InvStG § 18

Berechnen Sie die jährliche Vorabpauschale auf Ihre Investmentfonds nach § 18 InvStG: Basisertrag (70% × Basiszins × Fondswert), Teilfreistellung nach Fondskategorie und Abgeltungsteuer 25% + Solidaritätszuschlag.

Investmentfonds Vorabpauschale Rechner 2026

Vorabpauschale nach § 18 InvStG berechnen

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorabpauschale auf Investmentfonds 2026

Seit der Investmentsteuerreform 2018 unterliegen Erträge aus Investmentfonds in Deutschland einem neuen Besteuerungssystem. Thesaurierende Fonds — also Fonds, die keine Ausschüttungen vornehmen — wurden bislang steuerlich bevorzugt, da Anleger Gewinne erst beim Verkauf versteuern mussten. Um diese Steuerstundung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt (§ 18 InvStG).

Funktionsweise der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale stellt jährlich einen Mindestbetrag der Besteuerung sicher. Ausgangspunkt ist der Basisertrag: 70% des BMF-Basiszinses multipliziert mit dem Fondswert zum 1. Januar des Jahres. Tatsächliche Ausschüttungen des Fonds im gleichen Jahr werden abgezogen — da sie bereits der Besteuerung unterliegen. Liegt der Fondswert am Jahresende unter dem Anfangswert (Wertverlust), entfällt die Vorabpauschale vollständig. Die Steuer auf die Vorabpauschale wird Ende Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto des Depots abgebucht.

Basiszins 2024: 2,29%

Der Basiszins wird vom Bundesministerium der Finanzen jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Er basiert auf der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen. Nach Jahren nahe Null (2021: −0,45%, 2022: 0,12%) ist der Basiszins seit 2023 deutlich gestiegen. Für das Steuerjahr 2024 beträgt er 2,29% — was bei einem Depotvolumen von 100.000 € einen Basisertrag von rund 1.603 € ergibt. Bei einem Aktienfonds-Anteil verringert die 30%ige Teilfreistellung den steuerpflichtigen Betrag auf etwa 1.122 €.

Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag

Um die Doppelbesteuerung auf Fondsebene (Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften im Fonds) und Anlegerebene zu kompensieren, gewährt das Investmentsteuergesetz Teilfreistellungen. Aktienfonds (mind. 51% Aktienquote) erhalten 30%, Mischfonds 15%, inländische Immobilienfonds sogar 60%. Außerdem steht jedem Anleger der Sparerpauschbetrag (1.000 € Singles, 2.000 € Verheiratete) zur Verfügung, der alle Kapitalerträge — einschließlich Vorabpauschale, Dividenden und Zinsen — abdeckt.

Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale

Was ist die Vorabpauschale bei Investmentfonds?

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds (§18 InvStG). Da thesaurierende Fonds keine Ausschüttungen vornehmen, würde die Besteuerung sonst auf den Verkauf hinausgeschoben. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass jährlich ein Mindestbetrag (Basisertrag) versteuert wird. Sie wird Ende Januar des Folgejahres vom Depot abgebucht.

Wie wird der Basisertrag berechnet?

Der Basisertrag ergibt sich aus: 70% × Basiszins × Fondswert zum Jahresanfang (§18 Abs.1 InvStG). Der Basiszins wird vom BMF jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und basiert auf der Rendite langfristiger Bundesanleihen. Für das Steuerjahr 2024 beträgt der Basiszins 2,29%. Ausschüttungen des Fonds im gleichen Jahr mindern die Vorabpauschale.

Was ist die Teilfreistellung bei Investmentfonds?

Die Teilfreistellung (§20 InvStG) stellt einen Teil der Fondserträge steuerfrei, um die Doppelbesteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene zu vermeiden. Aktienfonds: 30%, Mischfonds: 15%, Immobilienfonds Inland: 60%, Auslandsimmobilienfonds: 80%, sonstige Fonds: 0%. Die Teilfreistellung gilt auch für die Vorabpauschale.

Welche Steuer fällt auf die Vorabpauschale an?

Auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale (nach Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag) fällt Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Abgeltungsteuer) an. Bei Kirchensteuerpflicht kommt noch Kirchensteuer hinzu. Die Gesamtbelastung liegt i.d.R. bei ca. 26,375% (ohne Kirchensteuer).

Wann muss ich keine Vorabpauschale zahlen?

Keine Vorabpauschale entsteht, wenn: (1) der Basisertrag niedriger als die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds ist, (2) der Fondswert zum Jahresende unter dem Jahresanfangswert liegt (Wertverlust), oder (3) der Sparerpauschbetrag (1.000 €/Jahr, Verheiratete: 2.000 €) die Vorabpauschale vollständig abdeckt. Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen.

Was passiert beim Fondsverkauf mit der Vorabpauschale?

Bereits besteuerte Vorabpauschalen werden beim späteren Fondsverkauf auf den Gewinn angerechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Anschaffungskosten erhöhen sich rechnerisch um die versteuerten Vorabpauschalen. Dieses "Vorabpauschale-Konto" führt die Depotbank automatisch.

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