Berechnen Sie Ihre Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld I (ALG I) nach § 147 SGB III. Der Rechner berücksichtigt Ihre Versicherungszeit im Rahmenzeitraum (30 Monate), Ihr Lebensalter und eine etwaige Schwerbehinderung. Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren gelten erhöhte Anspruchsdauern von bis zu 24 Monaten. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 157 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Dauer der Sperrzeit — Verweis auf Anspruchsdauerminderung
Gültig ab: 1. 4. 2012
- § 147 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Dauer des Anspruchs — halbe Versicherungszeit, max. 12–24 Monate
Gültig ab: 1. 4. 2012
- § 143 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Anwartschaftszeit — mindestens 12 Monate im Rahmenzeitraum von 30 Monaten
Gültig ab: 1. 4. 2012
Anspruchsdauer ALG I nach § 147 SGB III
Die Dauer des Arbeitslosengeldes I richtet sich in Deutschland nach § 147 SGB III. Die Anspruchsdauer ist nicht einheitlich, sondern hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab: der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung im maßgeblichen Rahmenzeitraum und dem Lebensalter des Antragstellers. Das System wurde zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 2012 grundlegend reformiert und gilt seitdem in seiner heutigen Form.
Grundformel: Hälfte der Versicherungszeit
Als Grundregel gilt nach § 147 Abs. 1 SGB III: Die Anspruchsdauer beträgt die Hälfte der in den letzten 30 Monaten (Rahmenzeitraum) erworbenen Versicherungszeit, maximal jedoch 12 Monate. Wer 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält 6 Monate ALG I. Wer 24 Monate gearbeitet hat, erhält die maximalen 12 Monate. Mindestvoraussetzung ist die Anwartschaftszeit von 12 Monaten im Rahmenzeitraum (§ 143 SGB III). Bei weniger als 12 Monaten Versicherungszeit besteht kein Anspruch.
Erhöhte Anspruchsdauer für ältere Arbeitnehmer
Für ältere Arbeitnehmer sieht § 147 Abs. 2 SGB III besondere Regelungen vor. Ab einem Lebensalter von 50 Jahren beträgt die maximale Anspruchsdauer 15 Monate (bei mindestens 30 Monaten Versicherungszeit). Ab 55 Jahren sind bis zu 18 Monate möglich, ab 58 Jahren sogar bis zu 24 Monate. Diese Staffelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ältere Arbeitnehmer im Durchschnitt länger benötigen, um eine neue Beschäftigung zu finden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten die erhöhte Anspruchsdauer bereits fünf Jahre früher.
Verkürzung durch Sperrzeit und Aufhebungsvertrag
Die rechnerische Anspruchsdauer kann durch verschiedene Faktoren verkürzt werden. Eine Sperrzeit nach § 156–159 SGB III mindert die Anspruchsdauer um ein Viertel der Sperrzeitdauer. Besonders bei Aufhebungsverträgen — die häufig eine Sperrzeit von 12 Wochen auslösen — ist die Gesamtverkürzung mit 15 Wochen (12 Wochen Sperrzeit + 3 Wochen Minderung) erheblich. Wer bei einem Aufhebungsvertrag gleichzeitig eine Abfindung erhält, muss zudem das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III berücksichtigen.
Häufige Fragen zur ALG-Anspruchsdauer
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld I?
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes I (ALG I) richtet sich nach § 147 SGB III nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmenzeitraum und dem Lebensalter. Als Grundregel gilt: Die Anspruchsdauer beträgt die Hälfte der Versicherungszeit, maximal 12 Monate. Bei mindestens 12 Monaten Versicherung haben Sie Anspruch auf 6 Monate ALG, bei 24 Monaten auf 12 Monate. Ältere Arbeitnehmer (ab 50 Jahren) können unter bestimmten Voraussetzungen 15, 18 oder bis zu 24 Monate Anspruch haben.
Wie lange muss ich gearbeitet haben, um ALG I zu bekommen?
Für den Bezug von Arbeitslosengeld I muss die Anwartschaftszeit nach § 143 SGB III erfüllt sein. Das bedeutet: Im Rahmenzeitraum von 30 Monaten vor Entstehung des Anspruchs müssen mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Der Rahmenzeitraum beginnt mit dem Tag vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Kurzfristige Beschäftigungen unter 12 Monaten führen zu keinem ALG-Anspruch.
Bekomme ich als älterer Arbeitnehmer länger Arbeitslosengeld?
Ja, für ältere Arbeitnehmer sieht § 147 Abs. 2 SGB III eine erhöhte Anspruchsdauer vor. Ab 50 Jahren beträgt die maximale Anspruchsdauer 15 Monate (bei mindestens 30 Monaten Versicherungszeit). Ab 55 Jahren können es bis zu 18 Monate sein, ab 58 Jahren bis zu 24 Monate. Voraussetzung für die erhöhten Anspruchsdauern ist, dass die erforderliche Versicherungszeit innerhalb des erweiterten Rahmenzeitraums nachgewiesen wird.
Was ist der Rahmenzeitraum beim ALG I?
Der Rahmenzeitraum nach § 143 Abs. 1 SGB III beträgt 30 Monate. Er beginnt mit dem Tag vor dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Innerhalb dieser 30 Monate müssen mindestens 12 Monate Versicherungszeit durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Zeiten der Kindererziehung, des Wehr-/Zivildienstes oder der Pflege können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Rahmenzeitraum angerechnet werden.
Was zählt zur Versicherungszeit beim Arbeitslosengeld?
Zur Versicherungszeit für das Arbeitslosengeld I zählen hauptsächlich Zeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 24 SGB III). Nicht zur Versicherungszeit zählen Minijobs unter 538 Euro (geringfügige Beschäftigung) sowie selbstständige Tätigkeit ohne freiwillige Versicherung. Angerechnet werden hingegen Kindererziehungszeiten bis zu 3 Jahren, Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sowie Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
Wird die Sperrzeit auf die Anspruchsdauer angerechnet?
Nein, eine Sperrzeit wird nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet — sie verlängert die Wartezeit und führt zu einer zusätzlichen Verkürzung der Anspruchsdauer. Die Anspruchsdauer mindert sich nach § 148 SGB III bei einer Sperrzeit um ein Viertel der Sperrzeitdauer (mindestens 1 Woche). Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit (selbstverschuldete Kündigung) verliert man also nicht nur diese 12 Wochen Zahlung, sondern zusätzlich noch 3 Wochen Anspruchsdauer — insgesamt 15 Wochen Verlust.