Sind die Verluste aus Ihrem Steuerstundungsmodell gesperrt? Prüfen Sie nach § 15b EStG: Überschreiten die Verluste die 10%-Schwelle der Gesamtinvestition, ist sofortige Verrechnung mit anderen Einkünften unzulässig.
Rechtsgrundlage
- § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar — nur mit zukünftigen Gewinnen aus demselben Modell.
Gültig ab: 11. 11. 2005
- § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Allgemeiner Verlustabzug — auf den § 15b-Verluste nicht angewendet werden können.
Gültig ab: 1. 1. 1977
EStG § 15b 2026 — Verluste aus Steuerstundungsmodellen
§ 15b EStG: Verluste aus Steuerstundungsmodellen
Seit dem 11. November 2005 gilt § 15b EStG: Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Betroffen sind geschlossene Fonds, Schiffsbeteiligungen, Filmfonds, Solarparks und andere Modelle, bei denen prognostizierte Verluste das wesentliche Vertriebsargument sind.
Die 10%-Schwelle (§ 15b Abs. 3 EStG)
§ 15b greift, wenn die prognostizierten Verluste des Modells mehr als 10 % der Gesamtinvestitionssumme übersteigen. Liegt der Verlust darunter, handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Gesetzes — die reguläre Verlustverrechnung nach § 10d EStG ist dann möglich.
Gesperrte Verluste — was passiert mit ihnen?
Verluste nach § 15b werden zwar festgestellt, können aber im laufenden Jahr nicht mit anderen Einkünften (z. B. Gehalt, Kapitalerträge) verrechnet werden. Sie werden in einen Verlustvortrag überführt und können in Folgejahren nur mit positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden (§ 15b Abs. 4 EStG). Typischerweise erfolgt die Verrechnung beim Verkauf oder der Liquidation der Beteiligung.
Praxishinweis: Steuerstundung, keine Steuerfreiheit
§ 15b führt zur Steuerstundung — nicht zur dauerhaften Steuerbefreiung. Die prognostizierten Verluste reduzieren letztlich den Veräußerungsgewinn beim Ausstieg aus dem Modell. Das bedeutet: Die Steuerersparnis wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, entfällt aber nicht vollständig. Anleger sollten daher die Gesamtrendite nach Steuern (inkl. Endbesteuerung) im Blick behalten.
Häufige Fragen zu § 15b EStG Steuerstundungsmodellen
Was ist ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG?
Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG ist ein Finanzierungskonzept, bei dem prognostizierte Verluste im Vordergrund stehen (z. B. geschlossene Fonds, Schiffsbeteiligungen, Filmfonds). Das Ziel ist die sofortige Steuerersparnis durch Verlustverrechnung. § 15b wurde 2005 eingeführt, um diese Gestaltungen einzuschränken.
Wann greift § 15b EStG?
§ 15b greift, wenn die prognostizierten Verluste des Modells mehr als 10 % der Gesamtinvestitionssumme überschreiten (§ 15b Abs. 3 Satz 1 EStG). Dann sind die Verluste in diesem und künftigen Jahren nur mit positiven Einkünften aus demselben Modell verrechenbar.
Können § 15b-Verluste jemals genutzt werden?
Ja — aber nur mit zukünftigen Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Sobald das Modell Gewinne abwirft (z. B. Verkauf der Beteiligung), können die festgestellten Verluste in voller Höhe verrechnet werden. Außerdem besteht ein Verlustvortrag in Folgejahre.
Gibt es Altfallregelungen für Beteiligungen vor 2005?
Ja. § 15b gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 (Inkrafttreten 11.11.2005). Beteiligungen an Fonds, die vor diesem Datum gezeichnet wurden, unterliegen der alten Rechtslage und können reguläre Verlustverrechnung nach § 10d EStG beanspruchen.
Was passiert mit § 15b-Verlusten bei Verkauf der Beteiligung?
Bei Veräußerung der Beteiligung entstehen regelmäßig positive Einkünfte aus demselben Modell. Diese können vollständig mit den festgestellten § 15b-Verlusten verrechnet werden. Effekt: Die Steuerersparnis wird auf den Zeitpunkt des Verkaufs verschoben (Steuerstundung, nicht Steuerfreiheit).
Wie wird die 10%-Schwelle berechnet?
§ 15b Abs. 3: Die 10%-Schwelle bezieht sich auf die Gesamtinvestitionssumme des Modells (nicht nur den eigenen Anteil). Wenn das Modell für alle Beteiligten Verluste von mehr als 10 % der Gesamtinvestition vorsieht, greift § 15b für alle Gesellschafter.