Berechnen Sie die Insolvenzgeldumlage Ihres Unternehmens nach § 359 SGB III. Der aktuelle Umlagesatz beträgt 0,06 % der Bruttolohnsumme (2026). Die Umlage finanziert das Insolvenzgeld, das Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers absichert.
Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber Rechner (§ 359 SGB III)
Berechnung der Insolvenzgeldumlage (0,06 %) auf die Bruttolohnsumme
Rechtsgrundlage
- § 359 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Insolvenzgeldumlage — Aufbringung der Mittel
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 358 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Umlagepflicht des Arbeitgebers
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 360 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Umlagesatz — Festlegung per Verordnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
Insolvenzgeldumlage: Pflicht, Berechnung und Hintergrund
Die Insolvenzgeldumlage ist eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberabgabe, die zur Finanzierung des Insolvenzgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dient. Geregelt in den §§ 358–362 SGB III, stellt sie sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit über ausreichende Mittel verfügt, um Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers die ausstehenden Löhne der letzten drei Monate zu ersetzen.
Umlagepflicht nach § 358 SGB III
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber umlagepflichtig, die Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts beschäftigen. Ausgenommen sind der Bund, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen eine Insolvenz nach § 12 InsO ausgeschlossen ist. Auch Privathaushalte, die geringfügig Beschäftigte anstellen, sind von der Umlagepflicht befreit.
Umlagesatz und jährliche Festsetzung
Der Umlagesatz wird jährlich durch die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung (InsoGeldFestV) festgelegt. Für 2026 beträgt er 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme. Der Satz kann je nach Insolvenzgeschehen schwanken — in Krisenjahren lag er deutlich höher (2010: 0,41 %, 2021: 0,12 %). Die geringe Höhe von 0,06 % spiegelt die relativ stabile Insolvenzlage der letzten Jahre wider.
Berechnungsgrundlage
Die Insolvenzgeldumlage wird auf die gesamte renumerationspflichtige Bruttolohnsumme berechnet. Dazu zählen alle Entgeltbestandteile, die auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen: reguläres Gehalt, Überstundenvergütungen, Zulagen, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und variable Vergütungsbestandteile. Nicht beitragspflichtige Entgeltbestandteile (z.B. bestimmte steuerfreie Zuschüsse) bleiben außen vor.
Abführung und Fälligkeit
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt. Der Fälligkeitstermin ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die Einzugsstellen leiten die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit weiter, die damit den Insolvenzgeldfonds speist.
Insolvenzgeld als Leistung (§§ 165–172 SGB III)
Das durch die Umlage finanzierte Insolvenzgeld wird Arbeitnehmern gezahlt, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Es deckt die Nettolohnansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die Agentur tritt dann im Insolvenzverfahren als Gläubiger an die Stelle der Arbeitnehmer (Forderungsübergang nach § 169 SGB III).
Häufige Fragen zur Insolvenzgeldumlage
Was ist die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage ist eine Abgabe, die Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, um die Finanzierung des Insolvenzgeldes sicherzustellen. Rechtsgrundlage sind §§ 358–362 SGB III. Das Insolvenzgeld sichert die Lohnansprüche von Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung.
Wie hoch ist der Umlagesatz 2026?
Der Insolvenzgeldumlagesatz beträgt für 2026 0,06 % der renumerationspflichtigen Bruttolohnsumme. Der Satz wird jährlich per Verordnung (InsoGeldFestV) festgesetzt und kann je nach Insolvenzlage variieren. In den letzten Jahren lag er zwischen 0,06 % und 0,15 %.
Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen — unabhängig von der Unternehmensgröße. Ausgenommen sind Bund, Länder, Kommunen und bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privathaushalte. Die Umlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingezogen.
Auf welche Entgeltbestandteile wird die Umlage erhoben?
Die Insolvenzgeldumlage wird auf die gesamte renumerationspflichtige Bruttolohnsumme berechnet — das sind alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Sinne der Sozialversicherung. Dazu gehören Gehalt, Überstundenvergütungen, Zuschläge, Sonderzahlungen (13. Gehalt, Weihnachtsgeld) und andere steuerpflichtige Vergütungen.
Wann wird die Umlage fällig?
Die Insolvenzgeldumlage wird monatlich zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abgeführt. Sie ist am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig — dem regulären Termin für Sozialversicherungsbeiträge.
Können Arbeitgeber die Umlage auf Arbeitnehmer abwälzen?
Nein. Die Insolvenzgeldumlage ist eine reine Arbeitgeberabgabe nach § 358 SGB III. Eine Abwälzung auf Arbeitnehmer — etwa durch Gehaltskürzung — ist unzulässig. Die Umlage ist in der Betriebsbuchhaltung als Personalnebenkosten zu erfassen.
Wie unterscheidet sich die Insolvenzgeldumlage vom Insolvenzgeld?
Die Insolvenzgeldumlage ist die Finanzierungsquelle (Arbeitgeberabgabe), das Insolvenzgeld ist die Leistung an Arbeitnehmer. Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvent geworden ist — es deckt die ausstehenden Nettolöhne der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung.