/Monat. Kinder von 0–5 Jahren: 357 €, Kinder 6–13 Jahren: 390 €, Kinder 14–17 Jahren: 471 €. Die Regelbedarfe werden jährlich angepasst.

Welche Einkommensfreibeträge gibt es?

Nach § 11b SGB II sind verschiedene Einkommensanteile vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen: ein Grundfreibetrag von 100 €, 20 % des Einkommens zwischen 100 € und 520 € sowie weitere 10 % zwischen 520 € und 1.000 €. Außerdem werden Werbungskosten, Steuern, SV-Beiträge und Kinderbetreuungskosten abgezogen.

Was ist der Vermögensschonbetrag?

Nach § 12 SGB II bleiben bestimmte Vermögenswerte unberücksichtigt: 15.000 € Bargeld/Kontoguthaben pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, angemessenes Wohneigentum, Altersvorsorge bis zu bestimmten Grenzen, Kraftfahrzeuge bis 15.000 € Wert (angemessenes KfZ), Hausrat und persönliche Gegenstände.

Sind Bürgergeld und ALG II dasselbe?

Ja, das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Die rechtliche Grundlage ist nach wie vor das SGB II, insbesondere § 9 für die Hilfebedürftigkeit und § 20 für den Regelbedarf. Der Leistungsname "Bürgergeld" ist neu, die Grundprinzipien wurden aber reformiert (höherer Vermögensschonbetrag, Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung).

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