Berechnen Sie den steuerfreien Anteil Ihrer Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG. Die Steuerfreiheit gilt auf Basis eines Grundlohns von maximal 50 €/Stunde: Nachtarbeit 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125%, Heiligabend/Silvester 150%.
Steuerfreie Zuschläge Nacht-/Sonn-/Feiertag (§ 3b EStG) 2026
Grundlohn bis 50 €/Std steuerfrei — Nacht 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125%, Heiligabend/Silvester 150%
Rechtsgrundlage
- § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Weitere steuerfreie Einnahmen nach EStG
Gültig ab: 1. 1. 2026
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG — Grundlagen
Arbeitnehmer, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten tätig sind — nachts, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen — können steuerfreie Zuschläge erhalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Regelung soll einen Ausgleich für besonders belastende Arbeitszeiten schaffen und gleichzeitig einen Anreiz für Arbeitgeber bieten, Sonderarbeit durch steuerlich begünstigte Zuschläge zu vergüten.
Zuschlagssätze und Grundlohngrenze
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b Abs. 1 EStG sind: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Feiertagsarbeit und 150 % für Arbeit am Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr. Maßgeblicher Grundlohn ist der reguläre Stundenlohn — jedoch maximal 50 € pro Stunde. Verdient jemand beispielsweise 60 €/Std, werden die Steuerfreiheitsgrenzen nur auf Basis von 50 €/Std berechnet. Der darüber hinausgehende Zuschlagsanteil bleibt steuerpflichtig.
Praktisches Beispiel
Ein Krankenpfleger mit einem Grundlohn von 25 €/Std arbeitet an einem Sonntag 8 Stunden. Der Arbeitgeber zahlt einen Sonntagszuschlag von 50 %. Der tatsächliche Zuschlag beträgt 25 € × 50 % × 8 Std = 100 €. Da der Grundlohn unter 50 €/Std liegt, ist der gesamte Zuschlag von 100 € steuerfrei. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 30 €.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig — außer sie überschreiten bestimmte Grenzen. Bis zu einem monatlichen Betrag von 175 % des Grundlohns (bezogen auf die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze) können sie unter Umständen auch sv-frei sein. Die genaue Regelung ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV). Arbeitgeber sollten die Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten daher sorgfältig prüfen.
Häufige Fragen zu steuerfreien Zuschlägen (§ 3b EStG)
Welche Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei?
Nach § 3b EStG sind folgende Zuschläge steuerfrei: Nachtarbeitszuschläge bis 25 % des Grundlohns, Sonntagszuschläge bis 50 %, Feiertagszuschläge bis 125 % und Zuschläge für Heiligabend/Silvester ab 14:00 Uhr bis 150 %. Die Steuerfreiheit gilt nur auf Basis eines Grundlohns von maximal 50 €/Stunde.
Was ist der „maßgebende Grundlohn" nach § 3b EStG?
Der maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn je Stunde. Er wird auf maximal 50 € begrenzt. Das bedeutet: Verdient jemand 80 €/Std, werden die Zuschlagsgrenzen nur auf Basis von 50 €/Std berechnet. Der Anteil, der über diese Grenze hinausgeht, ist steuerpflichtig.
Was gilt als „Nachtarbeit" im Sinne von § 3b EStG?
Als Nachtarbeit gilt nach § 3b Abs. 2 EStG Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Für besonders frühe Nachtarbeit (0:00 bis 4:00 Uhr bei Beginn der Arbeit vor 24:00 Uhr) gilt ein erhöhter steuerfreier Zuschlag von 40 %. Diese erhöhte Nachtarbeitsregelung ist im Rechner nicht abgebildet.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Sozialversicherungsbeiträge?
Nein. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für die Lohnsteuer. Für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind steuerfreie Zuschläge in der Regel beitragspflichtig — es sei denn, sie überschreiten bestimmte Grenzen nach dem Sozialversicherungsrecht.
Muss der Arbeitgeber die Zuschläge nachweisen?
Ja. Der Arbeitgeber muss die Steuerfreiheit der Zuschläge im Lohnkonto dokumentieren. Es müssen Art und Höhe der Zuschläge sowie die tatsächlichen Arbeitszeiten (Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden) festgehalten werden. Bei einer Lohnsteuerprüfung kann das Finanzamt diese Aufzeichnungen anfordern.
Können Nacht- und Sonntagszuschläge kombiniert werden?
Ja. Wird an einem Sonntag nachts gearbeitet, können beide Zuschläge kumuliert werden — die Steuerfreiheit gilt aber nur für den Sonntagsanteil (50 %), nicht für eine Kombination beider Sätze. Der jeweils höhere Satz kommt zur Anwendung. In der Praxis wird für Sonntagnachtarbeit meist der Sonntagssatz (50 %) angesetzt.