§ 31 EStG

Prüfen Sie, ob bei Ihrem Einkommen das Kindergeld (255 €/Monat) oder der Kinderfreibetrag (9.600 €) günstiger ist — Günstigerprüfung nach § 31 EStG für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Familienleistungsausgleich § 31 EStG — Kindergeld vs. Kinderfreibetrag 2026

§ 31 EStG — Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung 2026

Das Steuerrecht gewährt Familien mit Kindern entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge — aber nicht beides. § 31 EStG stellt sicher, dass stets die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante gilt.

Kindergeld 2026: 255 € pro Kind und Monat

Das Kindergeld beträgt seit 2025 einheitlich 255 € pro Kind und Monat — also 3.060 € pro Jahr. Es wird unabhängig von der Kinderzahl für jedes Kind gleich ausgezahlt (keine Staffelung mehr). Das Kindergeld wird monatlich über die Familienkasse ausgezahlt und bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt.

Kinderfreibetrag: 9.600 € pro Kind (2026)

Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Kinderfreibetrag i.e.S. von 6.672 €und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) von 2.928 €. Beide Freibeträge stehen bei Zusammenveranlagung dem Elternpaar gemeinschaftlich zu, bei Einzelveranlagung je zur Hälfte pro Elternteil.

Günstigerprüfung im Detail

Das Finanzamt berechnet automatisch: Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag = ESt ohne Freibetrag − ESt mit Freibetrag. Ist diese Ersparnis größer als das Kindergeld, werden die Freibeträge angesetzt und das bereits ausgezahlte Kindergeld auf die Steuerschuld angerechnet. Bei Gutverdienerern ist der Kinderfreibetrag nahezu immer günstiger.

Beispiel: Günstigerprüfung bei 100.000 € Einkommen

Bei einem zvE von 100.000 € beträgt die Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag ca. 32.700 €. Mit einem Kinderfreibetrag von 9.600 € (ein Kind) sinkt das zvE auf 90.400 € und die Steuer auf ca. 29.200 €. Die Steuerersparnis von 3.500 € übersteigt das Kindergeld von 3.060 € — der Kinderfreibetrag ist günstiger.

Häufige Fragen zu § 31 EStG Günstigerprüfung

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Das Kindergeld beträgt ab 2025 einheitlich 255 € pro Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG), unabhängig von der Anzahl der Kinder. Für das Jahr 2026 ergibt sich damit ein Jahresbetrag von 3.060 € pro Kind. Die frühere Staffelung (höheres Kindergeld ab dem 3. Kind) wurde mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 abgeschafft.

Was sind Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag?

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 6.672 € und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) von 2.928 €. Zusammen ergeben sie 9.600 € pro Kind für Elternpaare (je 4.800 € pro Elternteil). Bei Alleinerziehenden kann der volle Betrag einem Elternteil zugerechnet werden.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung nach § 31 EStG?

Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch. Es vergleicht, ob das gezahlte Kindergeld höher ist als die Steuerersparnis durch Abzug der Kinderfreibeträge. Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, werden die Kinderfreibeträge angesetzt und das Kindergeld auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (nicht erstattet). Ist das Kindergeld günstiger, bleibt es beim Kindergeld und es gibt keine Zusatzbelastung.

Ab welchem Einkommen ist der Kinderfreibetrag günstiger?

Die Schwelle hängt von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind beträgt das Kindergeld 3.060 €/Jahr. Der Kinderfreibetrag (9.600 €) erzeugt eine Steuerersparnis, die von Ihrem Grenzsteuersatz abhängt. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 32 % oder mehr wird die Steuerersparnis höher als das Kindergeld — das ist bei einem Einkommen von etwa 60.000–70.000 € (Single) der Fall. Bei höherem Einkommen (42 %/45 % Steuersatz) ist der Kinderfreibetrag fast immer günstiger.

Muss ich als Elternteil einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen?

Nein — die Günstigerprüfung nach § 31 EStG wird vom Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen. Es genügt, die Kinder in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist und setzt das für Sie vorteilhaftere an.

Gilt der Kinderfreibetrag auch für den Solidaritätszuschlag?

Ja — der Solidaritätszuschlag (SolZ) wird auf die nach Günstigerprüfung ermittelte Einkommensteuer erhoben. Da die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen mindern, reduziert sich auch die Bemessungsgrundlage für den SolZ. Außerdem wird der SolZ seit 2021 für den Großteil der Steuerpflichtigen nicht mehr erhoben (Freigrenze). Der Kinderfreibetrag hat daher bei verbleibenden SolZ-Zahlern einen doppelten positiven Effekt.

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