§ 45b SGB XI

Berechnen Sie den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Betrag von 125 €/Monat (1.500 €/Jahr) steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5 zu. Nicht verbrauchte Beträge können ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (früher: zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) steht seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ab 2017 allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zur Verfügung. Er beträgt 125 Euro pro Monat, was einem Jahresbetrag von 1.500 Euro entspricht. Vor der Reform des PSG II war dieser Betrag auf Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beschränkt. Die Ausweitung auf alle Pflegegrade soll mehr pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige entlasten.

Welche Leistungen können finanziert werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzt werden. Diese umfassen drei Kategorien: Erstens Betreuungsangebote, bei denen ehrenamtliche oder geschulte Helfer die Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen übernehmen. Zweitens Angebote zur Unterstützung von Pflegepersonen, zum Beispiel Pflegebegleitprogramme, Beratungsangebote und Gesprächsgruppen. Drittens Angebote zur Entlastung im Alltag wie Haushaltshilfen, Einkaufsservice, Fahrdienste oder Mahlzeitendienste. Welche Anbieter konkret anerkannt sind, legt das jeweilige Bundesland fest, weshalb die Verfügbarkeit regional variiert.

Übertrag nicht verbrauchter Beträge

Ein wesentlicher Vorteil des Entlastungsbetrags ist die Möglichkeit, nicht verbrauchte Mittel zu übertragen. Nach § 45b Abs. 2 SGB XI können nicht genutzte Beträge des laufenden Kalenderhalbjahres in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dieser Mechanismus ermöglicht es, größere Ausgaben — etwa für eine Urlaubsvertretung der pflegenden Angehörigen — anzusparen. Der Übertrag ist jedoch auf den Jahresbetrag von 1.500 Euro begrenzt. Nicht verbrauchte Beträge verfallen spätestens nach Ablauf des übernächsten auf das Entstehungsjahr folgenden Kalenderhalbjahres.

Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist von anderen Pflegeleistungen klar abzugrenzen. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und ambulante Sachleistungen nach § 36 SGB XI können nicht durch den Entlastungsbetrag ersetzt werden. Allerdings gibt es bei Personen mit Pflegegrad 2–5 eine wichtige Ausnahme: Werden ambulante Sachleistungen nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der ungenutzte Anteil (bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets) für anerkannte Entlastungsleistungen verwendet werden. Diese Regelung ermöglicht eine flexible Nutzung der Pflegeleistungen entsprechend den individuellen Bedürfnissen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag § 45b SGB XI

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI haben alle Versicherten der gesetzlichen Pflegeversicherung mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5. Es spielt keine Rolle, ob die Pflege zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer teilstationären Einrichtung stattfindet. Auch Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen können den Entlastungsbetrag für bestimmte Angebote nutzen.

Was sind anerkannte Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI?

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen nach § 45a SGB XI: Betreuungsangebote (ehrenamtliche Helfer, Alltagsbegleiter), Angebote zur Unterstützung im Haushalt (Haushaltshilfen, Einkaufsservice), Pflegebegleitprogramme sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote. Die Länder legen fest, welche Anbieter anerkannt sind. Nicht förderfähig sind reguläre Pflegeleistungen oder Dienstleistungen von nichtanerkannten Anbietern.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegesachleistungen nutzen?

Nein, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45a SGB XI. Er darf nicht für reguläre ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder vollstationäre Pflege verwendet werden. Allerdings können Personen mit Pflegegrad 2–5 den Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegesachleistungen einsetzen, wenn sie vollstationär gepflegt werden.

Was passiert mit nicht verbrauchten Entlastungsbeträgen?

Nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags können nach § 45b Abs. 2 SGB XI innerhalb des gleichen Kalenderjahres auf einen späteren Monat übertragen werden. Darüber hinaus können im laufenden Kalenderhalbjahr nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Übertrag ist auf den Jahresbetrag von 1.500 € begrenzt. Nicht verbrauchte Beträge verfallen am Ende des übernächsten Monats nach Ende des Kalenderjahres.

Wie werden Entlastungsleistungen abgerechnet?

Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt auf Antrag beim zuständigen Pflegekasse. Leistungserbringer, die nach § 45a SGB XI anerkannt sind, reichen die Rechnung direkt bei der Pflegekasse ein. Alternativ können Pflegebedürftige selbst zahlen und die Kosten nachträglich durch Vorlage der Rechnung beim der Pflegekasse erstattet bekommen. Wichtig: Die Abrechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres erfolgen, in dem die Leistungen erbracht wurden.

Ist der Entlastungsbetrag einkommensabhängig?

Nein, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist nicht einkommensabhängig. Er steht allen Versicherten mit Pflegegrad 1–5 einheitlich in Höhe von 125 €/Monat (1.500 €/Jahr) zu, unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen. Auch die Pflegestufe (Pflegegrad) hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungsbetrags, der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch. Lediglich die Art der anerkannten Leistungen und die Anerkennung der Anbieter variiert je nach Bundesland.

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