§ 33 SGB XII

Berechnen Sie angemessene Heizkosten in der Sozialhilfe nach § 33 SGB XII. Der Rechner zeigt Richtwerte je Heizungsart und Wohnfläche, den Warmwasseranteil (§ 33 Abs. 2) und prüft, ob ein Eigenanteil bei unangemessen hohen Kosten entsteht. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Heizkostenübernahme in der Sozialhilfe nach § 33 SGB XII

Neben den Unterkunftskosten (§ 32 SGB XII) werden auch die Heizkosten in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt. § 33 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Heizkosten gehören damit — zusammen mit der Kaltmiete und den Betriebskosten — zum gesetzlich geschützten Wohnkostenbereich, der durch die Sozialhilfe gedeckt wird und nicht aus dem pauschalierten Regelbedarf finanziert werden muss.

Warmwasserkosten und Doppelzahlung

Eine wichtige Abgrenzungsfrage betrifft die Warmwasserkosten. Bei zentraler Warmwasserversorgung über die Heizungsanlage sind die Kosten für Warmwasser in der Regel bereits in der Heizkostenabrechnung enthalten. Da ein Anteil für Warmwasser jedoch im monatlichen Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten ist, muss dieser Anteil aus dem Heizkostenbetrag herausgerechnet werden, um eine doppelte Zahlung zu vermeiden. Der entsprechende Betrag liegt nach Bundessozialgericht-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bei etwa 8 Euro pro Person und Monat.

Heizspiegel als Angemessenheitskriterium

Als anerkanntes Instrument zur Beurteilung der Heizkostenhöhe gilt der Heizspiegel, den co2online und die Deutsche Energie-Agentur (dena) jährlich veröffentlichen. Er weist für verschiedene Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme, Strom, Holzpellets) und Gebäudegrößen typische, erhöhte und zu hohe Verbrauchswerte aus. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Überschreitung des "erhöhten" Wertes des Heizspiegels als Indiz für Unangemessenheit herangezogen werden kann (BSG B 4 AS 53/11 R).

Häufige Fragen zu Heizkosten § 33 SGB XII

Werden Heizkosten von der Sozialhilfe vollständig übernommen?

Ja, angemessene Heizkosten werden nach § 33 SGB XII in tatsächlicher Höhe übernommen. "Angemessen" bedeutet dabei, dass die Heizkosten nicht offensichtlich überhöht sind, also nicht deutlich über dem üblichen Niveau für die jeweilige Heizungsart, Wohnfläche und Region liegen. Als Orientierung dienen der bundesweite Heizspiegel (co2online) und kommunale Richtwerte. Stark überdurchschnittliche Heizkosten können auf schlechte Wärmedämmung oder unwirtschaftliches Heizverhalten hinweisen und werden ggf. nur teilweise anerkannt.

Was ist der Unterschied zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten?

Heizkosten und Warmwasserkosten werden in der Sozialhilfe unterschiedlich behandelt. Heizkosten für die Raumwärme werden nach § 33 SGB XII als Bedarf der Unterkunft übernommen. Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung (Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage) sind dagegen grundsätzlich im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten. Wenn die Warmwasserkosten dennoch in der Heizkostenabrechnung enthalten sind, muss ein entsprechender Anteil herausgerechnet werden, um eine Doppelzahlung zu vermeiden. Der Pauschwert liegt bei ca. 8 € pro Person und Monat.

Wie wird die Angemessenheit der Heizkosten bewertet?

Die Angemessenheit der Heizkosten wird durch Vergleich mit dem aktuellen bundesweiten Heizspiegel (jährlich veröffentlicht von co2online/dena) beurteilt. Der Heizspiegel weist Richtwerte für verschiedene Heizungsarten und Gebäudegrößen aus, getrennt nach Energieträgern (Gas, Öl, Fernwärme, Strom). Liegen die tatsächlichen Heizkosten deutlich über dem "erhöhten" Wert des Heizspiegels, können die Sozialhilfeträger eine Überprüfung verlangen und ggf. nur die als angemessen angesehenen Kosten übernehmen.

Was kann man bei zu hohen Heizkosten tun?

Bei zu hohen Heizkosten, die über der Angemessenheitsgrenze liegen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, Einbau von Thermostatventilen, Verbesserung der Wärmedämmung (Fenster, Türen), Optimierung des Heizungsverhaltens (niedrigere Nachtabsenkung). Das Sozialamt kann bei anerkannter Unangemessenheit zur Reduzierung auffordern. Investitionen in Energieeffizienz können unter bestimmten Umständen als Sonderbedarf anerkannt werden. Bei Mietwohnungen sollte auch eine Nachfrage beim Vermieter über mögliche Sanierungsmaßnahmen erfolgen.

Werden Energiekostenzuschüsse auf die Heizkosten angerechnet?

Ja, staatliche Energiekostenzuschüsse wie der Heizkostenzuschuss (Wohngeld-Plus-Gesetz 2022) werden auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet. Da Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Wohngeld haben (Subsidiarität), gibt es für diese Gruppe besondere Regelungen. Der Energiesofortzuschlag aus dem 9. Euro-Ticket-Paket 2022 wurde nicht als Einkommen angerechnet. Für Sozialhilfeempfänger übernimmt das Sozialamt die tatsächlichen (angemessenen) Heizkosten, sodass zusätzliche Heizkostenzuschüsse zu einer entsprechenden Anrechnung auf den Bedarf führen würden.

Wie oft werden Heizkosten vom Sozialamt überwiesen?

Die Übernahme von Heizkosten durch das Sozialamt kann auf verschiedene Arten erfolgen: Bei Mietwohnungen mit zentraler Heizung werden die monatlichen Heizkosten-Vorauszahlungen zusammen mit der Miete übernommen. Bei der jährlichen Heizkostenabrechnung können Nachzahlungen als einmalige Bedarfe beantragt werden. Bei eigener Heizungsanlage (z.B. Ölheizung, Pelletskessel) wird die Einlagerung von Heizmaterial als einmaliger Bedarf vor Beginn der Heizperiode übernommen. Die konkrete Abwicklung variiert je nach Sozialhilfeträger.

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