Berechnen Sie die vollständigen Notargebühren beim Immobilienkauf nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Rechner berücksichtigt Kaufvertrag (2,0-Gebühr), Vollzug (0,5), Betreuung (0,5) und optional die Grundschuldbestellung — jeweils inklusive 19 % MwSt.
Notargebühren Immobilienkauf Rechner 2026
Kaufvertrag (2,0), Vollzug (0,5), Betreuung (0,5) + ggf. Grundschuld nach GNotKG
Rechtsgrundlage
- § 97 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ↗
Gebühren des Notars bei Beurkundung
Gültig ab: 1. 1. 2021
- KV Nr. 21100 GNotKG Kostenverzeichnis (GNotKG) ↗
Beurkundung von Verträgen — 2,0-Gebühr
Gültig ab: 1. 1. 2021
- KV Nr. 22110 GNotKG Kostenverzeichnis (GNotKG) ↗
Vollzug — 0,5-Gebühr
Gültig ab: 1. 1. 2021
Notargebühren beim Immobilienkauf — Alles Wichtige 2026
Beim Kauf einer Immobilie in Deutschland ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB). Die dabei anfallenden Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind für alle Notare bundeseinheitlich festgelegt — es gibt keine Preisunterschiede zwischen Notaren.
Zusammensetzung der Notargebühren
Die Notarkosten beim Immobilienkauf setzen sich aus mehreren Gebührenposten zusammen, die jeweils als Vielfache der sogenannten einfachen Gebühr berechnet werden. Die einfache Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 34 GNotKG und steigt mit dem Geschäftswert (= Kaufpreis) progressiv an.
Die einzelnen Gebührenposten im Detail
Der Kaufvertrag wird mit einer 2,0-Gebühr berechnet (KV Nr. 21100 GNotKG). Dies ist der größte Einzelposten und deckt die Beurkundung des Vertrags ab. Die Vollzugsgebühr (0,5-Gebühr, KV Nr. 22110) fällt für die Abwicklung an — also für die Einholung von Genehmigungen, die Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung. Die Betreuungsgebühr (0,5-Gebühr, KV Nr. 22200) deckt die Kaufpreisabwicklung ab, insbesondere die Überwachung der Kaufpreiszahlung.
Grundschuldbestellung — zusätzliche Kosten bei Finanzierung
Wenn der Kauf über ein Bankdarlehen finanziert wird, verlangt die Bank eine Grundschuld als Sicherheit. Die Beurkundung der Grundschuld kostet eine 1,0-Gebühr plus 0,5-Gebühr für den Vollzug, berechnet auf den Darlehensbetrag als separatem Geschäftswert. Da der Darlehensbetrag häufig unter dem Kaufpreis liegt, fällt die einfache Gebühr hierfür oft niedriger aus als beim Kaufvertrag.
Umsatzsteuer auf Notargebühren
Auf alle Notargebühren wird 19 % Umsatzsteuer (MwSt.) erhoben. Für Privatpersonen ist dies ein reiner Kostenfaktor — kein Vorsteuerabzug möglich. Nur gewerbliche Immobilienkäufer können die MwSt. unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.
Typische Gesamtkosten
Als Faustregel betragen die Notargebühren beim Immobilienkauf ca. 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises (inkl. MwSt. und Grundschuld). Bei einem Kaufpreis von 350.000 € und einem Darlehen von 280.000 € liegen die Notarkosten typischerweise zwischen 5.000 € und 7.000 €. Hinzu kommen die Grundbuchkosten (ca. 0,5 % des Kaufpreises), die nicht vom Notar, sondern vom Grundbuchamt erhoben werden.
Häufige Fragen zu Notargebühren beim Immobilienkauf
Was kostet ein Notar beim Immobilienkauf?
Die Notargebühren betragen ca. 1,5–2 % des Kaufpreises. Sie setzen sich aus der Kaufvertragsbeurkundung (2,0-Gebühr), Vollzugs- (0,5) und Betreuungsgebühr (0,5) zusammen, zzgl. MwSt. Bei Grundschuldbestellung kommen weitere Gebühren hinzu.
Was ist die einfache Gebühr nach GNotKG?
Die einfache Gebühr ist der Grundbetrag aus der GNotKG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 GNotKG). Sie richtet sich nach dem Geschäftswert (hier: Kaufpreis). Alle anderen Gebühren werden als Vielfache dieser Grundgebühr berechnet.
Warum wird MwSt. auf Notargebühren erhoben?
Notare sind Freiberufler und ihre Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer (§ 1 UStG). Die MwSt. von 19 % wird auf alle Notargebühren aufgeschlagen und ist nicht als Vorsteuer abziehbar, wenn die Immobilie privat genutzt wird.
Was kostet die Grundschuldbestellung beim Notar?
Die Grundschuld wird separat berechnet: 1,0-Gebühr für die Beurkundung und 0,5-Gebühr für den Vollzug, basierend auf dem Grundschuldbetrag (= Darlehenssumme). Der Geschäftswert ist also niedriger als der Kaufpreis.
Kann man Notargebühren verhandeln?
Nein. Notargebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Jeder Notar muss dieselben Gebühren erheben. Unterschiede ergeben sich nur durch den Umfang der Tätigkeit (z.B. ob eine Grundschuld beurkundet wird).