Wie viel Steuern zahlen Sie auf Krypto-Staking und Mining? Unser Rechner berechnet die Steuer nach § 22 Nr. 3 EStG — mit Freigrenze 256 €, abzugsfähigen Werbungskosten und Netto-Einnahmen für 2026.
Krypto Staking und Mining Steuer Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonstige Einkünfte aus Staking/Mining; Freigrenze 256 €/Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Werbungskosten: abzugsfähige Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen
Gültig ab: 1. 1. 2022
Krypto Staking und Mining Steuer 2026 — § 22 Nr. 3 EStG
Häufige Fragen zur Krypto-Steuer beim Staking und Mining
Wie werden Krypto-Staking-Einnahmen in Deutschland besteuert?
Staking-Einnahmen gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr — wenn der Gewinn (Einnahmen minus Werbungskosten) diese Grenze nicht überschreitet, sind die Einnahmen vollständig steuerfrei.
Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Eine Freigrenze (wie die 256 € bei § 22 Nr. 3 EStG) bedeutet: Liegt der Gewinn unter der Grenze, ist alles steuerfrei. Überschreitet man die Grenze auch nur um 1 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Ein Freibetrag dagegen würde nur den Betrag bis zur Grenze steuerfrei stellen.
Welche Werbungskosten kann ich beim Staking/Mining absetzen?
Abzugsfähige Werbungskosten umfassen: anteilige Stromkosten für Mining-Hardware, anteilige Hardwareabschreibung (AfA), Internetkosten (anteilig), Hosting-Gebühren für Validator-Nodes, Gebühren für Staking-Plattformen. Die Kosten müssen nachweisbar mit der Einnahmeerzielung zusammenhängen.
Gilt die Haltefrist von 1 Jahr auch bei Staking?
Die steuerfreie Haltefrist von 1 Jahr (§ 23 EStG) gilt für den Verkauf von Kryptowährungen aus Trading/Spekulation. Staking-Einnahmen selbst unterliegen dagegen § 22 Nr. 3 EStG und sind unabhängig von Haltefristen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 256 € überschritten wird.
Muss ich Staking-Einnahmen in der Steuererklärung angeben?
Ja — Staking-Einnahmen müssen in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch wenn der Betrag unter der Freigrenze von 256 € liegt, ist eine Angabe empfehlenswert. Das Finanzamt kann Konto- und Transaktionsdaten über den automatischen Informationsaustausch (DAC8) erhalten.
Werden Krypto-Mining-Einnahmen genauso behandelt wie Staking?
Ja — sowohl Mining als auch Staking werden in Deutschland als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt, wenn es sich um eine private Tätigkeit handelt (kein gewerbliches Mining). Bei gewerblichem Mining gilt stattdessen § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit anderen steuerlichen Konsequenzen.