Ermitteln Sie die Klassifikation Ihres Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Der Rechner bestimmt anhand der Aktienquote und Immobilienquote, ob Ihr Fonds als Aktienfonds (30 % Teilfreistellung), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %/80 %) oder sonstiger Fonds (0 %) eingestuft wird — und berechnet den effektiven Steuersatz.
Investmentsteuer Fondsklassifikation 2026
Fonds klassifizieren und Teilfreistellungsquote nach InvStG §§ 2, 20 ermitteln
Rechtsgrundlage
- § 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Begriffsbestimmungen — Definition von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Teilfreistellung — Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %/80 %
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Abgeltungsteuer 25 % auf Kapitalerträge
Gültig ab: 1. 1. 2009
Fondsklassifikation nach InvStG 2026: Teilfreistellungsquoten im Überblick
Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 werden Investmentfonds nach ihrer Vermögensstruktur klassifiziert. Die Klassifikation bestimmt die Teilfreistellung, also den Anteil der Erträge, der von der Besteuerung befreit ist. Ziel ist ein Ausgleich der bereits auf Fondsebene anfallenden Steuerbelastung.
Die vier Fondskategorien nach § 2 InvStG
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet vier Kategorien: Aktienfonds müssen dauerhaft mindestens 51 % ihres Vermögens in Aktien (Kapitalbeteiligungen) investieren. Mischfonds erreichen mindestens 25 %, aber weniger als 51 % Aktienquote. Immobilienfonds legen mindestens 51 % in Immobilien und grundstücksgleiche Rechte an. Alle übrigen Fonds (z. B. Rentenfonds, Geldmarktfonds) gelten als sonstige Fonds.
Teilfreistellungsquoten nach § 20 InvStG
Die Teilfreistellung kompensiert pauschal die Vorbelastung auf Fondsebene: Aktienfonds erhalten 30 %, Mischfonds 15 %, inländische Immobilienfonds 60 % und ausländische Immobilienfonds 80 % Freistellung. Der freigestellte Anteil wird weder bei Ausschüttungen noch bei Veräußerungsgewinnen oder der Vorabpauschale besteuert.
Effektiver Steuersatz
Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Anteil (nach Teilfreistellung) multipliziert mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %). Ein Aktienfonds wird damit effektiv mit ca. 18,46 % besteuert, ein sonstiger Fonds mit 26,375 %. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich der Satz entsprechend.
Besonderheit ausländische Immobilienfonds
Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf ausländischen Immobilien erhalten die erhöhte Teilfreistellung von 80 %. Diese Regelung berücksichtigt, dass im Ausland belegene Immobiliengewinne typischerweise bereits im Belegenheitsstaat besteuert werden. Die erhöhte Freistellung vermeidet so eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung und sichert die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Fondsanleger im internationalen Vergleich.
Häufige Fragen zur Fondsklassifikation (InvStG)
Wie wird ein Investmentfonds nach dem InvStG klassifiziert?
Nach § 2 InvStG i.V.m. § 20 InvStG wird ein Fonds nach seiner Vermögensstruktur klassifiziert: Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote), Mischfonds (≥ 25 % Aktienquote), Immobilienfonds (≥ 51 % Immobilienanteil) oder sonstiger Fonds (unter den genannten Schwellen). Die Klassifikation bestimmt die Teilfreistellungsquote und damit die effektive Steuerbelastung.
Was bedeutet Teilfreistellung bei Investmentfonds?
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ist ein pauschaler Steuerabzug, der die Doppelbesteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene ausgleicht. Aktienfonds erhalten 30 %, Mischfonds 15 %, inländische Immobilienfonds 60 % und ausländische Immobilienfonds 80 % Freistellung. Nur der nicht freigestellte Anteil unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % + Soli).
Wann gilt die erhöhte Teilfreistellung von 80 % für Immobilienfonds?
Die erhöhte Teilfreistellung von 80 % gilt gemäß § 20 Abs. 3 InvStG für Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienschwerpunkt. Dies umfasst offene Immobilienfonds, die mehr als 51 % ihres Vermögens in ausländische Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte investieren. Der höhere Satz kompensiert die ausländische Quellensteuer auf Erträge.
Was ist die Mindest-Aktienquote für einen Aktienfonds?
Ein Fonds gilt nach § 2 Abs. 6 InvStG als Aktienfonds, wenn er fortlaufend mindestens 51 % seines Vermögens in Kapitalbeteiligungen (Aktien) investiert. Liegt die Aktienquote zwischen 25 % und 50 %, handelt es sich um einen Mischfonds. Die Einhaltung der Quote wird anhand der Anlagebedingungen und des tatsächlichen Portfolios geprüft.
Wie hoch ist der effektive Steuersatz bei einem Aktienfonds?
Bei einem Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung 30 %. Von jedem Euro Ertrag sind also nur 70 Cent steuerpflichtig. Bei Abgeltungsteuer (25 %) plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KESt) ergibt sich ein effektiver Steuersatz von ca. 18,46 %. Ohne Teilfreistellung (sonstiger Fonds) beträgt der effektive Satz 26,375 %. Kirchensteuer kann den Satz weiter erhöhen.
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja. Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gilt sowohl für Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne als auch für die Vorabpauschale (§ 18 InvStG). Bei thesaurierenden Aktienfonds wird die jährliche Vorabpauschale daher ebenfalls um 30 % gemindert, bevor die Abgeltungsteuer anfällt.