§ 44 SGB V

Haben Sie Anspruch auf Krankengeld? Prüfen Sie die Voraussetzungen nach § 44 SGB V — Versicherungsstatus, Arbeitsunfähigkeit und 6-Wochen-Entgeltfortzahlungsfrist.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krankengeldanspruch 2026 — § 44 SGB V: Voraussetzungen und Ausschlüsse

Krankengeld: Grundvoraussetzungen nach § 44 SGB V

Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V setzt drei Voraussetzungen voraus: (1) Der Versicherte ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch. (2) Es liegt eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vor oder stationäre Behandlung ist erforderlich. (3) Die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem EFZG ist abgelaufen.

Ausgeschlossene Versichertengruppen (§ 44 Abs. 2 SGB V)

Nicht alle GKV-Mitglieder haben Anspruch auf Krankengeld. § 44 Abs. 2 SGB V schließt bestimmte Gruppen explizit aus: Familienversicherte (beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung), ALG-II-Bezieher (Bürgergeld-Empfänger), Studenten in der Studentenpflichtversicherung, Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und freiwillig Versicherte ohne Krankengeld-Wahltarif.

Die 6-Wochen-Frist: Entgeltfortzahlung geht vor

Die ersten 42 Tage (6 Wochen) der AU trägt der Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Erst danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Wichtig: Die 6-Wochen-Frist gilt pro Erkrankung — bei einer neuen, unabhängigen Erkrankung beginnt sie von vorn, selbst wenn eine andere Erkrankung gleichzeitig fortbesteht.

AU-Meldung: Obliegenheitspflicht des Versicherten

Der Versicherte hat die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Krankenkasse zu melden (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Unverzüglich bedeutet: spätestens am nächsten Werktag nach der AU-Feststellung durch den Arzt. Eine verspätete Meldung führt zum Ruhen des Krankengeldes für den Zeitraum der Verzögerung. Die Meldung ist formfrei möglich — telefonisch, digital oder schriftlich.

Häufige Fragen zum Krankengeldanspruch

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V?

Pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, die mit Krankengeldanspruch versichert sind, haben Anspruch, wenn Arbeitsunfähigkeit (AU) vorliegt oder stationäre Behandlung erforderlich ist — und die 6-wöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist.

Wer ist nach § 44 Abs. 2 SGB V vom Krankengeld ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind: Familienversicherte (§ 10 SGB V), ALG-II-Bezieher (versichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), Studenten in der Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9), Rentner in der KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11), und freiwillig Versicherte ohne Wahltarif Krankengeld.

Ab wann beginnt das Krankengeld?

Krankengeld beginnt ab dem 43. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Die ersten 42 Tage (6 Wochen) trägt der Arbeitgeber als Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Bei mehreren Erkrankungen können neue 6-Wochen-Fristen beginnen.

Was passiert wenn die AU-Meldung nicht rechtzeitig erfolgt?

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse unverzüglich — spätestens am nächsten Werktag — gemeldet werden. Wird die AU-Meldung versäumt, ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bis zum Tag der verspäteten Meldung.

Haben Selbstständige Anspruch auf Krankengeld?

Freiwillig versicherte Selbstständige können Krankengeld erhalten, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben (§ 53 SGB V). Ohne Wahltarif besteht kein Krankengeldanspruch. Es gibt auch einen reduzierten Beitragssatz ohne Krankengeld.

Weitere Krankengeld-Rechner

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