§§ 1–3 KartKostV — Kartellbehördliche Gebühren

Berechnen Sie die voraussichtlichen Gebühren für kartellbehördliche Verfahren nach der Kartellkostenverordnung (KartKostV). Der Rechner deckt Fusionskontrolle (einfache Prüfung und Hauptprüfung), Missbrauchsverfahren und Kartellverfahren ab und berücksichtigt die wirtschaftliche Bedeutung der Sache.

Kartellbehörden Kosten Rechner (KartKostV)

Gebühren für kartellbehördliche Verfahren nach KartKostV berechnen

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kartellbehördliche Gebühren nach KartKostV 2026

Die Kartellkostenverordnung (KartKostV) regelt die Gebühren und Auslagen des Bundeskartellamts für kartellbehördliche Verfahren. Jedes Unternehmen, das einen Zusammenschluss anmeldet, eine Freistellung beantragt oder Gegenstand eines Missbrauchs- oder Kartellverfahrens ist, muss mit Gebühren nach dieser Verordnung rechnen. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, der wirtschaftlichen Bedeutung und der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners.

Fusionskontrolle — Gebühren für Zusammenschlussvorhaben

Die Fusionskontrolle ist der häufigste Gebührentatbestand beim Bundeskartellamt. Jeder Zusammenschluss, der die Aufgreifschwellen des § 35 GWB überschreitet (gemeinsamer weltweiter Umsatz über 500 Mio. €, mindestens ein Beteiligter über 25 Mio. € Inlandsumsatz), ist anmeldepflichtig. Die Gebühren betragen für die einfache Vorprüfung (Phase 1) zwischen 2.500 € und 25.000 €, für die vertiefte Hauptprüfung (Phase 2) zwischen 5.000 € und 50.000 €. Die meisten Zusammenschlüsse werden in Phase 1 freigegeben — nur ca. 2–3 % gehen in die Hauptprüfung.

Missbrauchsverfahren — Gebühren für Marktmachtkontrollen

Missbrauchsverfahren richten sich gegen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung (§ 19 GWB) oder relativer Marktmacht (§ 20 GWB). Die Gebühren liegen zwischen 2.500 € und 100.000 € — der weite Rahmen spiegelt die unterschiedliche Komplexität wider. Einfache Auskunftsersuchen und Preisprüfungen liegen am unteren Ende, während umfangreiche Sektoruntersuchungen mit mehreren Beteiligten, ökonomischen Gutachten und internationaler Koordination die obere Grenze erreichen können. In der Praxis betreffen solche Verfahren häufig Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und digitale Plattformen.

Kartellverfahren — Bußgelder und Verfahrenskosten

Bei Kartellverfahren (§§ 1, 2 GWB) — etwa Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder Submissionsbetrug — liegen die Verfahrensgebühren zwischen 5.000 € und 100.000 €. Diese Gebühren sind jedoch nur ein Bruchteil der möglichen Gesamtkosten: Die eigentlichen Kartellbußgelder können nach § 81 GWB bis zu 10 % des Konzernumsatzes betragen und erreichen in der Praxis häufig Millionenbeträge. Die Verfahrensgebühren nach KartKostV kommen zu den Bußgeldern hinzu.

Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens

Das Bundeskartellamt bemisst die konkrete Gebühr nach § 2 KartKostV anhand von drei Kriterien: dem Verwaltungsaufwand (Dauer und Komplexität des Verfahrens), der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit (Marktvolumen, Umsätze der Beteiligten) und der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Gebühr am unteren Ende des Rahmens liegen, während bei internationalen Großkonzernen mit Milliardenumsätzen das obere Ende erreicht wird. Die wirtschaftliche Bedeutung ist in der Regel der ausschlaggebende Faktor.

Auslagen nach § 3 KartKostV

Neben den Gebühren werden nach § 3 KartKostV Auslagen erhoben. Dazu zählen Reisekosten (insbesondere bei Durchsuchungen), Kosten für Sachverständigengutachten, Zustellungskosten und Kosten für öffentliche Bekanntmachungen. Bei umfangreichen Kartellverfahren mit Hausdurchsuchungen in mehreren Ländern können die Auslagen die eigentliche Gebühr übersteigen. Die Auslagen werden dem Gebührenschuldner separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fragen zu Kartellbehörden-Gebühren

Welche Gebühren erhebt das Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren?

Das Bundeskartellamt erhebt nach der Kartellkostenverordnung (KartKostV) Gebühren zwischen 2.500 € und 25.000 € für einfache Fusionskontrollverfahren (Vorprüfung) und zwischen 5.000 € und 50.000 € für Hauptprüfverfahren. Die konkrete Gebühr innerhalb des Rahmens richtet sich nach dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses.

Wie wird die konkrete Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt?

Die Gebühr wird nach § 2 KartKostV unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands, der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners bemessen. Bei Unternehmen mit hohem Umsatz und großer Marktbedeutung fällt die Gebühr tendenziell höher aus. Das Bundeskartellamt hat innerhalb des gesetzlichen Rahmens Ermessensspielraum.

Was kostet ein Missbrauchsverfahren beim Bundeskartellamt?

Für Missbrauchsverfahren nach §§ 19, 20 GWB erhebt das Bundeskartellamt Gebühren zwischen 2.500 € und 100.000 € nach KartKostV. Der große Gebührenrahmen spiegelt die unterschiedliche Komplexität der Verfahren wider — von einfachen Prüfungen bis zu umfangreichen Sektoruntersuchungen mit mehreren Beteiligten.

Müssen Unternehmen auch bei Einstellung des Verfahrens Gebühren zahlen?

Grundsätzlich ja. Wird ein Verfahren nach Prüfung eingestellt, weil kein kartellrechtlicher Verstoß festgestellt wurde, können dennoch Gebühren anfallen. Allerdings liegt die Gebühr in solchen Fällen typischerweise am unteren Ende des Rahmens. Bei Rücknahme einer Zusammenschlussanmeldung vor Abschluss der Prüfung kann die Gebühr ermäßigt werden.

Fallen neben den Gebühren auch Auslagen an?

Ja, nach § 3 KartKostV werden neben den Gebühren auch Auslagen erhoben. Dazu gehören insbesondere Reisekosten für Durchsuchungen und Nachprüfungen, Kosten für Sachverständigengutachten, Zustellungskosten und Kosten für Bekanntmachungen. Bei umfangreichen Kartellverfahren mit Hausdurchsuchungen können die Auslagen erheblich sein.

Gibt es Unterschiede zwischen den Gebühren des Bundeskartellamts und der Landeskartelllbehörden?

Die KartKostV gilt unmittelbar nur für das Bundeskartellamt. Die Landeskartelllbehörden erheben ihre Gebühren nach den jeweiligen Landeskostengesetzen, die ähnliche, aber nicht identische Gebührenrahmen vorsehen können. In der Praxis sind die Gebühren der Landeskartelllbehörden tendenziell niedriger, da sie kleinere Zusammenschlüsse und regionale Märkte bearbeiten.

Verwandte Rechner