§ 15a UStG

Berechnen Sie die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderung der Verwendungsverhältnisse. Immobilien: 10 Jahre Berichtigungszeitraum | Sonstige WG: 5 Jahre. Je Berichtigungsjahr wird 1/10 bzw. 1/5 der ursprünglichen Vorsteuer korrigiert. Nachzahlung bei Wechsel von steuerpflichtig zu steuerfrei — Erstattung im umgekehrten Fall.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG — Grundlagen

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist an die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsguts für umsatzsteuerpflichtige Umsätze gebunden. Ändert sich diese Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums, muss nach § 15a UStG der ursprüngliche Vorsteuerabzug rückwirkend korrigiert werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Nachzahlung bereits abgezogener Vorsteuer als auch für die nachträgliche Erstattung zunächst verweigerter Vorsteuer.

Berichtigungszeiträume und -methode

Das Gesetz unterscheidet zwei Berichtigungszeiträume: Für Grundstücke, Gebäude und damit verbundene Herstellungskosten gilt ein Zehnjahreszeitraum (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Für alle anderen Wirtschaftsgüter — Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, immaterielle WG — beträgt er fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem Beginn der ersten Verwendung. Für jedes Jahr im Berichtigungszeitraum wird 1/10 bzw. 1/5 der ursprünglichen Vorsteuer als Korrektureinheit betrachtet.

Berechnung der Berichtigungssumme

Die Berichtigung für ein Jahr ergibt sich aus: (Anteil Änderung in Prozentpunkten / 100) × (ursprüngliche Vorsteuer / Berichtigungsjahre). Bei einer Immobilie mit 100.000 € ursprünglicher Vorsteuer, die im 3. Jahr von 100 % steuerpflichtig auf 50 % steuerpflichtig wechselt: Verbleibende Jahre = 10 − 3 + 1 = 8. Jährliche Vorsteuer = 100.000 / 10 = 10.000 €. Änderungsanteil = 50 %. Berichtigung = 8 × 10.000 × 50 % = 40.000 € Nachzahlung.

Bagatellgrenze und Aufzeichnungspflichten

Nach § 15a Abs. 5 UStG greift die Berichtigungspflicht erst ab einer wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse — die Finanzverwaltung setzt die Grenze bei 10 Prozentpunkten Abweichung. Für Immobilien besteht nach § 22 Abs. 5 UStG eine zehnjährige Aufzeichnungspflicht über die Verwendungsverhältnisse. Diese Unterlagen müssen bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können.

Häufige Fragen zur Vorsteuerberichtigung § 15a UStG

Was ist die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Nach § 15a UStG muss die ursprünglich abgezogene Vorsteuer berichtigt werden, wenn sich die Verwendungsverhältnisse eines Wirtschaftsguts innerhalb des Berichtigungszeitraums wesentlich ändern. Typischer Fall: Ein Gebäude wird zunächst umsatzsteuerpflichtig vermietet (Vorsteuerabzug möglich) und später steuerfrei umgenutzt (Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Für jeden verbleibenden Berichtigungszeitraum muss dann ein Anteil der Vorsteuer zurückgezahlt werden.

Wie lang ist der Berichtigungszeitraum?

Für Grundstücke und Gebäude (Immobilien) beträgt der Berichtigungszeitraum 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 UStG). Für alle anderen Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen) gilt ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Beginn der Verwendung des Wirtschaftsguts. Für jedes Berichtigungsjahr wird 1/10 bzw. 1/5 der ursprünglichen Vorsteuer berichtigt.

Wann liegt eine wesentliche Änderung der Verwendungsverhältnisse vor?

Eine Änderung der Verwendungsverhältnisse liegt vor, wenn sich das Verhältnis zwischen steuerpflichtiger und steuerfreier Nutzung ändert. Ab einer Abweichung von mehr als 10 Prozentpunkten vom ursprünglichen Verwendungsverhältnis greift die Berichtigungspflicht (§ 15a Abs. 5 UStG — Bagatellgrenze). Die Berichtigung erfolgt für den gesamten verbleibenden Berichtigungszeitraum.

Muss ich Vorsteuer nachzahlen oder bekomme ich eine Erstattung?

Beides ist möglich: War die ursprüngliche Nutzung steuerpflichtig (Vorsteuer abgezogen) und wird jetzt steuerfrei genutzt, muss Vorsteuer nachgezahlt werden. War umgekehrt die ursprüngliche Nutzung steuerfrei (kein Vorsteuerabzug) und wird nun steuerpflichtig genutzt, kann nachträglich Vorsteuer erstattet werden. Die Berichtigung gilt pro verbleibendem Berichtigungsjahr anteilig.

Wie wird die Vorsteuerberichtigung in der Umsatzsteuer-Erklärung angegeben?

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist in der jährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung in der Zeile "Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)" anzugeben. Nachzahlungen erhöhen die Umsatzsteuerschuld, Erstattungen mindern sie. Bei Immobilien ist außerdem eine Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 5 UStG zu beachten, die für 10 Jahre gilt.

Verwandte Rechner

Vorsteuerberichtigung § 15a UStG Rechner 2026 — Immobilien | RuleCalc | RuleCalc