§ 258 AO

Wie viel kostet ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO? Unser Rechner berechnet die Stundungszinsen (1,8 % p.a. nach § 234 AO) und zeigt die Gesamtbelastung für den Aufschubzeitraum.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 258 Abgabenordnung (AO)

    § 258 AO — Vollstreckungsaufschub: Finanzbehörde kann Vollstreckung aussetzen, wenn diese unbillig ist

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 234 Abgabenordnung (AO)

    § 234 AO — Stundungszinsen: 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat) auf gestundete Steuerbeträge seit 2019

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Vollstreckungsaufschub 2026 — § 258 AO: Antrag, Zinsen, Sicherheiten

Vollstreckungsaufschub § 258 AO — Grundlagen 2026

Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 der Abgabenordnung (AO) gibt der Finanzbehörde das Ermessen, laufende Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend auszusetzen. Anders als die Stundung (§ 222 AO) betrifft der Aufschub nicht die Fälligkeit der Steuer, sondern nur die Vollstreckung der bereits fälligen Forderung. Er kommt in Betracht, wenn die Vollstreckung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Stundungszinsen nach § 234 AO

Für den Zeitraum des Vollstreckungsaufschubs fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Zinssatz 1,8 % pro Jahr (0,15 % je Monat), nachdem das Bundesverfassungsgericht den alten Zinssatz von 6 % p.a. für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Zinsen werden für jeden angefangenen Monat berechnet. Bei einer Steuerschuld von 50.000 € und einem Aufschub von 12 Monaten entstehen Stundungszinsen von 900 €.

Antragstellung und Sicherheiten

Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Überzeugende Darlegung der wirtschaftlichen Situation und das Angebot von Sicherheiten (Bankbürgschaft, Grundschuld) erhöhen die Bewilligungschancen. Parallel sollte stets ein Antrag auf Stundung (§ 222 AO) oder ggf. auf Erlass (§ 227 AO) gestellt werden. Der Vollstreckungsaufschub ist als kurzfristige Überbrückungsmaßnahme konzipiert.

Abgrenzung zu § 361 AO

Bei einem laufenden Einspruchs- oder Klageverfahren kommt alternativ die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO (im Klageverfahren § 69 FGO) in Betracht. Diese setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids voraus und führt bei Erfolg zu einer zinslosen Aussetzung. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO wird dagegen ohne Überprüfung der materiellen Rechtslage gewährt.

Häufige Fragen zum Vollstreckungsaufschub § 258 AO

Was ist ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO?

Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ermöglicht es der Finanzbehörde, die Vollstreckung fälliger Steuern vorübergehend auszusetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die Vollstreckung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Er ist zu unterscheiden von der Stundung nach § 222 AO (Verschiebung der Fälligkeit) und der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO (bei Rechtsmittelverfahren).

Wie hoch sind die Stundungszinsen nach § 234 AO?

§ 234 AO i.V.m. § 238 AO: Der Zinssatz beträgt 1,8 % pro Jahr (0,15 % je Monat). Für einen Aufschub von 6 Monaten auf eine Steuerschuld von 10.000 € fallen damit Stundungszinsen von 90 € an. Die Zinsen werden für jeden angefangenen Monat des Aufschubs berechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Vollstreckungsaufschub und Stundung?

Bei der Stundung (§ 222 AO) wird die Fälligkeit der Steuer insgesamt hinausgeschoben — die Steuer wird erst später fällig. Beim Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) bleibt die Fälligkeit bestehen, aber die Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt. In der Praxis hat der Vollstreckungsaufschub geringere Anforderungen und wird häufig gewährt, wenn ein Antrag auf Stundung oder Erlass bereits gestellt wurde.

Welche Sicherheiten sind erforderlich?

Das Gesetz schreibt keine zwingenden Sicherheiten vor. Die Finanzbehörde kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen Sicherheiten verlangen (§ 258 AO). In der Praxis erhöhen Sicherheiten (Bankbürgschaft, Grundschuld, Verpfändung von Wertpapieren) die Bewilligungschancen erheblich. Ohne Sicherheiten wird ein Aufschub von mehr als wenigen Wochen selten gewährt.

Wie stellt man einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub?

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vollstreckungsfinanzamt zu stellen. Anzugeben sind: Steuerbetrag, Gründe für den Aufschub (persönliche oder sachliche Unbilligkeit), geplante Dauer, angebotene Sicherheiten. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Stundung nach § 222 AO gestellt werden. Bei Aussicht auf Erlass (§ 227 AO) ist dies ebenfalls zu erwähnen.

Kann die Vollstreckung auch ohne Antrag ausgesetzt werden?

Ja — § 258 AO gibt der Finanzbehörde ein Ermessen, die Vollstreckung von Amts wegen auszusetzen. Dies geschieht etwa bei laufenden Verhandlungen über einen Erlass, bei Antragsstellung nach § 222 AO oder wenn ein Insolvenzantrag des Steuerpflichtigen zu erwarten ist. In der Praxis empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Antrag.

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