Prüfen Sie, ob Ihr Kryptowerte-Verkauf steuerpflichtig ist. Nach § 23 EStG gilt: Haltedauer ≥ 12 Monate = steuerfrei. Bei kürzerer Haltedauer und Gewinn über 600 € (Freigrenze) wird der volle Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.
Kryptowerte Haltefrist und Steuerfreiheit Rechner 2026 (§ 23 EStG)
Privates Veräußerungsgeschäft: Haltefrist ≥ 1 Jahr = steuerfrei, Freigrenze 600 €
Rechtsgrundlage
- § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Private Veräußerungsgeschäfte — Haltefrist 1 Jahr, Freigrenze 600 €/Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonstige Einkünfte — Verweis auf § 23 EStG
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kryptowerte und Haltefrist — Besteuerung 2026
Der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder anderen digitalen Währungen kann in Deutschland steuerpflichtig sein. Die steuerliche Einordnung richtet sich nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Der Rechner hilft Ihnen zu ermitteln, ob Ihr Kryptowerte-Verkauf steuerfrei ist oder der Einkommensteuer unterliegt.
Haltefrist ≥ 12 Monate: Steuerfreiheit nach § 23 EStG
Das wichtigste Prinzip bei der Besteuerung von Kryptowerten ist die Haltefrist: Werden Kryptowährungen mindestens 12 Monate gehalten, ist der Verkaufsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vollständig steuerfrei — unabhängig von der Höhe des Gewinns. Diese Regelung gilt für alle privaten Kryptowerte-Transaktionen und ist ein bedeutender Steuervorteil gegenüber klassischen Kapitalanlagen, bei denen Kursgewinne immer der Abgeltungssteuer unterliegen.
Steuerpflicht bei Haltedauer unter 12 Monaten
Bei einer Haltedauer von weniger als 12 Monaten sind Kryptowerte-Gewinne als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG steuerpflichtig. Sie werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — nicht mit der Abgeltungssteuer von 25 %. Bei hohen Einkommen kann der persönliche Steuersatz bis zu 45 % betragen, was Kryptoinvestoren stärker belastet als Anleger in Aktien oder Fonds.
Freigrenze 600 € pro Jahr
Für private Veräußerungsgewinne gilt eine Freigrenze von 600 € pro Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Achtung: Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Übersteigen die Gesamtgewinne des Jahres 600 €, wird der volle Betrag besteuert — nicht nur der über 600 € hinausgehende Teil. Die 600-€-Grenze bezieht sich auf alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, also auch auf Gewinne aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie Edelmetalle oder Fremdwährungen.
Besteuerung: Persönlicher Steuersatz statt Abgeltungssteuer
Steuerpflichtige Kryptowerte-Gewinne unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 %, sondern dem individuellen Einkommensteuersatz. Dieser kann je nach Gesamteinkommen erheblich höher ausfallen. Der Gewinn wird zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die Steuer ist in der Steuererklärung in der Anlage SO anzugeben.
Verlustverrechnung und Verlustvortrag
Verluste aus Kryptowerten können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden (horizontaler Verlustausgleich). Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn oder Kapitalerträgen ist nicht möglich. Verbleibende Verluste können jedoch in Folgejahre vorgetragen und mit künftigen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Häufig gestellte Fragen zur Krypto-Besteuerung
Wann sind Kryptowerte-Verkäufe steuerfrei?
Kryptowerte wie Bitcoin oder Ethereum sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, wenn die Haltedauer mindestens 12 Monate beträgt. Die Haltefrist beginnt mit dem Kaufdatum und endet mit dem Verkaufsdatum. Bei Tausch in andere Kryptowährungen gilt dies ebenfalls als Veräußerungsgeschäft.
Was ist die Freigrenze von 600 € bei Kryptowerten?
Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG sind private Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt 600 € nicht übersteigen (Freigrenze). Achtung: Dies ist eine Freigrenze, keine Freibetragsregelung. Wird die 600-€-Grenze um nur einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Überschuss.
Welcher Steuersatz gilt für Kryptowerte-Gewinne?
Kryptowerte-Gewinne unterliegen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) dem persönlichen Einkommensteuersatz — nicht der Abgeltungssteuer von 25 %. Der persönliche Steuersatz kann bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag betragen. Dies ist für Kryptoinvestoren oft ungünstiger als bei klassischen Kapitalanlagen.
Wie werden Verluste aus Kryptowerten behandelt?
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Verlustvortrag in Folgejahre ist jedoch zulässig.
Gilt die Steuerfreiheit auch beim Tausch von Krypto zu Krypto?
Ja — auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (z.B. Bitcoin zu Ethereum) gilt nach Auffassung der Finanzbehörden als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, wenn die Haltedauer unter 12 Monaten liegt. Jeder Tausch startet eine neue Haltefrist für die erhaltene Währung.
Müssen Kryptowerte in der Steuererklärung angegeben werden?
Ja — steuerlich relevante Kryptowerte-Transaktionen müssen in der Einkommensteuerklärung in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) angegeben werden. Dies gilt auch für steuerfreie Gewinne unterhalb der Freigrenze. Viele Kryptobörsen stellen mittlerweile steuerliche Übersichten bereit.