§ 11b SGB II

Wie viel Bürgergeld bleibt, wenn Sie arbeiten? Berechnen Sie das anrechenbare Einkommen nach Grundfreibetrag und Stufenfreibeträgen — alle Abzüge nach § 11b SGB II für 2026.

Bürgergeld Einkommensanrechnung Rechner 2026

Anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld berechnen — § 11b SGB II

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld Einkommensanrechnung — Freibeträge und Hinzuverdienst 2026

Einkommensanrechnung beim Bürgergeld — § 11b SGB II

Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig erwerbstätig ist, muss sein Einkommen gegenüber dem Jobcenter angeben. Das Jobcenter rechnet dieses Einkommen nach den Regeln des § 11b SGB II auf den Bürgergeld-Anspruch an. Das Ziel der Freibetragsregelung ist es, Anreize zur Erwerbstätigkeit zu schaffen: Je mehr man verdient, desto mehr Freibeträge stehen zu — aber das Bürgergeld sinkt gleichzeitig. Die genaue Berechnung folgt einem Stufenmodell.

Der Grundfreibetrag — 100 Euro bei jedem Erwerbseinkommen

Wer überhaupt erwerbstätig ist und Einkommen erzielt, behält zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird vom bereinigten Einkommen abgezogen und nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Der Grundfreibetrag gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, einen Minijob oder eine selbständige Tätigkeit handelt, solange Einkommen erzielt wird.

Erhöhte Freibeträge — das Stufenmodell nach § 11b Abs. 3 SGB II

Über den Grundfreibetrag hinaus gibt es erhöhte Freibeträge in zwei Stufen: Von einem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent des übersteigenden Betrags als Freibetrag anerkannt. Von einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro kommen weitere 10 Prozent hinzu. Bei einem Bruttoeinkommen von 520 Euro beträgt der erhöhte Freibetrag also maximal 84 Euro (420 Euro × 20 %). Bei 1.000 Euro Brutto sind es maximal 132 Euro (84 Euro + 480 Euro × 10 %). Über 1.000 Euro gibt es keine weiteren Freibeträge mehr.

Die Bürgergeld-Reform 2023 — Änderungen bei der Einkommensanrechnung

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 (Bürgergeld-Gesetz) wurden die Hinzuverdienstregeln weitgehend aus dem früheren ALG II übernommen. Die Freibetragsregelung nach § 11b SGB II blieb strukturell erhalten. Neu ist, dass die Berechnung stärker auf das bereinigte Nettoeinkommen abstellt: Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen, bevor Grundfreibetrag und erhöhte Freibeträge berücksichtigt werden. Das erhöht die Transparenz der Berechnung.

Minijob oder sozialversicherungspflichtig — was ist günstiger beim Bürgergeld?

Aus Sicht der Bürgergeld-Anrechnung ist ein Minijob oft günstiger, weil keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hingegen mindert der AN-Anteil (ca. 20,75 %) das bereinigte Einkommen — was jedoch auch bedeutet, dass Rentenansprüche, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgebaut werden. Langfristig ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung deshalb in der Regel vorteilhafter, auch wenn die kurzfristige Bürgergeld-Anrechnung höher ausfällt. Selbständige müssen ihr Einkommen gesondert nachweisen; Betriebsausgaben können abgezogen werden.

Lohnt sich Arbeiten beim Bürgergeld?

Die Antwort ist klar: Ja. Durch die Freibetragsregelung steigt das verfügbare Gesamteinkommen (Bürgergeld + Nettolohn) bei jedem Euro Hinzuverdienst. Bei einem Bruttoeinkommen von 800 Euro (Minijob) bleiben nach Abzug aller Freibeträge nur ein Teil als anrechenbares Einkommen übrig — der Rest erhöht das Gesamteinkommen. Konkret: Wer 800 Euro brutto im Minijob verdient, hat unter Berücksichtigung von Grundfreibetrag (100 €) und erhöhtem Freibetrag (ca. 112 €) rund 212 Euro mehr in der Tasche als jemand ohne Erwerbseinkommen.

Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung beim Bürgergeld

Wie wird Einkommen beim Bürgergeld angerechnet?

Einkommen wird nach § 11b SGB II bereinigt: Zunächst werden Steuern, SV-Beiträge und Werbungskosten abgezogen. Dann werden Grundfreibetrag (100 €) und erhöhte Freibeträge (100–520 €: 20%, 520–1.000 €: 10%) berücksichtigt. Nur das verbleibende anrechenbare Einkommen mindert das Bürgergeld.

Was ist der Grundfreibetrag beim Bürgergeld?

Der Grundfreibetrag beträgt 100 Euro monatlich (§ 11b Abs. 2 SGB II). Er gilt für alle Bürgergeld-Beziehenden, die Erwerbseinkommen erzielen — unabhängig von der Art der Beschäftigung. Dieser Betrag wird beim anrechenbaren Einkommen nicht berücksichtigt.

Wie viel Bürgergeld verliere ich, wenn ich arbeite?

Das hängt vom Einkommen ab. Bei einem Minijob bis 100 € verlieren Sie gar nichts. Zwischen 100 und 520 € sinkt das Bürgergeld um 80 Cent je Euro Mehrverdienst (20% Freibetrag). Zwischen 520 und 1.000 € um 90 Cent je Euro. Über 1.000 € sinkt das Bürgergeld um jeden weiteren Euro.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtig beim Bürgergeld?

Bei einem Minijob zahlen Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge (außer optional zur RV). Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung werden ca. 20,75 % AN-Beiträge vom Brutto abgezogen, bevor Freibeträge berechnet werden. Das bereinigte Einkommen ist bei Minijob daher höher — aber auch der Sozialversicherungsschutz fehlt.

Lohnt sich Arbeiten beim Bürgergeld?

Ja, immer. Durch die Freibetragsregelung steigt das verfügbare Gesamteinkommen bei jedem Euro Hinzuverdienst. Wer 800 Euro brutto verdient (Minijob), hat nach Freibetragsberücksichtigung rund 212 Euro mehr als ohne Arbeit. Außerdem können durch Erwerbstätigkeit Rentenansprüche und Krankenversicherungsschutz aufgebaut werden.

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