§ 22 Nr. 3 EStG

Wie viel Steuern zahlen Sie auf Krypto-Staking und Mining? Unser Rechner berechnet die Steuer nach § 22 Nr. 3 EStG — mit Freigrenze 256 €, abzugsfähigen Werbungskosten und Netto-Einnahmen für 2026.

Krypto Staking und Mining Steuer Rechner 2026

%
📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krypto Staking und Mining Steuer 2026 — § 22 Nr. 3 EStG

**Krypto-Staking** und **Mining** erfreuen sich wachsender Beliebtheit — doch die steuerliche Behandlung dieser Einnahmen ist vielen unklar. In Deutschland gelten Staking- und Mining-Erträge als **sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG** und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Entscheidend ist die **Freigrenze von 256 €** pro Jahr. <h3>Freigrenze 256 € — wie sie funktioniert</h3> Die **Freigrenze** nach § 22 Nr. 3 EStG beträgt **256 € pro Jahr**. Sie ist eine echte Freigrenze — keine Freibetrag: Liegt Ihr Gewinn (Einnahmen minus Werbungskosten) bei maximal 256 €, sind die gesamten Einnahmen **steuerfrei**. Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Euro, ist der **gesamte Betrag** steuerpflichtig. Eine sorgfältige Kostenerfassung lohnt sich daher besonders. <h3>Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns</h3> Ausgangspunkt ist der **Gewinn = Einnahmen − Werbungskosten**. Einnahmen werden zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Marktwert in Euro bewertet. Werbungskosten umfassen alle Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig waren: Stromkosten (anteilig), Hardwareabschreibung, Gebühren für Staking-Plattformen oder Validator-Nodes. <h3>Abzugsfähige Werbungskosten im Überblick</h3> Folgende Kosten sind beim Staking und Mining als Werbungskosten abzugsfähig: **Stromkosten** (anteilig, nach Verbrauchsmessung), **Hardwareabschreibung** (über 3–5 Jahre verteilt nach AfA-Tabelle), **Internetkosten** (anteilig beruflich/privat), **Hosting-Gebühren** für Cloud-Staking oder Validator-Betrieb sowie **Plattformgebühren**. Ein detailliertes Kostenbuch ist empfehlenswert. <h3>Steuersatz und effektive Belastung</h3> Die steuerpflichtigen Staking-/Mining-Einnahmen werden mit dem **persönlichen Grenzsteuersatz** versteuert — je nach Jahreseinkommen zwischen 14 % und 45 % zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag. Im Gegensatz zum privaten Krypto-Handel (§ 23 EStG, Abgeltungsteuer für langfristige Halter) gibt es beim Staking keine 25 % Abgeltungsteuer-Option. <h3>DAC8 — Meldepflicht der Plattformen</h3> Seit 2026 müssen Krypto-Dienstleister im Rahmen der **DAC8-Richtlinie** Kundendaten automatisch an die Steuerbehörden melden. Das Finanzamt erhält damit Kenntnis von Staking-Einnahmen auf europäischen Plattformen. Eine vollständige Angabe in der Steuererklärung (Anlage SO) ist daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch Schutz vor Nachzahlungszinsen. <h3>Gewerbliches vs. privates Mining</h3> Übersteigt das Mining einen gewissen Umfang (Investitionsvolumen, Professionalisierung, Wiederholungsabsicht), kann das Finanzamt auf **gewerbliches Mining** schließen (§ 15 EStG). Dann gelten andere Regeln: Gewerbesteuer, Anlagenbuchhaltung, USt-Pflicht. Für private Gelegenheits-Miner mit Heim-Hardware gilt in der Regel § 22 Nr. 3 EStG.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer beim Staking und Mining

Wie werden Krypto-Staking-Einnahmen in Deutschland besteuert?

Staking-Einnahmen gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr — wenn der Gewinn (Einnahmen minus Werbungskosten) diese Grenze nicht überschreitet, sind die Einnahmen vollständig steuerfrei.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Eine Freigrenze (wie die 256 € bei § 22 Nr. 3 EStG) bedeutet: Liegt der Gewinn unter der Grenze, ist alles steuerfrei. Überschreitet man die Grenze auch nur um 1 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Ein Freibetrag dagegen würde nur den Betrag bis zur Grenze steuerfrei stellen.

Welche Werbungskosten kann ich beim Staking/Mining absetzen?

Abzugsfähige Werbungskosten umfassen: anteilige Stromkosten für Mining-Hardware, anteilige Hardwareabschreibung (AfA), Internetkosten (anteilig), Hosting-Gebühren für Validator-Nodes, Gebühren für Staking-Plattformen. Die Kosten müssen nachweisbar mit der Einnahmeerzielung zusammenhängen.

Gilt die Haltefrist von 1 Jahr auch bei Staking?

Die steuerfreie Haltefrist von 1 Jahr (§ 23 EStG) gilt für den Verkauf von Kryptowährungen aus Trading/Spekulation. Staking-Einnahmen selbst unterliegen dagegen § 22 Nr. 3 EStG und sind unabhängig von Haltefristen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 256 € überschritten wird.

Muss ich Staking-Einnahmen in der Steuererklärung angeben?

Ja — Staking-Einnahmen müssen in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch wenn der Betrag unter der Freigrenze von 256 € liegt, ist eine Angabe empfehlenswert. Das Finanzamt kann Konto- und Transaktionsdaten über den automatischen Informationsaustausch (DAC8) erhalten.

Werden Krypto-Mining-Einnahmen genauso behandelt wie Staking?

Ja — sowohl Mining als auch Staking werden in Deutschland als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt, wenn es sich um eine private Tätigkeit handelt (kein gewerbliches Mining). Bei gewerblichem Mining gilt stattdessen § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit anderen steuerlichen Konsequenzen.

Verwandte Rechner