Berechnen Sie die Anzahl der Pflichtabschnitte im Mindeststeuer-Bericht nach §§ 4–7 MinStBV — für alle betroffenen Unternehmensgruppen ab 750 Mio. € Umsatz (Pillar 2 / GloBE).
Anzahl Pflichtabschnitte
6
Abgabefrist
15 Monate nach GJ-Ende
Rechtsgrundlage
- §§ 4–7 MinStBV Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- §§ 71–79 MinStG Mindeststeuergesetz — Wahlrechte (MinStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Mindeststeuer-Bericht nach §§ 4–7 MinStBV — Struktur und Pflichten
Pillar 2 und die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)
Mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) und der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV) hat Deutschland die OECD-Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung von 15 % umgesetzt. Betroffen sind Unternehmensgruppen, die in mindestens 2 der letzten 4 Geschäftsjahre einen konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt haben.
Aufbau des Mindeststeuer-Berichts nach § 4 MinStBV
Der Bericht gliedert sich in vier Pflichtabschnitte: Zunächst müssen allgemeine Informationen zur Struktur der Unternehmensgruppe angegeben werden. Anschließend folgt für jedes Steuerhoheitsgebiet ein eigener Abschnitt zum effektiven Steuersatz (Effective Tax Rate, ETR). Ein weiterer Abschnitt enthält die Steuererhöhungsbeträge (Top-up-Tax). Schließlich sind alle ausgeübten Wahlrechte nach §§ 71–79 MinStG darzustellen.
Übergangsregelung und Safe Harbour (§ 6 MinStBV)
Zur Erleichterung des Einstiegs enthält die MinStBV in § 6 eine Übergangsregelung. Gruppen, die die Safe-Harbour-Kriterien erfüllen (z. B. QDMTT Safe Harbour in einem Steuerhoheitsgebiet), können vereinfachte Angaben machen und auf die vollständige Berechnung des effektiven Steuersatzes für dieses Gebiet verzichten. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Abgabefrist und Einreichung
Der Mindeststeuer-Bericht ist spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Für das erste Übergangsjahr gilt eine verlängerte Frist von 18 Monaten. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das BZSt-Online-Portal.
Wahlrechte nach §§ 71–79 MinStG
Das MinStG räumt Unternehmensgruppen umfangreiche Wahlrechte ein — von der Wahl des Consolidated Entity Approach bis hin zur Behandlung latenter Steuern (Deferred Tax Assets/Liabilities). Jedes ausgeübte Wahlrecht erfordert einen separaten Abschnitt im Bericht und muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Je mehr Wahlrechte ausgeübt werden, desto umfangreicher wird der Bericht.
Sanktionen bei Nichterfüllung
Verspätete oder unvollständige Abgaben können zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO führen. Schwerwiegende Pflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO mit Geldbußen geahndet werden. Zudem behält sich das Finanzamt eine Schätzung der Mindeststeuer vor, wenn der Bericht nicht rechtzeitig vorliegt.
Häufige Fragen zum Mindeststeuer-Bericht
Wer ist zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet?
Alle Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 750 Mio. € (über mindestens 2 der letzten 4 Geschäftsjahre) sind nach § 3 MinStBV zur Abgabe des Berichts verpflichtet. Hierunter fällt die sogenannte Pillar-2-Berichtspflicht aus dem OECD-Modellregelwerk.
Welche Pflichtabschnitte enthält der Mindeststeuer-Bericht?
Gemäß § 4 MinStBV muss der Bericht mindestens folgende Abschnitte enthalten: (1) Allgemeine Informationen zur Unternehmensgruppe, (2) Effektiver Steuersatz für jedes Steuerhoheitsgebiet, (3) Steuererhöhungsbeträge (Top-up-Tax), (4) Ausgeübte Wahlrechte (mindestens 1 Abschnitt).
Was ist die Übergangsregelung nach § 6 MinStBV?
In den ersten Berichtsjahren können Unternehmensgruppen die Safe-Harbour-Übergangsregelung nach § 6 MinStBV in Anspruch nehmen. Diese erlaubt vereinfachte Angaben zum effektiven Steuersatz (sog. QDMTT Safe Harbour), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann muss der Mindeststeuer-Bericht eingereicht werden?
Der Bericht ist gemäß § 7 MinStBV spätestens 15 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch einzureichen. Für das erste Übergangsjahr gilt eine verlängerte Frist von 18 Monaten.
Was sind Wahlrechte im Sinne des MinStG?
Das MinStG (§§ 71–79) räumt Unternehmensgruppen verschiedene Wahlrechte ein, z. B. zur Anwendung von Substance Based Income Exclusions (SBIE), zur Wahl des Konsolidierungskreises oder zur Behandlung latenter Steuern. Jedes ausgeübte Wahlrecht ist im Bericht separat darzustellen.
Was sind die Folgen einer verspäteten oder fehlerhaften Abgabe?
Bei verspäteter oder unvollständiger Abgabe des Mindeststeuer-Berichts können Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Bußgelder gemäß § 379 AO verhängt werden. Zudem kann das Finanzamt eine Schätzung der Mindeststeuer vornehmen.