§ 2 KaffeeStG

Berechnen Sie die Kaffeesteuer nach Kaffeeart und Gewicht — Röstkaffee, löslicher Kaffee und koffeinhaltige Waren nach dem Kaffeesteuergesetz.

Kaffeesteuerrechner (§ 2 KaffeeStG)

Kaffeesteuer nach Kaffeeart und Gewicht berechnen

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026

Rechtsgrundlage

Die Kaffeesteuer in Deutschland — Hintergrund und Berechnung

Die Kaffeesteuer ist eine in Deutschland erhobene Verbrauchsteuer auf Kaffee und kaffeehaltige Erzeugnisse. Sie wird durch das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) geregelt und ist eine Bundessteuer, die dem Bund jährlich rund eine Milliarde Euro einbringt. Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit, das eine eigenständige Kaffeesteuer erhebt — in den meisten anderen EU-Staaten unterliegt Kaffee lediglich der allgemeinen Mehrwertsteuer.

Steuertarif nach § 2 KaffeeStG

Das Kaffeesteuergesetz unterscheidet drei Kategorien: Röstkaffee wird mit 2,19 Euro pro Kilogramm besteuert, löslicher Kaffee (Instantkaffee, Kaffee-Extrakte) mit 4,78 Euro pro Kilogramm. Der höhere Satz für löslichen Kaffee berücksichtigt, dass aus einem Kilogramm Instantkaffee wesentlich mehr Tassen zubereitet werden können als aus Röstkaffee. Koffeinhaltige Waren, die Kaffee als Zutat enthalten (z. B. Kaffeelikör, kaffehaltige Süßwaren), werden mit 2,19 Euro pro Kilogramm auf den enthaltenen Kaffeeanteil besteuert.

Steuerentstehung und Steuerschuldner

Die Kaffeesteuer entsteht nach § 3 KaffeeStG, wenn Kaffee aus einem Steuerlager (Herstellungsbetrieb oder Zolllager) entnommen wird oder wenn Kaffee aus dem freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats oder aus Drittländern nach Deutschland eingeführt wird. Steuerschuldner ist in der Regel der Betreiber des Steuerlagers oder der Importeur. Die Steuer wird letztlich über den Verkaufspreis an den Endverbraucher weitergegeben.

Historische Entwicklung

Die Besteuerung von Kaffee hat in Deutschland eine über 200-jährige Geschichte. Bereits 1781 führte Friedrich der Große in Preußen ein Kaffee-Monopol ein, um die heimische Getreide- und Zichorienwirtschaft zu schützen. Im Laufe der Jahrhunderte wurde die Steuer mehrfach reformiert. Das aktuelle Kaffeesteuergesetz stammt aus dem Jahr 1993 und wurde seitdem mehrfach angepasst. Die Steuersätze sind seit 1993 unverändert geblieben.

Kaffeesteuer im europäischen Vergleich

Innerhalb der Europäischen Union erheben nur wenige Staaten eine eigenständige Kaffeesteuer. Neben Deutschland besteuern auch Belgien, Dänemark und Lettland Kaffee separat, jedoch mit zum Teil deutlich niedrigeren Sätzen. In den meisten EU-Ländern unterliegt Kaffee ausschließlich der Mehrwertsteuer. Die EU hat keine harmonisierte Kaffeesteuer — die Erhebung liegt im nationalen Ermessen der Mitgliedstaaten. Die relativ hohe deutsche Kaffeesteuer wird gelegentlich kritisiert, da sie den Kaffeepreis spürbar erhöht und sozial regressiv wirkt.

Befreiungen und Sonderfälle

Das KaffeeStG sieht verschiedene Steuerbefreiungen vor (§ 8): Kaffee, der für wissenschaftliche Analysezwecke entnommen wird, Rückwaren in das Steuerlager und vergällter (ungenießbar gemachter) Kaffee sind steuerfrei. Auch die Ausfuhr in andere EU-Staaten oder Drittstaaten ist steuerbefreit. Für Privatreisende gibt es eine Freigrenze von 10 Kilogramm Kaffee bei der Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten.

Häufige Fragen zur Kaffeesteuer

Wie hoch ist die Kaffeesteuer in Deutschland?

Die Kaffeesteuer beträgt nach § 2 KaffeeStG für Röstkaffee 2,19 € pro Kilogramm und für löslichen (extrahierten) Kaffee 4,78 € pro Kilogramm. Für koffeinhaltige Waren, die Kaffee enthalten, gilt der Satz von 2,19 €/kg bezogen auf den Kaffeeanteil. Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit, das eine separate Kaffeesteuer erhebt.

Warum gibt es in Deutschland eine Kaffeesteuer?

Die Kaffeesteuer hat eine lange Tradition — sie geht auf die preußische Kaffeeverbrauchssteuer von 1781 zurück (unter Friedrich dem Großen). Heute ist sie eine reine Verbrauchsteuer, die beim Hersteller oder Importeur anfällt und über den Kaufpreis an den Endverbraucher weitergegeben wird. Sie bringt dem Bund jährlich rund 1 Milliarde Euro ein.

Warum ist löslicher Kaffee höher besteuert?

Löslicher Kaffee (Instantkaffee) wird mit 4,78 €/kg besteuert, weil aus einem Kilogramm löslichem Kaffee deutlich mehr Tassen zubereitet werden können als aus einem Kilogramm Röstkaffee. Der höhere Steuersatz gleicht diese höhere Ergiebigkeit aus, sodass die Steuerbelastung pro Tasse ungefähr gleich ist.

Wer muss die Kaffeesteuer zahlen?

Die Kaffeesteuer entsteht nach § 3 KaffeeStG bei der Entnahme aus einem Steuerlager (Herstellung im Inland) oder bei der Einfuhr (Import aus Drittstaaten). Steuerschuldner ist der Betreiber des Steuerlagers bzw. der Importeur. Für Privatpersonen fällt die Steuer bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern an, wenn die Freimenge (500 g) überschritten wird.

Gibt es Befreiungen von der Kaffeesteuer?

Ja. Nach § 8 KaffeeStG ist Kaffee steuerfrei, der als Probe zu Analysezwecken entnommen wird, der als Rückware in das Steuerlager zurückgeführt wird, oder der nachweislich vergällt (ungenießbar gemacht) wurde. Zudem ist die Ausfuhr in andere EU-Staaten oder Drittstaaten steuerfrei.

Wie berechnet sich die Steuer bei kaffeehaltigen Waren?

Bei kaffeehaltigen Waren (z. B. Schokolade mit Kaffeebohnen, Kaffeelikör) wird die Kaffeesteuer auf den Kaffeeanteil berechnet. Enthält ein 100-g-Riegel 10 g Röstkaffee, beträgt die Steuer 0,01 kg × 2,19 €/kg = 0,0219 €. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 2 Abs. 3 KaffeeStG.

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