§ 13 WoGG

Berechnen Sie die Freibeträge beim Jahreseinkommen für die Wohngeldberechnung nach § 13 WoGG. Behinderungsfreibetrag 4.500 €, Kinderfreibetrag 750 €/Kind und Altersfreibetrag 4.500 € werden berücksichtigt.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Wohngeld Freibeträge — § 13 WoGG Erklärung

Freibeträge beim Wohngeld nach § 13 WoGG

Bei der Wohngeldberechnung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) spielt das Jahreseinkommen des Haushalts eine entscheidende Rolle. Von diesem Bruttoeinkommen werden nach § 13 WoGG bestimmte Freibeträge abgezogen, bevor die eigentliche Wohngeldberechnung nach § 12 WoGG erfolgt. Diese Freibeträge berücksichtigen besondere Lebenssituationen wie Behinderung, Kinderbetreuung und Alter.

Behinderungsfreibetrag und Pflegemerkzeichen

Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 50 oder mehr erhalten einen Freibetrag von 4.500 € vom Jahreseinkommen. Liegt zusätzlich ein Pflegemerkzeichen (G, aG, H oder Bl) vor, werden weitere 1.200 € abgezogen. Dieser erhöhte Freibetrag gilt bei erheblicher Gehbehinderung, außergewöhnlicher Gehbehinderung, Hilflosigkeit oder Blindheit.

Wohngeld berechnen — Zusammenspiel mit § 12 WoGG

Das nach § 13 WoGG berechnete anrechenbare Jahreseinkommen fließt direkt in die Wohngeldformel nach § 12 WoGG ein. Ein niedrigeres anrechenbares Einkommen durch höhere Freibeträge führt in der Regel zu einem höheren Wohngeldanspruch. Es lohnt sich daher, alle anwendbaren Freibeträge sorgfältig zu prüfen und beim Wohngeldantrag geltend zu machen.

Häufige Fragen zu Wohngeld-Freibeträgen

Welche Freibeträge gelten bei der Wohngeld-Einkommensberechnung?

Nach § 13 WoGG werden vom Jahreseinkommen folgende Freibeträge abgezogen: Schwerbehinderungsfreibetrag 4.500 € (GdB ≥ 50), zusätzlich Pflegefreibetrag 1.200 € bei Merkzeichen G/aG/H/Bl, Kinderfreibetrag 750 € je Kind unter 18 Jahren im Haushalt, und Altersfreibetrag 4.500 € für Renten-/Pensionsbezieher über 60 Jahren.

Ab welchem GdB gilt der Wohngeld-Behinderungsfreibetrag?

Der Freibetrag von 4.500 € gilt bei einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr (Schwerbehinderung) nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WoGG. Bei einem GdB zwischen 30 und 49 gilt der Freibetrag nur, wenn eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfolgt ist.

Können mehrere Freibeträge kombiniert werden?

Ja, die Freibeträge nach § 13 WoGG können kumuliert werden. Ein schwerbehindeter Rentenempfänger mit zwei Kindern kann z.B. den Behinderungsfreibetrag (4.500 €), den Altersfreibetrag (4.500 €) und zwei Kinderfreibeträge (2 × 750 €) gleichzeitig geltend machen.

Was bedeutet das anrechenbare Jahreseinkommen für die Wohngeld-Berechnung?

Das anrechenbare Jahreseinkommen nach §§ 13–14 WoGG ist die Basis für die Wohngeldberechnung nach § 12 WoGG. Es ergibt sich aus dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge nach § 13 WoGG und weiterer Abzüge nach § 14 WoGG (wie Steuern und SV-Beiträge). Ein niedrigeres anrechenbares Einkommen führt zu höherem Wohngeld.

Gilt der Kinderfreibetrag für alle Kinder im Haushalt?

Der Kinderfreibetrag von 750 € gilt für jedes Kind unter 18 Jahren, das zum Haushalt gehört und noch nicht selbst Wohngeldbezieher ist. Volljährige Kinder (18+) werden nur berücksichtigt, wenn sie keine eigenen Einkünfte haben und vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden.

Weitere Wohngeld-Rechner

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