Berechnen Sie die Meldefrist für meldepflichtige Steuergestaltungen nach § 138e AO. Die Frist beträgt 30 Tage — oder 60 Tage, wenn die Gestaltung nach dem 28. Juni eines Jahres bereitgestellt wurde.
Rechtsgrundlage
- § 138e Abgabenordnung (AO) ↗
Meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen — DAC7-Richtlinie Umsetzung
Gültig ab: 1. 1. 2020
Meldepflichtige Steuergestaltungen nach § 138e AO
Die Meldepflicht für Steuergestaltungen ist ein zentrales Element der europäischen Tax-Ruling-Praxis, das durch die DAC7-Richtlinie (Richtlinie 2011/16/EU in der Fassung des DAC7-Amtshilfe-Revisionsgesetzes) in deutsches Recht umgesetzt wurde. § 138e AO verpflichtet Steuerpflichtige und Intermediäre, grenzüberschreitende Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Was ist eine meldepflichtige Steuergestaltung?
Eine Steuergestaltung ist meldepflichtig, wenn sie grenzüberschreitend wirkt — das heißt, mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betrifft — und mindestens ein Kennzeichen nach § 138f AO erfüllt. Kennzeichen umfassen unter anderem: die Bedingbarkeit der Gegenleistung vom Steuervorteil, standardisierte Gestaltungen, sowie Gestaltungen, bei denen das Steuermotiv im Vordergrund steht.
Die Meldefrist im Detail
Die Meldefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt, organisierungsfähig oder durchführbar gemacht wird. Die Länge der Frist hängt vom Zeitpunkt der Bereitstellung ab: Gestaltungen, die bis einschließlich 28. Juni bereitgestellt werden, haben eine Frist von 30 Tagen. Gestaltungen, die nach dem 28. Juni bereitgestellt werden, haben eine Frist von 60 Tagen — um sicherzustellen, dass die Erstmeldung bis zum automatischen Informationsaustausch-Stichtag (31. Oktober) erfolgen kann.
Internationaler Informationsaustausch
Die gemeldeten Informationen werden im Rahmen des automatisierten Informationsaustauschs nach DAC7 zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Dies dient der Transparenz im Steuerrecht und der Bekämpfung von Steuervermeidung. Auch Drittstaaten können in den Informationsaustausch einbezogen werden, wenn entsprechende Abkommen bestehen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind meldepflichtige Steuergestaltungen nach § 138e AO?
Nach § 138e AO sind <strong>meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen</strong> solche, die einen grenzüberschreitenden Bezug haben und mindestens ein Kennzeichen nach § 138f AO erfüllen. Dies umfasst Gestaltungen, bei denen ein Steuermotiv im Vordergrund steht, die marktunübliche Konditionen nutzen oder bei denen die Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile in einem Steuervorteil besteht. Die Pflicht gilt für Umsatzsteuer, direkte Steuern, Erbschaftsteuer und andere Abgaben.
Wie lang ist die Meldefrist?
Die <strong>Meldefrist</strong> beträgt nach § 138e AO grundsätzlich <strong>30 Tage</strong> ab dem Tag, an dem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt, organisierungsfähig oder durchführbar gemacht wurde. Wurde die Gestaltung jedoch nach dem 28. Juni eines Jahres entwickelt, verlängert sich die Frist auf <strong>60 Tage</strong> — um den Steuerpflichtigen ausreichend Zeit für die Erstmeldung bis zum 31. Oktober zu geben.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Die Meldepflicht trifft den <strong>Steuerpflichtigen</strong> selbst — also denjenigen, der die Steuergestaltung umsetzt. In vielen Fällen nimmt auch der <strong>Intermediär</strong> (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) eine Meldung vor, sofern ihn der Steuerpflichtige von der Verschwiegenheit entbunden hat. Bei fehlender Entbindung muss der Intermediär den Steuerpflichtigen über die Meldepflicht informieren.
Welche Angaben müssen gemeldet werden?
Die Meldung nach § 138e AO enthält <strong>wesentliche Angaben</strong> zur Steuergestaltung: den Namen und weitere Identifikationsmerkmale des Steuerpflichtigen, die Art der Steuergestaltung, das beteiligte Steuervolumen, den Zeitraum der Umsetzung sowie eine Darstellung der Handelsbeziehungen. Zusätzlich sind die <strong>aufenthaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Merkmale</strong> aller beteiligten Personen zu melden.
Was passiert bei Verstoß gegen die Meldepflicht?
Ein Verstoß gegen die <strong>Meldepflicht</strong> stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem <strong>Bußgeld bis zu 25.000 €</strong> geahndet werden (§ 379 AO). Bei wiederholten Verstößen oder besonders schweren Fällen kann das Bußgeld erhöht werden. Die Finanzbehörden arbeiten im Rahmen des automatisierten Informationsaustauschs (DAC7) auch grenzüberschreitend zusammen.