Körperschaftsteuer 2026 berechnen: § 23 KStG — 15 % auf das zvE der Körperschaft + Solidaritätszuschlag 5,5 %. Effektivbelastung: 15,825 %. GmbH, AG.
Rechtsgrundlage
- § 23 KStG — Steuersatz (KStG) ↗
§ 23 Abs. 1 KStG: Körperschaftsteuersatz 15 % seit Unternehmenssteuerreform 2008 (unverändert)
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 4 SolZG Solidaritätszuschlaggesetz — Zuschlagsatz (SolZG) ↗
§ 4 SolZG: SolZ 5,5 % auf Körperschaftsteuer — für Körperschaften ohne Freigrenze
Gültig ab: 1. 1. 1995
Körperschaftsteuer 2026 — § 23 KStG: 15 % + SolZ für GmbH und AG
Körperschaftsteuer 2026 — § 23 KStG
Die Körperschaftsteuer ist die wichtigste direkte Steuer für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA). Der Steuersatz beträgt seit der Unternehmenssteuerreform 2008 konstant 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KSt — für Körperschaften gibt es keine SolZ-Freigrenze.
Effektiver Steuersatz mit SolZ
Die effektive Steuerbelastung durch KSt + SolZ: 15 % + (5,5 % × 15 %) = 15,825 %. Dieser Satz gilt seit 2021 unverändert. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer schuldet die GmbH/AG Gewerbesteuer (§ 2 GewStG) — je nach Gemeinde zwischen ca. 7 % (200 % Hebesatz) und 17,5 % (500 % Hebesatz).
Gesamtsteuerbelastung einer GmbH
Die kombinierte Steuerbelastung einer GmbH 2026 setzt sich zusammen aus: KSt 15 % + SolZ 0,825 % + Gewerbesteuer (typisch 14 % bei Hebesatz 400 %). Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 29,8 % des Gewinns auf Unternehmensebene — ohne Berücksichtigung der Ausschüttungsbesteuerung beim Gesellschafter (KapESt 25 % + SolZ).
Verlustverrechnung und § 8c KStG
§ 8c KStG (Mantelkauf-Regelung) schränkt die Verlustverrechnung bei Anteilsübertragungen ein: Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen Verlustvorträge vollständig unter. § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) bietet unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen.
Steuerbefreiungen nach § 5 KStG
Gemeinnützige Körperschaften (e. V., Stiftungen), Pensions- und Unterstützungskassen sowie bestimmte öffentliche Einrichtungen sind nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Gemeinnützigkeit muss durch Satzung und tatsächliche Geschäftsführung nachgewiesen werden (§§ 52–68 AO).
Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer 2026?
Die Körperschaftsteuer beträgt 2026 unverändert 15 % des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft (§ 23 Abs. 1 KStG). Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) ergibt sich eine effektive Belastung von 15,825 %. Dieser Satz gilt seit der Unternehmenssteuerreform 2008 unverändert.
Welche Körperschaften zahlen Körperschaftsteuer?
§ 1 KStG: Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind: GmbH, AG, KGaA, SE, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Vereine — soweit keine Steuerbefreiung nach § 5 KStG), ausländische Gesellschaften mit Sitz im Inland. Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit inländischen Einkünften.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt?
§ 7 KStG: Das zvE = Summe der Einkünfte (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 2, 15–22 EStG) nach Abzug von: verrechenbaren Verlustvorträgen (§ 10d EStG, § 8c KStG), Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG), Einlagen und Gewinnausschüttungen. Besonderheit: Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) werden dem Einkommen hinzugerechnet.
Was ist die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH 2026?
Gesamtsteuerbelastung einer GmbH 2026: Körperschaftsteuer 15 % + SolZ 0,825 % = 15,825 % (Kapitalertragsteuer-Bereich). Zuzüglich Gewerbesteuer je nach Gemeinde (ca. 7–17 % bei Hebesatz 200–500 %). Bei einem typischen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung der Körperschaft von ca. 29,8 % — vor Ausschüttungsbesteuerung.
Wie wird die Körperschaftsteuer veranlagt?
Körperschaften reichen jährlich eine Körperschaftsteuererklärung (Formular KSt 1) beim Finanzamt ein. Vorauszahlungen werden vierteljährlich zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. geleistet (§ 31 KStG i. V. m. § 37 EStG). Die Körperschaftsteuer ist zum 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 220 Abs. 2 AO). Elektronische Abgabe via ELSTER ist verpflichtend.
Wie werden Gewinnausschüttungen besteuert?
Bei Ausschüttung an natürliche Personen (Gesellschafter): Kapitalertragsteuer 25 % (§ 43a EStG) + SolZ 5,5 % + ggf. Kirchensteuer. Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bei betrieblichem Anteilsbesitz. Bei Ausschüttung an Körperschaften: Steuerfreiheit nach § 8b KStG (95 % steuerfrei, 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe), sofern Beteiligung ≥ 10 %.