Ruht Ihr Krankengeld? Prüfen Sie alle Tatbestände nach § 49 SGB V — Entgeltfortzahlung, versäumte AU-Meldung, Urlaubsentgelt, Rentenkonkurrenz und Aussteuerung.
Rechtsgrundlage
- § 49 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Ruhen des Krankengeldes — Tatbestände nach § 49 Abs. 1 Nr. 1–7 SGB V
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 48 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Dauer des Krankengeldes — max. 78 Wochen je Diagnose in 3 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Krankengeld Ruhen 2026 — § 49 SGB V: alle Tatbestände erklärt
Ruhentatbestände: das Krankengeld pausiert
Das Ruhen des Krankengeldes nach § 49 SGB V bedeutet: Der Anspruch besteht, aber die Zahlung wird vorübergehend ausgesetzt. Dies ist zu unterscheiden vom Wegfall des Anspruchs. Nach Ende des Ruhentatbestands lebt das Krankengeld wieder auf — sofern der 78-Wochen-Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist.
Die wichtigsten Ruhentatbestände im Überblick
§ 49 Abs. 1 Nr. 1: Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (6 Wochen nach EFZG). Nr. 2: Urlaubsentgelt oder Vorschüsse. Nr. 3: Arbeitsentgelt aus Nebentätigkeit. Nr. 4: Gleichzeitiger Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung. Nr. 5: Versäumte AU-Meldung (bis zur Nachholung). Nr. 7: Bezug von Versorgungs- und Übergangsgeld.
Obliegenheit: AU rechtzeitig melden
Der häufigste Ruhentatbestand in der Praxis ist die versäumte AU-Meldung. Die Meldepflicht besteht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unverzüglich — was die Rechtsprechung als «spätestens am nächsten Werktag» definiert. Bei einer Freitagsdiagnose muss die AU bis Montag gemeldet werden. Eine Übergangsfrist gilt nicht — Versicherte sollten die AU-Bescheinigung sofort an die Krankenkasse senden (idealerweise digital über die Krankenkassen-App).
Aussteuerung: Ende des Krankengeldanspruchs
Die Aussteuerung markiert das dauerhafte Ende des Krankengeldanspruchs für eine bestimmte Diagnose: nach 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von 3 Jahren. Ausgesteuerte Versicherte haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld für diese Erkrankung — bis zur neuen 3-Jahres-Blockfrist. In dieser Situation sollten Betroffene frühzeitig einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente stellen.
Häufige Fragen zum Ruhen des Krankengeldes
Wann ruht das Krankengeld nach § 49 SGB V?
Das Krankengeld ruht bei: (1) Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (die ersten 6 Wochen), (2) Bezug von Urlaubsentgelt oder Vorschüssen, (3) Arbeitsentgelt aus nicht genehmigter Nebentätigkeit, (4) Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung, (5) versäumter AU-Meldung.
Was passiert wenn ich die AU-Meldung vergesse?
Die AU muss unverzüglich — spätestens am nächsten Werktag — der Krankenkasse gemeldet werden. Wird dies versäumt, ruht das Krankengeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Meldefrist und dem tatsächlichen Meldezeitpunkt. Eine nachträgliche Meldung beendet das Ruhen.
Darf ich während der AU eine Nebentätigkeit ausüben?
Nur wenn die Nebentätigkeit bereits vor der AU bestanden hat, sie durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt wird und sie bei der Krankenkasse bekannt ist (angezeigt). Andernfalls ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für die Dauer der Nebentätigkeit.
Was bedeutet Aussteuerung?
Aussteuerung bedeutet die vollständige Erschöpfung des Krankengeldzeitraums nach § 48 SGB V (78 Wochen = 546 Tage je Diagnose in einem 3-Jahres-Zeitraum). Nach Aussteuerung endet der Krankengeldanspruch für diese Erkrankung endgültig. Betroffene sollten rechtzeitig Reha oder Rente beantragen.
Ruht das Krankengeld auch bei Urlaub?
Ja. Wird während einer AU Urlaubsentgelt gezahlt (z. B. weil der Arbeitgeber weiterhin Urlaub gewährt und vergütet), ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für diesen Zeitraum. Urlaub kann — wenn der Versicherte zustimmt — auf die AU-Zeit angerechnet werden.