Berechnen Sie den steuerlich absetzbaren Anteil Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Beiträge zur Basisabsicherung unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Nicht absetzbar sind Anteile für Krankentagegeld und Komfortoptionen. Arbeitnehmer können zusätzlich bis zu 1.900 € / Selbstständige 2.800 € abziehen.
PKV Beitrag Steuerlich Abziehen (EStG § 10)
Basisabsicherung PKV als Sonderausgabe absetzen — Berechnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonderausgaben — Beiträge zur Basisabsicherung Krankenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2010
- § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonderausgabenhöchstbetrag — AN 1.900 €, Selbstständige 2.800 €
Gültig ab: 1. 1. 2010
PKV-Beiträge in der Steuererklärung 2026 — Sonderausgaben nach EStG § 10
Wer privat krankenversichert ist, kann seine PKV-Beiträge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (2010) gilt: Der Anteil der PKV-Prämie, der die Basisabsicherung abdeckt (also das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung), ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG absetzbar.
Was ist die Basisabsicherung?
Die Basisabsicherung umfasst alle PKV-Leistungen, die dem Mindestumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen: ambulante und stationäre Behandlung, ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung. Nicht zur Basisabsicherung zählen Krankentagegeld, Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder sonstige Komfortleistungen.
Berechnung des absetzbaren Anteils
Die PKV-Versicherer sind verpflichtet, den Basisanteil ihres Tarifs auszuweisen. In der Praxis wird oft ein prozentualer Anteil (typisch: 80–90 % des Gesamtbeitrags) als Basisanteil angegeben. Formeln: Basisanteil = Gesamtbeitrag × (1 − Krankentagegeld-/Komfortanteil). Jahresabzug = Basisanteil × 12 − Arbeitgeberzuschuss × 12.
Höchstbeträge und Günstigerprüfung
Arbeitnehmer mit Anspruch auf AG-Zuschuss haben einen Höchstbetrag von 1.900 €/Jahr. Selbstständige ohne AG-Zuschuss haben 2.800 €/Jahr. Übersteigen die tatsächlichen Beiträge zur Basisabsicherung plus Pflege diesen Höchstbetrag, führt die Günstigerprüfung dazu, dass das Finanzamt den höheren Betrag abzieht.
Pflegepflichtversicherung
Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) sind ebenfalls vollständig als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG absetzbar. Sie werden zusätzlich zum PKV-Basisanteil berücksichtigt. Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV mindert nur den PKV-Anteil, nicht die Pflegeversicherungsbeiträge.
Häufige Fragen zu PKV-Beiträgen und Steuern (EStG § 10)
Welcher Teil des PKV-Beitrags ist steuerlich absetzbar?
Absetzbar ist der Teil der PKV-Prämie, der der Basisabsicherung entspricht — also der Anteil, der dem Leistungsniveau der GKV entspricht. Nicht absetzbar sind Beiträge für Krankentagegeld, Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder ähnliche Komfortoptionen.
Gibt es einen Höchstbetrag für PKV-Abzüge?
Ja. Arbeitnehmer können Beiträge bis maximal 1.900 € pro Jahr als Sonderausgabe abziehen. Selbstständige, die keine Arbeitgeberzuschüsse erhalten, haben einen erhöhten Höchstbetrag von 2.800 € pro Jahr. Beide Grenzen können durch eine Günstigerprüfung überschritten werden.
Mindert der Arbeitgeberzuschuss den Steuerabzug?
Ja. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur PKV (§ 3 Nr. 62 EStG) wird von den abzugsfähigen Beiträgen abgezogen. Nur die tatsächlich selbst getragenen Beiträge sind als Sonderausgabe absetzbar. Der AG-Zuschuss darf die Hälfte des Gesamtbeitrags nicht übersteigen.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht automatisch, ob die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge (PKV) oder der Sonderausgabenhöchstbetrag für die Steuerberechnung günstiger ist. Liegt der Basisanteil der PKV + Pflege über dem Höchstbetrag, wird der höhere Betrag abgezogen.
Kann ich die PKV-Beiträge meiner Kinder auch absetzen?
Ja. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mitversicherter Kinder können ebenfalls als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass für die Kinder Kindergeld bezogen wird oder sie als unterhaltspflichtig gelten.