Berechnen Sie Ihren Abgabeturnus und die USt-Zahllast nach § 18 UStG: monatlich bei Vorjahres-USt über 7.500 €, vierteljährlich bei 1.000–7.500 €.
Rechtsgrundlage
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren / Voranmeldung (UStG) ↗
§ 18 Abs. 2 UStG: Monatlich bei Vorjahressteuer > 7.500 €, vierteljährlich bei 1.000–7.500 €, sonst befreit
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 46 UStDV UStDV — Dauerfristverlängerung (UStDV) ↗
Dauerfristverlängerung um 1 Monat auf Antrag; Sondervorauszahlung 1/11 der Vorjahres-USt (monatliche Anmelder)
Gültig ab: 1. 1. 2026
USt-Voranmeldung 2026 — § 18 UStG
USt-Voranmeldung § 18 UStG 2026
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 UStG ist die monatliche oder vierteljährliche Pflicht, die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden und abzuführen. Sie ist das operative Herzstück des deutschen Mehrwertsteuersystems und betrifft fast alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.
Abgabeturnus: monatlich oder vierteljährlich?
Der Abgabeturnus hängt von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab (§ 18 Abs. 2 UStG): Übersteigt die Jahres-USt 7.500 Euro, muss monatlich angemeldet werden. Liegt sie zwischen 1.000 und 7.500 Euro, genügt vierteljährliche Abgabe. Darunter entfällt die Voranmeldungspflicht. Neugründungen müssen grundsätzlich im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anmelden.
Berechnung der Zahllast
Die Zahllast ergibt sich aus der Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen minus der abzugsfähigen Vorsteuer aus Eingangsleistungen. Bei einem positiven Ergebnis (USt > Vorsteuer) besteht Nachzahlungspflicht. Bei negativem Ergebnis (Vorsteuerüberhang) hat das Unternehmen einen Erstattungsanspruch, der auf Antrag ausgezahlt wird.
Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung
Unternehmen können eine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragen (§ 46 UStDV). Monatliche Anmelder müssen dafür eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer leisten, die zum 10. Februar fällig ist. Diese Sondervorauszahlung wird mit der Jahressteuererklärung verrechnet.
Häufige Fragen zur USt-Voranmeldung § 18 UStG
Wer muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die zur Umsatzsteuer veranlagt sind, Voranmeldungen einreichen (§ 18 Abs. 1 UStG). Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Voranmeldepflicht befreit. Auch Unternehmer, deren Vorjahres-USt unter 1.000 € lag, können von der Voranmeldepflicht befreit werden (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Wann muss ich monatlich, wann vierteljährlich anmelden?
Der Abgabeturnus richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres: Über 7.500 € → monatliche Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). 1.000 € bis 7.500 € → vierteljährliche Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Unter 1.000 € → keine Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Im Gründungsjahr und im Folgejahr ist grundsätzlich monatlich anzumelden.
Was ist eine Dauerfristverlängerung und wie beantrage ich sie?
Die Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) verlängert die Abgabefrist für Voranmeldungen um einen Monat. Sie muss einmalig bis zum 10. Februar beim Finanzamt beantragt werden. Monatliche Anmelder müssen eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-USt leisten; vierteljährliche Anmelder brauchen keine Sondervorauszahlung.
Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht werden?
Die Voranmeldung ist bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats einzureichen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen Monat (also bis zum 10. des übernächsten Monats). Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Was passiert bei verspäteter Abgabe der Voranmeldung?
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 €, festsetzen (§ 152 AO). Zudem können bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge anfallen (1 % je angefangenem Monat der Säumnis, § 240 AO). Bei erheblichen Rückständen drohen Vollstreckungsmaßnahmen.