Berechnen Sie die Einkommensteuer nach dem deutschen Einkommensteuertarif 2026 gemäß § 32a EStG. Der Rechner ermittelt die Steuer für Grundtarif (Einzelpersonen) und Splittingtarif (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner), einschließlich Grenzsteuersatz, Durchschnittssteuersatz und Solidaritätszuschlag. Grundfreibetrag 2026: 12.096 €.
Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) 2026
Einkommensteuer, Grenz- und Durchschnittssteuersatz berechnen
Rechtsgrundlage
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2026 — Grundfreibetrag 12.096 €, 5 Zonen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Splittingverfahren für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Gültig ab: 1. 1. 2026
Einkommensteuertarif 2026 — § 32a EStG Grundformel und Splittingverfahren
Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG ist das Herzstück des deutschen Einkommensteuerrechts. Er bestimmt, wie viel Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) anfällt. Der Tarif ist progressiv gestaltet: Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz — von 0% bis zum Spitzensteuersatz von 45%.
Die 5 Steuerzonen des § 32a EStG 2026
Der Einkommensteuertarif 2026 gliedert sich in fünf Zonen:Zone 1 (bis 12.095 €): Grundfreibetrag — vollständige Steuerfreiheit.Zone 2 (12.096–17.005 €): Eingangstarif — der Steuersatz steigt progressiv von ca. 14% auf ca. 24%.Zone 3 (17.006–66.760 €): Erste Proportionalzone — der Satz steigt weiter von ca. 24% auf 42%.Zone 4 (66.761–277.825 €): Zweite Proportionalzone mit konstantem Grenzsteuersatz von 42%.Zone 5 (ab 277.826 €): Spitzensteuersatz von 45% (sog. Reichensteuer).
Grundfreibetrag 2026: 12.096 €
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde für 2026 auf 12.096 € angehoben (Einzelperson). Er sichert das Existenzminimum und ist verfassungsrechtlich durch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 GG) verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass der Grundfreibetrag mindestens dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entsprechen muss.
Splittingverfahren für Ehegatten — § 32a Abs. 5 EStG
Das Splittingverfahren steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu, die zusammen veranlagt werden. Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Einkommensteuer auf den halben Betrag berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen erzielt das Splitting erhebliche Steuerersparnisse, weil der progressive Tarif auf einen kleineren Betrag angewendet wird. Bei gleich hohen Einkommen bietet das Splitting keinen Vorteil gegenüber zwei Einzelveranlagungen.
Solidaritätszuschlag 2026
Seit der Reform 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerpflichtigen. Er gilt erst ab einer Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung)bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung). In einer Gleitzone steigt der effektive Soli langsam auf maximal 5,5% an, um Belastungssprünge zu vermeiden. Für höhere Einkommen (Einkommensteuer über ~34.000 €) gilt weiterhin der volle Soli.
Kirchensteuer
Kirchensteuerpflichtige müssen zusätzlich zur Einkommensteuer Kirchensteuer zahlen — in Bayern und Baden-Württemberg 8%, in anderen Bundesländern 9% der Einkommensteuer. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig und wird von diesem Rechner nicht berücksichtigt, da sie von der Konfessionszugehörigkeit abhängt.
Häufige Fragen zum Einkommensteuertarif 2026
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.096 €. Einkommen bis zu diesem Betrag bleiben vollständig steuerfrei (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Beim Splittingtarif für Ehegatten verdoppelt sich der effektive Grundfreibetrag auf 24.192 €.
Welche Steuerzonen gibt es im deutschen Einkommensteuertarif 2026?
Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG 2026 hat 5 Zonen: Zone 1 (0–12.095 €): 0% Steuer. Zone 2 (12.096–17.005 €): Eingangstarif mit progressivem Anstieg von 14% bis ca. 24%. Zone 3 (17.006–66.760 €): Proportionalzone mit Anstieg von ca. 24% auf 42%. Zone 4 (66.761–277.825 €): linearer 42%-Tarif (Reichensteuergrenze). Zone 5 (ab 277.826 €): 45% Spitzensteuersatz.
Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Prozent jeder zusätzliche Euro Einkommen kostet (marginal). Der Durchschnittssteuersatz ist die Gesamtsteuer geteilt durch das zvE. Wegen der Steuerprogression ist der Grenzsteuersatz immer höher als der Durchschnittssteuersatz — außer in Zone 1 (beide 0%) und näherungsweise in Zone 4 und 5.
Wie funktioniert der Splittingtarif für Ehegatten?
Beim Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) wird das gemeinsame zvE der Ehegatten halbiert, auf den halben Betrag die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet und dieser Betrag verdoppelt. Dies führt bei ungleichen Einkommen zu einer erheblichen Steuerersparnis, da der Progression-Effekt abgemildert wird.
Wann fällt Solidaritätszuschlag an?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer, gilt jedoch erst ab einer Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung) / 36.260 € (Zusammenveranlagung). Unterhalb dieser Freigrenzen fällt kein Solidaritätszuschlag an. In einer Gleitzone (Milderungszone) steigt der Soli schrittweise an, um Sprünge zu vermeiden.
Wie wird die Einkommensteuer technisch berechnet?
Für Zone 2: (979,18 × y + 1.400) × y; mit y = (zvE − 12.095) / 10.000. Für Zone 3: (192,59 × z + 2.397) × z + 966,53; mit z = (zvE − 17.005) / 10.000. Zone 4: 0,42 × zvE − 10.602,13. Zone 5: 0,45 × zvE − 18.936,88. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG).