§ 152 AO

Steuererklärung verspätet abgegeben? Berechnen Sie den Verspätungszuschlag nach § 152 AO: 0,25 % des festgesetzten Steuerbetrags je angefangenem Monat — mindestens 25 €/Monat, maximal 25.000 €.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2017 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 152 AO Verspätungszuschlag 2026 — Berechnung, Grenzen und Ausnahmen

§ 152 AO: Verspätungszuschlag — Grundlagen und Berechnung

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO ist eine steuerliche Nebenleistung, die bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung festgesetzt wird. Seit dem Modernisierungsgesetz der Justiz 2017 (MDG 2017, BGBl. 2016 I 3000) wird er für bestimmte Steuerarten ohne Ermessen automatisch erhoben, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Berechnung: 0,25 % je Monat — Mindest- und Höchstbetrag

Der Zuschlag beträgt 0,25 % des festgesetzten Steuerbetrags je angefangenem Monat der Verspätung (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Pro Monat ist mindestens 25 € fällig — unabhängig von der festgesetzten Steuer. Der maximale Gesamtzuschlag ist auf 25.000 € gedeckelt (§ 152 Abs. 5 AO). Bei einer Steuer von 10.000 € und 3 Monaten Verspätung ergibt sich: MAX(10.000 × 0,25 %, 25 €) × 3 = 25 €/Monat × 3 = 75 €.

Automatische Festsetzung ab 14 Monaten nach dem Veranlagungszeitraum

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO setzt das Finanzamt den Verspätungszuschlag ohne Ermessen fest, wenn eine Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 nach dem 28. Februar 2025 eingeht (14 Monate nach Ende des VZ 2023). Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gilt die Verlängerungsfrist bis zum 31. Oktober des Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Wer selbst erklärt, muss bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen.

Unterschied zum Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung, während der Säumniszuschlag (§ 240 AO) die verspätete Zahlung der Steuer bestraft. Beide können gleichzeitig entstehen: Eine verspätet eingereichte und beglichene Steuererklärung kann sowohl einen Verspätungszuschlag als auch einen Säumniszuschlag auslösen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % je angefangenem Monat nach dem Fälligkeitstag.

Häufige Fragen zum Verspätungszuschlag § 152 AO

Wann wird ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt?

Ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht fristgemäß eingereicht wird und das Finanzamt kein ausreichendes Ermessen zur Absehung hat. Ab 2018 wird der Verspätungszuschlag bei bestimmten Erklärungen automatisch festgesetzt, ohne dass das Finanzamt ein Ermessen ausübt (§ 152 Abs. 2 AO). Das betrifft insbesondere Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % des festgesetzten Steuerbetrags je angefangenem Monat der Verspätung (§ 152 Abs. 2 AO). Mindestens werden jedoch 25 € je angefangenem Monat fällig. Der Zuschlag ist auf maximal 25.000 € begrenzt (§ 152 Abs. 5 AO). Bei einer festgesetzten Steuer von 0 € fällt ebenfalls ein Verspätungszuschlag an (25 €/Monat).

Gibt es Ausnahmen vom Verspätungszuschlag?

Ja. Der Verspätungszuschlag entfällt, wenn der Steuerpflichtige unverschuldet an der fristgemäßen Abgabe gehindert war (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Außerdem kann das Finanzamt auf die Festsetzung verzichten, wenn die Verspätung entschuldbar war (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Fristverlängerung, die rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist beantragt wurde, verhindert den Verspätungszuschlag.

Ab wann wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt?

Seit dem Modernisierungsgesetz 2017 (§ 152 Abs. 2 AO) wird der Verspätungszuschlag bei bestimmten Erklärungen ohne Ermessen automatisch festgesetzt, wenn die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingeht oder das Finanzamt eine Frist gesetzt hat. Für die Veranlagungszeiträume bis 2017 galt das alte Ermessensrecht.

Wie kann ich den Verspätungszuschlag anfechten?

Der Verspätungszuschlag kann mit dem Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids angefochten werden. Gründe können sein: Unverschuldetheit der Verspätung, fehlerhafte Berechnung oder die Berufung auf Billigkeitsgründe nach § 227 AO (Erlass). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn die Vollziehung ausgesetzt wird.

Ist der Verspätungszuschlag steuerlich absetzbar?

Nein. Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO ist eine steuerliche Nebenleistung und nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar. Er wird aus dem Nettoeinkommen bezahlt. Anders als echte Zinsen (§ 233a AO) ist er keine abziehbare Schuld.

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