Wie hoch sind Stundungszinsen nach § 234 AO? Berechnen Sie: 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat) auf den gestundeten Steuerbetrag — viel günstiger als der Säumniszuschlag (12 % p.a.). Stundungsantrag rechtzeitig vor Fälligkeit stellen.
Rechtsgrundlage
- § 222 Abgabenordnung — Stundung (AO) ↗
Stundung aus erheblichen Härtegründen — sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe erforderlich.
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 234 Abgabenordnung — Stundungszinsen (AO) ↗
Stundungszinsen 1,8 % p.a. auf gestundeten Steuerbetrag; können ganz oder teilweise erlassen werden.
Gültig ab: 1. 1. 2022
Stundung § 222 AO 2026 — Zinsen, Antrag und Alternativen
§ 222 AO: Stundung auf Antrag
Die Stundung nach § 222 AO gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Zahlung einer fälligen Steuer hinausschieben zu lassen. Voraussetzung ist eine erhebliche Härte bei sofortiger Zahlung und die Sicherstellung, dass die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen — möglichst vor dem Fälligkeitstag.
§ 234 AO: Stundungszinsen 1,8 % p.a.
Für die Dauer der Stundung sind Zinsen von 1,8 % p.a. (= 0,15 % pro Monat) zu entrichten (§ 234 AO). Als Berechnungsbasis dient der auf volle 50 € abgerundete gestundete Betrag. Die Zinsen werden mit der gestundeten Steuer fällig. Das Finanzamt kann die Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
Stundung vs. Säumniszuschlag: Kosten im Vergleich
Der Säumniszuschlag nach § 240 AO beträgt 1 % pro angefangenem Monat — das entspricht 12 % p.a. Der Stundungszinssatz (1,8 % p.a.) ist erheblich günstiger. Wer eine Stundung rechtzeitig beantragt, spart bis zu 10,2 % p.a. im Vergleich zur nicht beantragten Stundung. Bei 10.000 € Steuerschuld und 6 Monaten bedeutet das eine Ersparnis von etwa 465 € gegenüber dem Säumniszuschlag.
Aussetzung der Vollziehung als Alternative
Besteht begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO eine Alternative zur Stundung. Bei AdV fallen keine Zinsen an, solange das Rechtsmittelverfahren läuft — erst nach rechtskräftigem Abschluss werden 1,8 % p.a. Aussetzungszinsen fällig (§ 237 AO). Die AdV setzt aber einen Einspruch oder eine Klage voraus.
Häufige Fragen zur Stundung § 222 AO
Wann kann ich eine Stundung nach § 222 AO beantragen?
Eine Stundung ist möglich, wenn die Zahlung einer Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellt (§ 222 Satz 1 AO). Das Finanzamt prüft, ob sachliche (z. B. vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Die Zahlung muss gesichert sein (z. B. durch Sicherheitsleistung nach § 222 Satz 2 AO).
Welcher Zinssatz gilt für Stundungszinsen?
Stundungszinsen betragen 1,8 % p.a. = 0,15 % pro Monat (§ 234 Abs. 1 i.V.m. § 238 Abs. 1a AO). Dies entspricht dem allgemeinen Zinssatz für steuerliche Zinsen seit der BVerfG-Entscheidung von 2021. Die Zinsen werden für die gesamte Dauer der Stundung erhoben.
Kann auf Stundungszinsen verzichtet werden?
Ja. Nach § 234 Abs. 2 AO kann das Finanzamt aus Billigkeitsgründen auf die Stundungszinsen ganz oder teilweise verzichten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Stundung ausschließlich wegen des Übergangs eines Betriebs oder Anteils gewährt wurde oder der Steuerpflichtige unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Erlass?
Bei der Stundung (§ 222 AO) wird der Fälligkeitszeitpunkt der Steuer hinausgeschoben — die Steuer bleibt geschuldet und Stundungszinsen fallen an. Beim Erlass (§ 227 AO) wird die Steuer hingegen dauerhaft ganz oder teilweise erlassen. Der Erlass ist schwieriger durchzusetzen und erfordert besonders schwerwiegende Härtegründe.
Wie berechnet sich der Stundungszinsbetrag genau?
Die Berechnungsbasis ist der auf volle 50 € abgerundete gestundete Steuerbetrag (§ 238 Abs. 2 AO). Darauf werden 0,15 % je Stundungsmonat berechnet. Beispiel: 20.000 € × 0,15 % × 6 Monate = 180 € Stundungszinsen. Hinzu kommt der Steuerbetrag, sodass insgesamt 20.180 € zu zahlen sind.
Verhindert eine Stundung den Säumniszuschlag?
Ja. Wenn eine Stundung rechtzeitig vor Fälligkeit bewilligt wird, entsteht kein Säumniszuschlag nach § 240 AO. Der Fälligkeitstag verschiebt sich auf den im Stundungsbescheid genannten neuen Termin. Statt 12 % p.a. Säumniszuschlag fallen nur 1,8 % p.a. Stundungszinsen an — eine erhebliche Entlastung.