§ 240 AO

Steuer nicht rechtzeitig gezahlt? Berechnen Sie den Säumniszuschlag nach § 240 AO: 1 % je angefangenem Monat — automatisch, kein Ermessen. Basis wird auf 50 € abgerundet.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2017 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 240 AO Säumniszuschlag 2026 — Berechnung, Schonfrist und Erlass

§ 240 AO: Säumniszuschlag — automatisch und ohne Ermessen

Der Säumniszuschlag nach § 240 AO entsteht kraft Gesetzes automatisch, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Anders als der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) setzt der Säumniszuschlag keinen behördlichen Akt voraus — er entsteht ohne Bescheid und ohne Ermessen. Selbst wenn das Finanzamt keine Mahnung schickt, läuft er.

Berechnung: 1 % je angefangenem Monat auf 50 € abgerundeten Betrag

Der Zuschlag beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Kalendermonat nach dem Fälligkeitstag. Der rückständige Betrag wird nach § 238 Abs. 2 AO auf volle 50 € abgerundet. Ein Rückstand von 10.049 € wird also auf 10.000 € abgerundet — der monatliche Säumniszuschlag beträgt 100 €. Nach 6 Monaten sind das 600 €. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze wie beim Verspätungszuschlag.

Schonfrist: 3 Tage bei Überweisung und Lastschrift

Nach § 240 Abs. 3 AO gilt eine Schonfrist von 3 Tagen nach dem Fälligkeitstag, wenn die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift erfolgt. Eine Steuer, die am 10. eines Monats fällig ist und am 13. eingeht, löst noch keinen Säumniszuschlag aus. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung. Bei Online-Banking-Überweisungen ist zu beachten, dass der Wertstellungstag (nicht das Buchungsdatum) maßgeblich ist.

Stundung verhindert den Säumniszuschlag (§ 222 AO)

Eine rechtzeitig beantragte Stundung nach § 222 AO verhindert das Entstehen des Säumniszuschlags bis zur Entscheidung des Finanzamts. Wird die Stundung gewährt, entstehen für die gestundeten Beträge keine Säumniszuschläge, jedoch können Stundungszinsen nach § 234 AO anfallen. Antrag auf Stundung sollte daher immer vor dem Fälligkeitstag gestellt werden.

Häufige Fragen zum Säumniszuschlag § 240 AO

Wann entsteht ein Säumniszuschlag nach § 240 AO?

Ein Säumniszuschlag nach § 240 AO entsteht kraft Gesetzes automatisch ohne Ermessen des Finanzamts, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Er entsteht ab dem ersten Tag nach dem Fälligkeitstag und läuft für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Kein Bescheid des Finanzamts ist erforderlich — der Zuschlag entsteht von selbst.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Kalendermonat (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der rückständige Betrag wird dabei auf volle 50 € abgerundet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 AO). Bei einer Steuerschuld von 10.000 € und einer Säumnis von 3 Monaten ergibt sich: 10.000 × 1 % × 3 = 300 €.

Gibt es eine Schonfrist beim Säumniszuschlag?

Ja. Nach § 240 Abs. 3 AO gilt bei Überweisung und Lastschrift eine Schonfrist von 3 Tagen nach dem Fälligkeitstag. Innerhalb dieser Frist entsteht kein Säumniszuschlag. Bei Barzahlung gilt diese Schonfrist nicht. Die Schonfrist gilt nicht für Vorauszahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Kann der Säumniszuschlag erlassen werden?

Ja. Nach § 227 AO kann der Säumniszuschlag aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. Klassische Erlassgründe sind: Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, unverschuldete Zahlungsunmöglichkeit oder fehlerhafte Angaben des Finanzamts. Ein Erlass reduziert den Säumniszuschlag, ersetzt aber nicht die Hauptforderung.

Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung: 0,25 % des festgesetzten Steuerbetrags je Monat, mind. 25 €, max. 25.000 €. Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) sanktioniert die verspätete Zahlung: 1 % des rückständigen Betrags je Monat, unbegrenzt. Beide können gleichzeitig entstehen.

Ist der Säumniszuschlag steuerlich absetzbar?

Nein. Säumniszuschläge nach § 240 AO sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar, da sie Sanktionscharakter haben. Sie stellen keine abziehbare Steuer im Sinne des EStG dar und werden aus dem Nettoeinkommen nach Steuern getragen.

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