Können Steuern erlassen werden? Nach § 227 AO ist ein vollständiger oder teilweiser Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen möglich. Berechnen Sie den erlassenen Betrag und die verbleibende Zahlungsverpflichtung.
Rechtsgrundlage
- § 227 Abgabenordnung — Erlass (AO) ↗
Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen.
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 163 Abgabenordnung — Abweichende Festsetzung (AO) ↗
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen — präventiv vor Erlass § 227 AO möglich.
Gültig ab: 1. 1. 1977
§ 227 AO Erlass 2026 — Billigkeitsgründe, Antrag und Praxis
§ 227 AO: Erlass aus Billigkeitsgründen
Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis — also Steuern und steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen) — ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Unbilligkeit liegt in zwei Formen vor: sachlich (die Steuer selbst ist nach dem Gesetz so nicht gemeint) oder persönlich (Zahlung gefährdet die wirtschaftliche Existenz).
Sachliche vs. persönliche Billigkeitsgründe
Sachliche Unbilligkeit (§ 163, § 227 AO): Entsteht, wenn die strikte Anwendung des Steuergesetzes in einem Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt hätte. Klassisches Beispiel: Besteuerung von Einkünften, die nie zugeflossen sind (z. B. Erbschaft mit wertlosen Aktien). Persönliche Unbilligkeit: Die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen würde durch die Einziehung ernsthaft gefährdet — der Lebensunterhalt wäre nicht mehr sicherbar.
Erlassantrag: Formvorschriften und Praxis
Ein Erlassantrag nach § 227 AO ist formlos möglich, sollte aber schriftlich gestellt werden. Beizufügen sind: Bezeichnung der strittigen Steuer, Darstellung der Billigkeitsgründe, bei persönlicher Unbilligkeit aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise (letzter Steuerbescheid, Kontoauszüge, Nachweise über laufende Verbindlichkeiten). Das Finanzamt entscheidet nach freiem Ermessen — eine Ablehnung kann per Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden.
Erlass von Säumniszuschlägen
Besonders in der Praxis relevant ist der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 240 AO. Diese können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Säumnis auf unverschuldeten Gründen beruht (z. B. Bankfehler, schwere Erkrankung) oder wenn der Hauptsteuerbetrag inzwischen beglichen wurde und die Säumniszuschläge außer Verhältnis stehen.
Häufige Fragen zum Steuererlass § 227 AO
Was sind sachliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO?
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Besteuerung des Einzelfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar korrekt ist, aber offensichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Ergebnisse produziert — also zu einem atypischen Ergebnis führt. Beispiele: außergewöhnliche Verluste, Doppelbesteuerung durch unverschuldete Fehler, oder wenn die Steuer auf Einkünften beruht, die tatsächlich nicht geflossen sind.
Was sind persönliche Billigkeitsgründe?
Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Einziehung der Steuer die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährden würde. Das Finanzamt prüft, ob die Zahlung zu einer ernsthaften Gefährdung des Lebensunterhalts führt. Ein allgemeiner Geldmangel oder selbst verschuldete Überschuldung genügt nicht.
Wie stelle ich einen Erlassantrag nach § 227 AO?
Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Er sollte die Steuerschuld, den Grund für den Erlass, eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und — bei persönlichen Gründen — aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise enthalten. Gegen eine Ablehnung ist der Einspruch nach §§ 347 ff. AO möglich, danach die Klage vor dem Finanzgericht.
Können auch Säumniszuschläge erlassen werden?
Ja. § 227 AO gilt auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge (§ 240 AO) und Zinsen (§§ 233a, 234 AO). Bei Säumniszuschlägen ist ein Erlass besonders häufig, wenn die Säumnis unverschuldet war (z. B. durch Krankheit) oder der eigentliche Steuerbetrag bereits gezahlt wurde.
Was ist der Unterschied zwischen § 227 AO Erlass und § 163 AO?
§ 163 AO ermöglicht eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen — also bevor die Steuer durch Bescheid festgesetzt wird. § 227 AO kommt danach zum Zug: Er erlässt bereits festgesetzte und fällig gewordene Steuerbeträge. Beide Normen dienen dem Billigkeitsprinzip, setzen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Besteuerungsverfahren an.
Hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Erlass?
Nein. Der Erlass nach § 227 AO liegt im Ermessen des Finanzamts. Der Steuerpflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Erlass, kann aber verlangen, dass das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei ausübt. Eine Verweigerung ohne Prüfung der Billigkeitsgründe ist ermessensfehlerhaft und kann angefochten werden.